TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/7 L518 2296734-1

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Veröffentlicht am 07.10.2024
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Entscheidungsdatum

07.10.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L518 2296734-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.10.2023, Zl. OB: 87315666500012 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.10.2023, Zl. OB: 87315666500012 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 vH beträgt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 vH beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 21.3.2023, am 29.3.2023 bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) einlangend, die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Zur Untermauerung seines Vorbringens wurde ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage gebracht.

Am 4.8.2023 wurde der BF durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und wurde der Gesamtgrad der Behinderung wegen terminaler Niereninsuffizienz (lgA-Nephritis, Biopsie 2013) unter Hämodialyse via Cimino Shunt li, Dialysebeginn 2022 (Türkei); zweimal wöchtentlich ad Hämodialyse, Belastbarkeit reduziert, rasche Ermüdung, essentielle Hypertonie (extra eingestuft), renale Anämie, sekundärer Hyperparathyroidismus, Hyperphosphatämie (Pos.Nr. 05.04.04, 60 v.H.); Bluthochdruck mit erforderlicher Kombinationstherapie (Pos.Nr. 05.01.02, 20 v.H.) und geringgradige Gastritis, erforderliche Medikation, jedoch ohne Gastroskopiebefund (Pos.Nr. 07.04.01, 10 v.H.) einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.Am 4.8.2023 wurde der BF durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und wurde der Gesamtgrad der Behinderung wegen terminaler Niereninsuffizienz (lgA-Nephritis, Biopsie 2013) unter Hämodialyse via Cimino Shunt li, Dialysebeginn 2022 (Türkei); zweimal wöchtentlich ad Hämodialyse, Belastbarkeit reduziert, rasche Ermüdung, essentielle Hypertonie (extra eingestuft), renale Anämie, sekundärer Hyperparathyroidismus, Hyperphosphatämie (Pos.Nr. 05.04.04, 60 v.H.); Bluthochdruck mit erforderlicher Kombinationstherapie (Pos.Nr. 05.01.02, 20 v.H.) und geringgradige Gastritis, erforderliche Medikation, jedoch ohne Gastroskopiebefund (Pos.Nr. 07.04.01, 10 v.H.) einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.

Mit Schreiben vom 1.9.2023 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben vom 1.9.2023 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht.

In Ermangelung einer Stellungnahme wurde der bP mit Schreiben vom 9.10.2023 der Behindertenpass übermittelt.

Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte dieser im Wesentlichen ins Treffen, dass er mit der Höhe des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei, zumal eine Hörminderung beider Ohren und Osteochondrose L4 bis S1 vorliegt und ihn diese Gesundheitsbeschwerden im Alltag und der Arbeit einschränken würden, weshalb er neuerlich um Feststellung des Behinderungsgrades ersucht.

Mit Schreiben vom 23.11.2023 wurde die bP aufgefordert weitere Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen.

Eine am 4.7.2024 durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich vorgenommene klinische Untersuchung erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Eine am 4.7.2024 durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich vorgenommene klinische Untersuchung erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses.

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen und auszugsweise angeführt.

Beantragte Leiden:

Hörminderung beider Ohren

Osteochondrose L4 – S1

Vorgutachten Dr.in XXXX , AM, vom 04.08.2023, GdB 60% Vorgutachten Dr.in römisch 40 , AM, vom 04.08.2023, GdB 60%

Diagnosen:

terminale Niereninsuffizienz (IgA-Nephritis, Biopsie 2013) unter Hämodialyse via Cimino-Shunt links, Dialysebeginn 2022 (Türkei); zweimal wöchentlich ad Hämodialyse, Belastbarkeit reduziert, rasche Ermüdung, essentielle Hypertonie (wird extra eingestuft), renale Anämie, sekundärer Hyperparathyroidismus, Hyperphosphatämie;

Bluthochdruck; erforderliche Kombinationstherapie;

Gering gradige Gastritis; erforderliche Medikation, jedoch ohne Gastroskopie Befund;

Derzeitige Beschwerden:

Es geht Herr Saglam sehr schlecht. Er hat häufige Atembeschwerden, kann schlecht gehen. Aktuell geht er 2x/ Woche zur Dialyse (Mi/Sa). Es gibt noch etwas Restharn. Es bestehen häufige Rückenschmerzen und vor allem nach der Dialyse auch Schulter- und Knieschmerzen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Dauermedikation: Amlodipin/Valsartan, Cinglan, Pantoloc, Renvela, Valsartan, Veltassa, Enterobene.

