Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
AlVG §10Spruch
I419 2292894-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Florian BURGER und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 29.03.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Florian BURGER und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 29.03.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.A) Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen, dass dieser von 13.03 bis 09.04.2024 kein Arbeitslosengeld gebühre. Sie habe ihr Dienstverhältnis bei der T. GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst. Zu berücksichtigende Nachsichtsgründe lägen nicht vor.
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe am 11.03.2024 das Arbeitsverhältnis bei der T GmbH als Technikerin für Planung von Fenster, Möbel und Türen angetreten. Die Einschulung habe eine halbe Stunde gedauert, eine Einweisung für die in der Firma verwendeten EDV-Programme gänzlich gefehlt. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragenen Aufgaben nicht zur Zufriedenheit des Dienstgebers ausführen hätte können. Dieser habe wütend reagiert und sei der Beschwerdeführerin gegenüber beleidigend geworden. Aufgrund der unangemessenen Reaktion sei diese in der Mittagspause nach Hause gefahren und habe das Dienstverhältnis noch am selben Tag per E-Mail beendet. Bereits in der Vergangenheit habe sich der Dienstgeber derart gegenüber Dienstnehmern verhalten, was vermuten lasse, dass dessen beleidigende Art persönlichkeitsimmanent wäre, und daher für jeden Dienstnehmer ein berechtigter vorzeitiger Austrittsgrund vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.12.2023 Arbeitslosengeld. Zuvor war sie seit 2003 mit Unterbrechungen bei rund 10 Arbeitgebern als Einrichtungsberaterin, technische Zeichnerin, Kalkulantin und Handelsvertreterin tätig.
1.2 Die Betreuungsvereinbarung vom 04.01.2024 hält fest, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Bautechnische Zeichnerin bzw. Assistentin im Wohnbezirk XXXX unterstützen werde.1.2 Die Betreuungsvereinbarung vom 04.01.2024 hält fest, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Bautechnische Zeichnerin bzw. Assistentin im Wohnbezirk römisch 40 unterstützen werde.
1.3 Am 27.02.2024 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, von der T. GmbH eine Zusage (der Einstellung) erhalten zu haben, das Antrittsdatum werde vom Unternehmen noch bekannt gegeben. Die Beschwerdeführerin hatte sich eigeninitiativ und ohne Zuweisung des AMS auf diese Stelle beworben.
Am 04.03.2024 übermittelte sie dem AMS die Einstellungszusage und konkretisierte den Zeitpunkt des Arbeitsantritts mit 11.03.2024.
1.4 Am 11.03.2024 nahm sie ihre Tätigkeit bei der T. GmbH als Technikerin für die Planung von Fenstern, Möbeln und Türen auf. Am nächsten Tag um 12:30 informierte die Beschwerdeführerin das AMS telefonisch, dass sie das Dienstverhältnis bei der T. GmbH beenden werde. Der Chef habe sie nur angeschrien; so könne man nicht arbeiten, und sie werde sich an die Arbeiterkammer wenden. Um 13:05 h teilte sie der Büroleiterin der T. GmbH per E-Mail mit, sie werde „den Job nicht weiter ausüben“. Sie hätten unterschiedliche Auffassungen von Einschulung und Mitarbeiterführung. Anstand sei für die Beschwerdeführerin oberstes Gebot.
1.5 Beim AMS einvernommen gab sie an, der Chef habe sich unangemessen verhalten. Statt einer angemessenen Einschulung habe er sich mehrmals im Ton und in der Wortwahl vergriffen. Als sich in der Ausführung eines Arbeitsauftrages ein Fehler eingeschlichen habe, hätte er die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie zu dumm wäre, nicht per Hand nachzurechnen. Wenn sich dieses Verhalten bereits nach 24 Stunden zeige, wolle sie nicht wissen, was passiere, wenn man nach ein paar Monaten einen Fehler mache.
