TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/7 G315 2283451-1

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Veröffentlicht am 07.10.2024
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Entscheidungsdatum

07.10.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G315 2283451-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024, zu Recht und beschließt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024, zu Recht und beschließt:

A)       

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.      Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II.      Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 01.12.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 01.12.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein in Österreich geborener, bosnischer Staatsangehöriger sei, der über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Er sei gesund, arbeitsfähig, geschieden und habe eine 2019 geborene Tochter, die bei der Kindesmutter und ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt lebe. Auch die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, er verfüge aber auch noch in seinem Heimatort in Bosnien-Herzegowina über Angehörige. Er sei am Arbeitsmarkt nicht integriert, spreche aber Deutsch. Der Beschwerdeführer sei in Österreich drei Mal und in Ungarn einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. So sei der Beschwerdeführer in Österreich 2019 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, 2021 wegen schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten und 2022 (rechtskräftig erst 2023) wegen gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. In Ungarn sei der Beschwerdeführer des Weiteren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Schlepperei verurteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich offenbar in einer schwierigen finanziellen Lage und hätte diese zu den strafbaren Handlungen geführt. Aus dem Strafurteil aus 2022 ergebe sich, dass er rund EUR 80.000,00 an Schulden habe und über kein Vermögen verfüge. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich am Arbeitsmarkt stabil und nachhaltig zu integrieren. Es sei auch zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer Unterhalt für sein minderjähriges Kind leisten könnte. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers habe sich seit seiner ersten strafbaren Handlung im Jahr 2017 stetig gesteigert. Es lägen unzweifelhaft die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vor. Der Beschwerdeführer sei am 16.05.2023 in Ungarn aus der Haft entlassen worden. In Anbetracht der Anzahl und Schwere seiner Vorstrafen sei diese Zeit jedoch nicht als ausreichend anzusehen, um von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hätte ihn nicht von seinen strafbaren Handlungen abhalten können. Zwar sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nunmehr erwerbstätig sei, dies ändere jedoch nichts daran, dass ein maßgebliches und andauerndes Wohlverhalten in Freiheit bisher nicht vorliege. Insgesamt lägen daher jedenfalls auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Der Kontakt zur Familie könnte auch durch elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Vater des Beschwerdeführers verfügte in Bosnien-Herzegowina über ein Haus und sei der Beschwerdeführer auch regelmäßig dort aufhältig, zuletzt im Juni 2023. Seine familiären und privaten Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet hätten die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung somit nicht das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen können. Aus den angeführten Gründen erweise sich ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren als angemessen und gerechtfertigt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein in Österreich geborener, bosnischer Staatsangehöriger sei, der über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Er sei gesund, arbeitsfähig, geschieden und habe eine 2019 geborene Tochter, die bei der Kindesmutter und ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt lebe. Auch die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, er verfüge aber auch noch in seinem Heimatort in Bosnien-Herzegowina über Angehörige. Er sei am Arbeitsmarkt nicht integriert, spreche aber Deutsch. Der Beschwerdeführer sei in Österreich drei Mal und in Ungarn einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. So sei der Beschwerdeführer in Österreich 2019 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, 2021 wegen schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten und 2022 (rechtskräftig erst 2023) wegen gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. In Ungarn sei der Beschwerdeführer des Weiteren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Schlepperei verurteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich offenbar in einer schwierigen finanziellen Lage und hätte diese zu den strafbaren Handlungen geführt. Aus dem Strafurteil aus 2022 ergebe sich, dass er rund EUR 80.000,00 an Schulden habe und über kein Vermögen verfüge. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich am Arbeitsmarkt stabil und nachhaltig zu integrieren. Es sei auch zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer Unterhalt für sein minderjähriges Kind leisten könnte. