Entscheidungsdatum
08.10.2024Norm
AlVG §49Spruch
W289 2299992-1/5E
teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.09.2024, XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.09.2024, römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß Paragraph 49, AlVG ergangenen Bescheid zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.09.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.07.2024 bis 31.07.2024 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.07.2024 zwar aus triftigen Gründen – nämlich einem Vorstellungstermin am 08.07.2024 – nicht eingehalten habe, sich allerdings nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes wieder beim AMS gemeldet habe, sondern erst am 01.08.2024.1. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.09.2024 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.07.2024 bis 31.07.2024 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.07.2024 zwar aus triftigen Gründen – nämlich einem Vorstellungstermin am 08.07.2024 – nicht eingehalten habe, sich allerdings nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes wieder beim AMS gemeldet habe, sondern erst am 01.08.2024.
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Unter Verweis auf die Begründung im Bescheid gab die Beschwerdeführerin an, dass man in den eAMS-Nachrichten leicht nachlesen könne, dass sie mit derselben Nachricht, mit der sie den Termin abgesagt habe, um einen neuen Termin in derselben Woche gebeten habe. Ihr sei daraufhin geantwortet worden, dass derzeit kein anderer Termin frei wäre. In einem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz vom 24.09.2024 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie den Kontrolltermin aufgrund eines Vorstellungsgespräches nicht wahrnehmen habe können und sie am 08.07.2023 beim AMS ihre Verhinderung bekanntgegeben sowie gleichzeitig nachgefragt habe, ob in dieser Woche noch ein Termin frei wäre. Das AMS habe ihr geantwortet, dass in dieser Woche leider kein Termin mehr frei sei, sie jedoch weder auf Rechtsfolgen hingewiesen noch einen späteren Termin festgesetzt. Tatsächlich entspreche es der Judikatur des VwGH, dass nach Versäumen eines Kontrolltermins aus triftigen Gründen aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem eine Meldung bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen müsse (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.9.2014, 2013/08/0230). Mit ihrer expliziten Frage, ob in der aktuellen Woche ein Vorsprechen möglich sei, habe sich die Beschwerdeführerin aber der Judikatur entsprechend verhalten. Daraus folge, dass ein Anspruchsverlust gem. § 49 Abs. 2 AlVG im gegenständlichen Fall nicht möglich sei.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Unter Verweis auf die Begründung im Bescheid gab die Beschwerdeführerin an, dass man in den eAMS-Nachrichten leicht nachlesen könne, dass sie mit derselben Nachricht, mit der sie den Termin abgesagt habe, um einen neuen Termin in derselben Woche gebeten habe. Ihr sei daraufhin geantwortet worden, dass derzeit kein anderer Termin frei wäre. In einem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz vom 24.09.2024 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie den Kontrolltermin aufgrund eines Vorstellungsgespräches nicht wahrnehmen habe können und sie am 08.07.2023 beim AMS ihre Verhinderung bekanntgegeben sowie gleichzeitig nachgefragt habe, ob in dieser Woche noch ein Termin frei wäre. Das AMS habe ihr geantwortet, dass in dieser Woche leider kein Termin mehr frei sei, sie jedoch weder auf Rechtsfolgen hingewiesen noch einen späteren Termin festgesetzt. Tatsächlich entspreche es der Judikatur des VwGH, dass nach Versäumen eines Kontrolltermins aus triftigen Gründen aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem eine Meldung bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen müsse (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.9.2014, 2013/08/0230). Mit ihrer expliziten Frage, ob in der aktuellen Woche ein Vorsprechen möglich sei, habe sich die Beschwerdeführerin aber der Judikatur entsprechend verhalten. Daraus folge, dass ein Anspruchsverlust gem. Paragraph 49, Absatz 2, AlVG im gegenständlichen Fall nicht möglich sei.
3. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde teilte zudem mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 03.09.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.07.2024 bis 31.07.2024 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchpunkt A). Das AMS legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.07.2024 zwar aus triftigen Gründen – nämlich einem Vorstellungstermin am 08.07.2024 – nicht eingehalten habe, sich allerdings nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes wieder beim AMS gemeldet habe, sondern erst am 01.08.2024. 1.1. Mit Bescheid des AMS vom 03.09.2024 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.07.2024 bis 31.07.2024 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchpunkt A). Das AMS legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.07.2024 zwar aus triftigen Gründen – nämlich einem Vorstellungstermin am 08.07.2024 – nicht eingehalten habe, sich allerdings nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes wieder beim AMS gemeldet habe, sondern erst am 01.08.2024.
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Spruchpunkt A beabsichtigt sei.
1.2. Festgestellt wird, dass das AMS keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre. Es ließ die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet.
