Entscheidungsdatum
08.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I423 2299206-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem er nach Deutschland weiterreisen, an der Grenze aber zurückgewiesen wurde, führte er befragt nach den Fluchtgründen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erstbefragung am 13.10.2023 aus, dass er Probleme wegen einer Beziehung zu einer Kurdin hatte. Sie entstamme einer großen Sippe und dürfe nur innerhalb der Familie heiraten. Er sei mit dem Tod bedroht worden.
2. Am 24.05.2024 wurde die niederschriftliche Einvernahme abgebrochen, weil ein Dolmetscher für die Sprache Kurdisch Kurmanji bestellt wurde, obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, muttersprachlich Türkisch und nur schlecht Kurdisch zu sprechen. In einer weiteren Einvernahme am 02.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Er konkretisierte die Beziehung zum kurdischen Mädchen und gab an, dass er vom Vater und den Brüdern der Frau mit dem Umbringen bedroht worden sei. Seine Familie sei um Schlichtung bemüht, ob er nach wie vor gefährdet sei, wisse er nicht.
3. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 14.08.2024 wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Am 18.09.2024 langte vonseiten des BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei, bekennt sich zum