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers habe sich seit seiner ersten strafbaren Handlung im Jahr 2017 stetig gesteigert. Es lägen unzweifelhaft die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor. Der Beschwerdeführer sei am 16.05.2023 in Ungarn aus der Haft entlassen worden. In Anbetracht der Anzahl und Schwere seiner Vorstrafen sei diese Zeit jedoch nicht als ausreichend anzusehen, um von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hätte ihn nicht von seinen strafbaren Handlungen abhalten können. Zwar sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nunmehr erwerbstätig sei, dies ändere jedoch nichts daran, dass ein maßgebliches und andauerndes Wohlverhalten in Freiheit bisher nicht vorliege. Insgesamt lägen daher jedenfalls auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Der Kontakt zur Familie könnte auch durch elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Vater des Beschwerdeführers verfügte in Bosnien-Herzegowina über ein Haus und sei der Beschwerdeführer auch regelmäßig dort aufhältig, zuletzt im Juni 2023. Seine familiären und privaten Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet hätten die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotenen Interessenabwägung somit nicht das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen können. Aus den angeführten Gründen erweise sich ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren als angemessen und gerechtfertigt.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 01.12.2023 wurden dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung nachweislich am 07.12.2023 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 21.12.2023 beim Bundesamt einlangendem Schriftsatz seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und hier sein ganzes Leben verbracht habe. Er verfüge bereits seit 2006 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Unstrittig sei der Beschwerdeführer in Österreich und Ungarn strafgerichtlich verurteilt worden. In Bezug auf die in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen sei jedoch festzuhalten, dass er zuletzt zwar zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei, davon aber 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden seien. Auch die beiden weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie einer weiteren Freiheitsstrafe zu 15 Monaten wären zur Gänze bedingt nachgesehen worden. Es sei zudem hinsichtlich des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ein Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest beantragt worden. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in Ungarn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und dort vier Monate in Haft verbracht habe. Dennoch lägen im Fall des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle nicht den Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG. Es handle sich ausschließlich um Vermögensdelikte und seien die verhängten Freiheitsstrafen überwiegend bedingt nachgesehen worden. Dem stehe der über 30-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüber. Zudem lebe er mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, liege gegenständlich somit nicht vor. Insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK erweise sich die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme als nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer familiär, sozial und sprachlich nachhaltig integriert sei. Er lebe seit seiner Geburt in Österreich und habe die gesamte Schul- und Berufslaufbahn hier absolviert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sowie seiner Familie an einem Verbleib in Österreich würden daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Bosnien-Herzegowina über keine familiären Bindungen und wäre dort ohne Wohnmöglichkeit auf sich allein gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und hier sein ganzes Leben verbracht habe. Er verfüge bereits seit 2006 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Unstrittig sei der Beschwerdeführer in Österreich und Ungarn strafgerichtlich verurteilt worden. In Bezug auf die in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen sei jedoch festzuhalten, dass er zuletzt zwar zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei, davon aber 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden seien. Auch die beiden weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie einer weiteren Freiheitsstrafe zu 15 Monaten wären zur Gänze bedingt nachgesehen worden. Es sei zudem hinsichtlich des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ein Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest beantragt worden. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in Ungarn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und dort vier Monate in Haft verbracht habe. Dennoch lägen im Fall des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle nicht den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG. Es handle sich ausschließlich um Vermögensdelikte und seien die verhängten Freiheitsstrafen überwiegend bedingt nachgesehen worden. Dem stehe der über 30-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüber. Zudem lebe er mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, liege gegenständlich somit nicht vor. Insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK erweise sich die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme als nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer familiär, sozial und sprachlich nachhaltig integriert sei. Er lebe seit seiner Geburt in Österreich und habe die gesamte Schul- und Berufslaufbahn hier absolviert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sowie seiner Familie an einem Verbleib in Österreich würden daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Bosnien-Herzegowina über keine familiären Bindungen und wäre dort ohne Wohnmöglichkeit auf sich allein gestellt.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 28.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die als Zeugin geladene geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht erschienen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine vollständige Kopie des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers zum Akt genommen.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters eine Frist bis zum 27.02.2024 zur Vorlage einer Erklärung der ehemaligen Ehefrau über die Beziehung des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Tochter, von Unterlagen aus welchen hervorgeht, ob dem Beschwerdeführer die Fußfessel gewährt wird oder er seine Haftstrafe antreten muss sowie eines Berichtes des Bewährungshelfers eingeräumt.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

