Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I423 2298003-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Fluchtgründen führte er dazu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erstbefragung am darauffolgenden Tag aus, dass er sich in der Türkei von privaten Personen Geld geliehen hatte. Er habe das Geld nicht zurückzahlen können und sei deshalb von Gläubigern mit dem Umbringen bedroht worden.
2. Am 11.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er dabei zusammengefasst aus, dass er einem Kredithai zwar schon eine geringe Summe zurückgezahlt habe, ihm aber nach wie vor Geld geschuldet habe. Er sei deswegen mit dem Tod bedroht gewesen, deshalb habe er weggehen müssen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 20.08.2024 wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Am 26.08.2024 langte vonseiten des BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei, bekennt sich zum muslimischen Glauben und spricht türkisch. Seine Identität steht fest. Er ist 40 Jahre alt, verheiratet und Vater von sechs Töchtern. Seine Gattin und fünf der Kinder leben in der Türkei im Haus der Familie, das dem Vater des Beschwerdeführers gehört. Eine Tochter lebt in Deutschland. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich, ein anderer in Rumänien, zwei Schwestern sind in der Türkei