Hilfsmittel: Hörgeräte bds., Lesebrille.

Behandlungen: Physiotherapie für die Schulter bis vor 1 Monat.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Zur Untersuchung mitgebracht:

Laborbefund XXXX Linz vom 05.06.2024 Laborbefund römisch 40 Linz vom 05.06.2024

PTH intakt: 829,3 pg/ml (18,4 - 80,1), Vitamin D 17pg/ml (18 - 70,6), Krea 10,5 mg/dl (0,67 - 1,17)

Arztbrief Dr. XXXX , FA für HNO, Perg vom 10.11.2023 Arztbrief Dr. römisch 40 , FA für HNO, Perg vom 10.11.2023

Diagnosen: Sensorineurale Schwerhörigkeit bds., Z.n. Hörsturz li

Audiogramm: Hörverlust rechtes Ohr 32% und Hörverlust linkes Ohr 61%.

Radiologischer Befund, Dr. C. XXXX , FA für Radiologie, Perg am 09.11.2023 Radiologischer Befund, Dr. C. römisch 40 , FA für Radiologie, Perg am 09.11.2023

LWS-Röntgen ap.seitlich im Stehen: Normale Höhe der Lendenwirbelkörper, keine Destruktion, Verschmälerung der Zwischenwirbelräume L3 bis S1. Gasphänomen in den Segmenten L4 bis S1. Ergebnis: Mäßige Osteochondrose L3/L4, deutliche Osteochondrose L4 bis S1.

Beckenröntgen im Stehen: Der linke Femurkopf steht 1cm höher als der rechte, ausreichende Überdachung. Die SI-Gelenke unauffällig. Keine Verkalkungen. Ergebnis: Beckenschiefstand.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Reduziert.

Ernährungszustand:

Gut.

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput:

- Sehfähigkeit: Lesebrille.

- Mimische Muskulatur seitengleich innerviert.

Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden. Hörgeräte bds.

Haut:

Unauffälliges Hautkolorit, Turgor unauffällig.

Pulmo:

Thorax symmetrisch, Eupnoe, Lunge auskultatorisch frei, VA bds, keine pathologischen Atemnebengeräusche.

Cor:

Herzaktion rhythmisch und normofrequent. Herztöne: rein. Keine pathologischen Herzgeräusche.

Wirbelsäule:

Inspektion: Keine Achsenabweichung ersichtlich, tastbarer Muskelhartspann HWS, Klopfdolenz LWS.

Obere Extremitäten:

Trophik und Tonus im Seitenvergleich unauffällig. Cimino-Shunt linker Unterarm, schwirrend.

- Schultergelenke: Inspektion unauffällig, Funktionstest: Nacken.- Schürzengriff: vollständig, Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt (170-0-40°), Ante/Retroversion: nicht eingeschränkt (170-0-40°), Außen/Innenrotation: nicht eingeschränkt (90-0-70°). Bewegungsabhängige Schmerzen.

Untere Extremitäten:

Trophik und Tonus im Seitenvergleich unauffällig. Gelenke frei beweglich, Hüftgelenk aufgrund der Rückenschmerzen endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Aufstehen aus sitzender und liegender Position langsam. Sicherer, langsamer Gang ohne Hinken, normale Schrittweite, Zehenballengang wie auch Fersengang kaum möglich. Einbeinstand erschwert durchführbar, nur mit Anhalten. Nach der Untersuchung verlässt Herr Saglam den Untersuchungsraum zügig, untergehakt bei seiner Frau. Kein Hinweis auf Gangunsicherheit oder erhöhte Sturzgefahr.