6. Am 26.02.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers nachfolgende Unterlagen ein:

-        Eidesstattliche Erklärung der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie ihre Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen habe und mit der minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt leben würden;

-        Kopie des bosnischen Reisepasses, der Meldebestätigung, der eCard und der Bestätigung über den bereits gestellten Verlängerungsantrag hinsichtlich des zuvor erteilten Aufenthaltstitels der Tochter des Beschwerdeführers;

-        Kopie des nordmazedonischen Reisepasses, des slowakischen Aufenthaltstitels und der Meldebestätigung der Ex-Ehefrau/Lebensgefährtin des Beschwerdeführers;

7. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.08.2024 wurde von der zuständigen Justizanstalt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 28.05.2024 den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe im Rahmen eines elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt. Im Weiteren erfolgten Anfragen durch die für den Beschwerdeführer zustänigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina (vgl. etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 30.07.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; Kopie des bosnischen Reisepasses, Beilage OZ 7). 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina vergleiche etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 30.07.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; Kopie des bosnischen Reisepasses, Beilage OZ 7).

Er wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat hier seine gesamte Schulbildung (Volks- und Hauptschule (Sonderschule) sowie Polytechnische Schule) absolviert. Er hat weiters eine Lehre zum Fassadenbauer bzw. Maler und Anstreicher begonnen, diese aber abgebrochen. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung, hat aber in unterschiedlichen Berufen etwa als Installateurhelfer oder Fassadenarbeiter gearbeitet. Er hat in der Vergangenheit Einzelunternehmen im Transportbereich und im Bereich Hausbetreuung gegründet und verfügte jeweils über entsprechende Gewerbeberechtigungen, wobei beide Unternehmen insolvent wurden (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.07.2024; Beschuldigteneinvernahme 03.07.2021, AS 33 ff; Niederschrift Bundesamt vom 25.05.2022, AS 229 ff; Niederschrift Bundesamt vom 23.10.2023, AS 449 ff; Kopie der österreichischen Geburtsurkunde, AS 461; Verhandlungsniederschrift vom 12.02.2024, OZ 7, S 8).Er wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat hier seine gesamte Schulbildung (Volks- und Hauptschule (Sonderschule) sowie Polytechnische Schule) absolviert. Er hat weiters eine Lehre zum Fassadenbauer bzw. Maler und Anstreicher begonnen, diese aber abgebrochen. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung, hat aber in unterschiedlichen Berufen etwa als Installateurhelfer oder Fassadenarbeiter gearbeitet. Er hat in der Vergangenheit Einzelunternehmen im Transportbereich und im Bereich Hausbetreuung gegründet und verfügte jeweils über entsprechende Gewerbeberechtigungen, wobei beide Unternehmen insolvent wurden vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.07.2024; Beschuldigteneinvernahme 03.07.2021, AS 33 ff; Niederschrift Bundesamt vom 25.05.2022, AS 229 ff; Niederschrift Bundesamt vom 23.10.2023, AS 449 ff; Kopie der österreichischen Geburtsurkunde, AS 461; Verhandlungsniederschrift vom 12.02.2024, OZ 7, S 8).

Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, aber auch Bosnisch (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 25.05.2022, AS 229 ff; Niederschrift Bundesamt vom 23.10.2023, AS 449 ff; Verhandlungsniederschrift vom 12.02.2024, OZ 7).Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, aber auch Bosnisch vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 25.05.2022, AS 229 ff; Niederschrift Bundesamt vom 23.10.2023, AS 449 ff; Verhandlungsniederschrift vom 12.02.2024, OZ 7).

1.1.2. Er verfügte in Österreich immer über entsprechende Aufenthaltstitel. Seit 28.08.2006 verfügt er über unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Aufenthaltskarte seines Daueraufenthalts-EU ist von 02.08.2021 bis 02.08.2026 gültig (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024, zuletzt eingesehen am 04.10.2024; Verhandlungsniederschrift vom 12.02.2024, OZ 7, S 4).1.1.2. Er verfügte in Österreich immer über entsprechende Aufenthaltstitel. Seit 28.08.2006 verfügt er über unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Aufenthaltskarte seines Daueraufenthalts-EU ist von 02.08.2021 bis 02.08.2026 gültig vergleiche Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024, zuletzt eingesehen am 04.10.2024; Verhandlungsniederschrift vom 12.02.2024, OZ 7, S 4).

1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher – sofern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich – über zumindest folgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.07.2024, zuletzt eingesehen am 04.10.2024):1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher – sofern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich – über zumindest folgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.07.2024, zuletzt eingesehen am 04.10.2024):

-        17.12.1993 bis 26.05.2014 Hauptwohnsitz

-        26.05.2014 bis 30.09.2014 Hauptwohnsitz

-        08.01.2015 bis 18.05.2016 Hauptwohnsitz

-        22.08.2016 bis 20.09.2016 Hauptwohnsitz

-        20.09.2016 bis 18.11.2016 Hauptwohnsitz

-        18.11.2016 bis 16.02.2017 Hauptwohnsitz

-        16.02.2017 bis 09.05.2017 Hauptwohnsitz

-        30.06.2017 bis 13.09.2017 Hauptwohnsitz

-        13.09.2017 bis 20.12.2018 Hauptwohnsitz

-        23.01.2019 bis 19.09.2019 Hauptwohnsitz

-        19.09.2019 bis 24.02.2020 Hauptwohnsitz

-        24.02.2020 bis 03.11.2020 Hauptwohnsitz

-        03.11.2020 bis 19.11.2021 Hauptwohnsitz

-        19.11.2021 bis 07.09.2022 Hauptwohnsitz

-        05.12.2022 bis 18.07.2023 Hauptwohnsitz

-        22.08.2023 bis 28.12.2023 Hauptwohnsitz

-        28.12.2023 bis laufend  Hauptwohnsitz

Der Beschwerdeführer lebt insgesamt seit vierunddreißig Jahren durchgehend im Bundesgebiet.

1.1.4. In Österreich liegen im Zeitraum von 01.01.2000 bis 30.07.2024 nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 25.05.2022, AS 209 ff; vom 12.02.2024, 30.07.2024 und 07.10.2024):1.1.4. In Österreich liegen im Zeitraum von 01.01.2000 bis 30.07.2024 nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 25.05.2022, AS 209 ff; vom 12.02.2024, 30.07.2024 und 07.10.2024):

-        13.11.2006 bis 26.11.2006 Arbeitslosengeldbezug

-        02.04.2007 bis 19.06.2007 Arbeiterlehrling

-        20.06.2007 bis 31.08.2007 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

-        06.11.2007 bis 02.08.2008 Arbeiterlehrling

-        02.10.2008 bis 05.10.2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter

-        09.10.2008 bis 11.10.2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter

-        14.10.2008 bis 17.10.2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter

-        22.10.2008 bis 23.10.2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter

-        22.10.2008 bis 22.10.2008 Arbeitslosengeldbezug

-        24.10.2008 bis 13.11.2008 Arbeitslosenge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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