1.3. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nach seit 02.05.2021 vorangehenden Beschäftigungen Weiterbildungsgeld von 25.12.2022 bis zum 18.04.2023 bezog. Im Betrachtungszeitraum ab dem Jahr 2023 war sie von 19.04.2023 bis 21.06.2023, von 21.08.2023 bis 27.08.2023 und von 05.09.2023 bis 30.04.2024 in Beschäftigungen. Von 22.06.2023 bis 04.09.2023, von 06.05.2024 bis 12.06.2024, von 03.07.2024 bis 08.07.2024 und von 01.08.2024 bis 01.09.2024 bezog sie Arbeitslosengeld. Am 02.08.2024 hat die Beschwerdeführerin an einem Vorstellungsgespräch bei einem Unternehmen teilgenommen, wobei die Vorstellung aufgrund einer Initiativbewerbung erfolgte. Seit 03.09.2024 wiederum lag wieder eine Anmeldung der Beschwerdeführerin durch einen Dienstgeber mit 03.09.2024 zur vorl. KV-Pflichtv vor.
Weder konnten eine etwaige Langzeitarbeitslosigkeit noch erfolglose Vermittlungsversuche bzw. Wiedereingliederungsmaßnahmen oder bereits verhängte Ausschlussfristen festgestellt werden.
1.4. Eine Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS bezüglich des Kontrollmeldeversäumnisses ist noch nicht ergangen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Bescheid und Beschwerdeschriftsatz liegen im Akt ein.
Die Feststellung, dass das AMS im konkreten Einzelfall keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid. Daraus geht hervor, dass es die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ.
Die festgestellten Beschäftigungszeiten vor und im Betrachtungszeitraum ab dem Jahr 2023 sowie Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den vom AMS vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 01.10.2024 sowie den bisherigen Bezugsverlauf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Diesen und dem übrigen Akteninhalt lassen sich in ihrer Gesamtheit weder eine etwaige Langzeitarbeitslosigkeit noch erfolglose Vermittlungsversuche bzw. Wiedereingliederungsmaßnahmen oder bereits verhängte Ausschlussfristen entnehmen. Vielmehr ist im vom AMS vorgelegten Auszug der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin – neben mehreren Beschäftigungen bei unterschiedlichen Dienstgebern auch in den Jahren vor dem Jahr 2023 – etwa auch ersichtlich, dass seitens eines im Auszug näher bezeichneten Dienstgebers auch zuletzt mit 03.09.2024 eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zur vorl. KV-Pflichtv stattfand. Aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Bescheinigung eines Unternehmens wiederum ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 02.08.2024 an einem Vorstellungsgespräch bei jenem Unternehmen teilgenommen hat, wobei die Vorstellung aufgrund einer Initiativbewerbung der Beschwerdeführerin erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Beschwerde war nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt: Zur Regelung des Paragraph 13, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:
„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. „Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12). Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“ Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“
Dieselben Überlegungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG anzustellen, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.Dieselben Überlegungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß Paragraph 49, AlVG anzustellen, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.
Festzuhalten ist im konkreten Einzelfall somit zunächst, dass das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht damit begründete, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides die mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteressen überwiege. Feststellungen dazu, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung des Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Einzelfall gefährdet wäre, traf es jedoch nicht, indem es die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ.
Hinweise, dass durch den Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für das AMS oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen, sind nach der Aktenlage nicht evident. Vielmehr ergibt sich aus jener, dass bei der Beschwerdeführerin keine Langzeitarbeitslosigkeit, sondern ein Bewerbungsgespräch in Eigeninitiative und eine erneute Beschäftigung vorlagen. Im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus.Hinweise, dass durch den Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für das AMS oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen, sind nach der Aktenlage nicht evident. Vielmehr ergibt sich aus jener, dass bei der Beschwerdeführerin keine Langzeitarbeitslosigkeit, sondern ein Bewerbungsgespräch in Eigeninitiative und eine erneute Beschäftigung vorlagen. Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus.
Da sich somit aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ergibt, dass durch den Aufschub der Vollstreckung des gegenständlichen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Versichertengemeinschaft droht, ist im konkreten Einzelfall eine Einschränkung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels nicht rechtfertigbar.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin keine Tatsachen vorgebracht hat, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, zumal es zunächst dem AMS obliegt, Feststellungen zu treffen, die gegen eine solche Annahme sprechen (vgl. erneut VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Rn 24 und 26).Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin keine Tatsachen vorgebracht hat, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, zumal es zunächst dem AMS obliegt, Feststellungen zu treffen, die gegen eine solche Annahme sprechen vergleiche erneut VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Rn 24 und 26).
Damit war der Beschwerde im hg Verfahren, in dem es ausschließlich um die Frage des (vorläufigen) vorzeitigen Vollzuges des verfügten Anspruchsverlustes geht, stattzugeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) ersatzlos zu beheben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 09.07.2024 bis 31.07.2024) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Kontrollmeldetermin Teilerkenntnis wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W289.2299992.1.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024