1.6 Der Stellungnahme des Dienstgebers – er habe ihr morgens einen Arbeitsauftrag erteilt und erklärt, wie „das zu machen“ sei, mittags sei sie nicht mehr aus der Pause zurückgekehrt – entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es am Vormittag zur Auswertung des Arbeitsauftrages vom Vortag gekommen sei, dabei habe er sich mehrfach im Ton vergriffen. Nur wenige Zeit später habe sie einen neuen Arbeitsauftrag erhalten, auch dieser sei nur spärlich erklärt worden. Als sie sich die für den neuen Auftrag bereits bestehende Fensterliste angeschaut habe, sei sie gefragt worden, ob sie es noch nicht kapiert hätte. Infolgedessen hätten die beiden begonnen, die Liste gemeinsam zu schreiben, was die Beschwerdeführerin als gut erachtete, doch auch während der gemeinsamen Erarbeitung habe sich der Dienstgeber mehrfach im Ton vergriffen: „Lassen Sie den Zettel liegen, ich kann sonst nichts lesen“, „Was waren Sie Innenarchitektin? Das kann man kaum glauben?“.
Aus Verzweiflung habe sie in der Mittagspause das AMS angerufen und die Situation geschildert. Sie sei „psychisch vollkommen fertig“ gewesen, und habe – wegen eines Austauschs der Telefonanlage sei ein Anruf nicht möglich gewesen – die E-Mail an den Dienstgeber geschrieben, wonach sie den Job nicht weiter ausführen werde.
1.8 Ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, erließ das AMS den bekämpften Bescheid. Nach Einlangen der Beschwerde erteilte die Landesgeschäftsstelle des AMS am 16.04.2024 der Regionalen Geschäftsstelle (RGS) folgende Weisung:
„Das Ermittlungsverfahren war mangelhaft. Zwar wurde vom Dienstgeber vor dem Parteiengehör eine kurze Stellungnahme eingeholt. Das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde aber in weiterer Folge nicht überprüft. Es ergeht daher das Ersuchen, unverzüglich mit dem Dienstgeber Kontakt aufzunehmen und diesen ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl in der Niederschrift als auch in der Beschwerde zu konfrontieren. Da eine Befassung der BVwG mit der Rechtssache wahrscheinlich ist, wird aus diesem Anlass nochmals betont, dass die RGS bei der Durchführung von Ermittlungen einen hohen Sorgfaltsmaßstab zu walten hat.“
Für die Erledigung wurde der RGS eine Frist bis 23.04.2024 gesetzt. An diesem Tag sandte die RGS dem Unternehmen die Niederschrift mit den Angaben der Beschwerdeführerin sowie eine E-Mail mit den folgenden Fragen:
„Wie kam es zu der Auflösung? Die Kundin gab an, dass die Telefonanlage an diesem Tag erneuert wurde[,] und daher konnte sie die [Arbeitgeberin] nicht anrufen. Sie hat daher ein Mail an die [Arbeitgeberin] geschickt, hat die [Arbeitgeberin] das Mail erhalten? Wenn ja[,] bitte um Weiterleitung dieses Mails an das AMS.“
1.9 Am 26.04. 2024 antwortete eine Mitarbeiterin („Büroleitung“) des Unternehmens:
„Gerne beantworten wir Ihre Fragen:
- Ich bin nach der Mittagspause zurückgekommen und habe das Mail im Anhang gelesen – sie war zu dem Zeitpunkt schon weg
- Mail siehe Anhang
- War für Herrn [...] nicht nachvollziehbar
Bei Fragen können Sie sich gerne melden.“
Gut fünf Wochen darauf legte das AMS die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor.
1.10 Es steht nicht fest, für welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin in der T. GmbH angestellt wurde. Es steht nicht fest, welche kollektivvertragliche Einstufung der Beschwerdeführerin stattfand und welche Entlohnung vereinbart war. Ferner steht nicht fest, wie sich der genannte Vorgesetzte gegenüber der Beschwerdeführerin verhielt, insbesondere nicht, ob er die behauptetermaßen gefallenen Äußerungen getätigt hat und wenn ja, welche Umstände dafür auslösend oder ursächlich waren.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt sowie den eingeholten Versicherungsdaten, der Beschwerde und der Stellungnahme des AMS.
2.2. Die in 1.10 angeführten weiteren Umstände stehen nicht fest, weil dazu keine Ermittlungsergebnisse vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1 § 11 Abs. 1 AlVG legt fest, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat.3.1 Paragraph 11, Absatz eins, AlVG legt fest, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat.