Status Psychicus:

Bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten voll orientiert, Wahrnehmung und Auffassung ist ungestört. Stimmung gedrückt. Antrieb, Interesse und Freudempfinden vermindert. Affektive Schwingungsfähigkeit hauptsächlich im negativen Skalenbereich gegeben. Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Terminale Niereninsuffizienz;

Bei IgA-Nephritis, Biopsie 2013, Hämodialyse 2x wöchentlich via Cimino-Shunt links seit 2022, Leistungsbreite eingeschränkt, geringe Harnmengen, begleitende Hypertonie mit Kombinationstherapie, renale Anämie, sekundärer Hyperparathyroidismus, Hyperphosphatämie, Dauermedikation;

05.04.04

60

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen;

Rezidivierende Rückenschmerzen bei radiologisch bestätigter Osteochondrose L3 - S1, Beckenschiefstand, aktuell keine analgetische oder physikalische Dauertherapie;

02.01.02

30

3

Einschränkungen des Hörvermögens;

Hörverlust rechtes Ohr 32% und Hörverlust linkes Ohr 61%;

12.02.01

20

4

Arterielle Hypertonie;

Kombinationstherapie;

05.01.02

20

5

Leichte Gastritis;

Medikamentös therapiert;

07.04.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 60 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Schulterschmerzen links - kein radiologischer oder orthopädischer Fachbefund vorliegend, keine wesentliche Funktionseinschränkung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Leiden Nummer 2 und 3 werden neu eingestuft.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 60 % auf 70 % aufgrund des neu hinzugekommenen Leiden Nummer 2.

Nachuntersuchung 08/2026 - weil eine mögliche Nierentransplantation voraussichtlich zu einer Verbesserung des führenden Leiden führen würde.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Herr XXXX ist in der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund seines Nierenleidens zwar eingeschränkt, jedoch kann er eine kurze Wegstrecke von über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt. In der Untersuchung konnte keine erhöhte Sturzgefahr oder Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Herr römisch 40 ist in der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund seines Nierenleidens zwar eingeschränkt, jedoch kann er eine kurze Wegstrecke von über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt. In der Untersuchung konnte keine erhöhte Sturzgefahr oder Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.

Mit ho. Schreiben vom 1.8.2024 wurde der bP gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.Mit ho. Schreiben vom 1.8.2024 wurde der bP gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Mit am 9.8.2024 ho. einlangenden Schreiben bestätigte die beschwerdeführende Partei, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es war festzustellen, dass die Leiden des BF mit einem Gesamtgrad von 70 v.H. einzustufen sind.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das letztgenannte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.7.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das letztgenannte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.7.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Laut diesem Gutachten besteht eine terminale Niereninsuffizienz; bei IgA-Nephritis, Biopsie 2013, Hämodialyse 2x wöchentlich via Cimino-Shunt links seit 2022, Leistungsbreite eingeschränkt, geringe Harnmengen, begleitende Hypertonie mit Kombinationstherapie, renale Anämie, sekundärer Hyperparathyroidismus, Hyperphosphatämie, Dauermedikation (Pos.Nr. 05.04.04, 60 v.H.); eine degenerative Wirbelsäulenveränderungen; Rezidivierende Rückenschmerzen bei radiologisch bestätigter Osteochondrose L3 - S1, Beckenschiefstand, aktuell keine analgetische oder physikalische Dauertherapie (Pos.Nr. 02.01.02, 30 v.H.); Einschränkungen des Hörvermögens; Hörverlust rechtes Ohr 32% und Hörverlust linkes Ohr 61% (Pos.Nr. 12.02.01, 20 v.H.); eine arterielle Hypertonie; Kombinationstherapie (Pos.Nr. 05.01.02, 20 v.H.) und eine leichte Gastritis, Medikamentös therapiert (Pos.Nr. 07.04.01, 10 v.H.). Dies wurde seitens der bP nicht in Abrede gestellt bzw. wurden auch die im medizinischen Sachverständigenbeweis festgehaltenen Einschätzungen als zutreffend eingeräumt, wenn die BF nunmehr dahingehend Stellung bezieht, mit dem Ergebnis einverstanden zu sein.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das letztgenannte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde geg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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