Nach der Rechtsprechung sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen. (Nochmals VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN) Nach der Rechtsprechung sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen. (Nochmals VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN)
Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Feststellungen, ob die Entlohnung den kollektivvertraglichen Mindestlohn übersteigt und damit fallbezogen als angemessen zu gelten hat, konnte gegenständlich nicht festgestellt werden. Bei der Einstufung in den Kollektivvertrag kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Dem Akteninhalt lassen sich keinerlei Informationen entnehmen, welche Tätigkeit von der Beschwerdeführerin im Unternehmen tatsächlich ausgeübt wurde und welche kollektivvertragliche Einstufung vorgenommen wurde. Wesentliche Ermittlungsschritte über Art der Tätigkeit und kollektiver Einstufung wurden nicht gesetzt.
3.2 Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, muss es sich nach der Rechtsprechung zwar nicht nur um Vorfälle handeln, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN)3.2 Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, muss es sich nach der Rechtsprechung zwar nicht nur um Vorfälle handeln, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN)
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass dem AMS bereits vor der Erlassung des Bescheids bekannt war, spätestens bei der Niederschrift am 25.03.2024, dass laut Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens des Dienstgebers ein Nachsichtsgrund für die Auflösung des Dienstverhältnisses vorliege. Die Aussagen sind auseinandergegangen und fand eine Konfrontation des Dienstgebers mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht statt.
3.3 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).3.3 Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Rahmen zu beschränken ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Rahmen zu beschränken ist.
3.4 Fallbezogen hat die Regionale Geschäftsstelle des AMS verkannt, dass einer Entscheidung über den Anspruchsverlust angesichts der bekannten Widersprüche ein Ermittlungsverfahren voranzugehen hat, in welchem geklärt wird, welcher Sachverhalt vorliegt. Die Notwendigkeit, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen und den Dienstgeber damit zu konfrontieren, wurde auch innerhalb der belangten Behörde nachdrücklich betont. Trotz Weisung wurde in der behördeninternen Frist keine inhaltliche Stellungnahme des Dienstgebers eingefordert, die den Sachverhalt aufgeklärt hätte; dieser wurde auch nicht als Zeuge einvernommen. Die an diesen übermittelten Fragen waren nicht konkret darauf gerichtet, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffe; sie umfassten auch nicht die Umstände der Beschäftigung wie Verwendung, vereinbarte Entlohnung oder kollektivvertragliche Einstufung. Das AMS ließ anschließend noch einen guten Monat bis zur Beschwerdevorlage an das erkennende Gericht ungenutzt verstreichen.
3.4 Das AMS hat somit bisher keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen.
3.5 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „zur bloßen Formsache degradiert“ werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.5 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2, f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „zur bloßen Formsache degradiert“ werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029, mwN).
Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.6 Gegenständlich sind jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen worden, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind und es wäre somit das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens, inwieweit sich das ausführliche Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Sicht des Dienstgebers zugetragen hat, erstmalig vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025 mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005).3.6 Gegenständlich sind jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen worden, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind und es wäre somit das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens, inwieweit sich das ausführliche Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Sicht des Dienstgebers zugetragen hat, erstmalig vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025 mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005).
Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im Sinn des § 39 Abs. 2 AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, oder Ermittlungen unterlässt, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127).Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, oder Ermittlungen unterlässt, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127).
Vorliegend hat das AMS erst nach Eingang der Beschwerde eine ergänzende Ermittlung versucht und – nachdem seine (späte und ungeeignete) Anfrage per E-Mail knapp und unzureichend beantwortet worden war – keinerlei Ermittlungshandlung mehr unternommen, die ihm allenfalls eine Beschwerdevorentscheidung oder doch dem Verwaltungsgericht eine Beurteilung des Sachverhalts ermöglicht hätte, und somit wesentliche Ermittlungsschritte nicht gesetzt, weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.Vorliegend hat das AMS erst nach Eingang der Beschwerde eine ergänzende Ermittlung versucht und – nachdem seine (späte und ungeeignete) Anfrage per E-Mail knapp und unzureichend beantwortet worden war – keinerlei Ermittlungshandlung mehr unternommen, die ihm allenfalls eine Beschwerdevorentscheidung oder doch dem Verwaltungsgericht eine Beurteilung des Sachverhalts ermöglicht hätte, und somit wesentliche Ermittlungsschritte nicht gesetzt, weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Schlagworte
Arbeitslosengeld Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung zumutbare BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I419.2292894.1.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024