Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W293 2293709-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. am XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis. VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch III. bis. römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 24.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, wegen des Krieges und des Militärdienstes Syrien verlassen zu haben. Das seien all seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod.
2. Am 10.05.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer den Krieg allgemein sowie die seelische Unterdrückung an, weil er zum Militär hätte gehen müssen. Es habe mehrere Gründe gegeben, auch die ständige Bombardierung, die Verletzung seines Vaters, seine Verletzung am Bein und die Verletzung seines Bruders.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 49 FPG nach Syrien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt römisch III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 49, FPG nach Syrien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vollinhaltlich Beschwerde.
5. Das Bundesamt legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.06.2024 vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Beschwerdegründen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an dieser Verhandlung nach vorheriger schriftlicher Information nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Er wurde in der Stadt Aleppo geboren und wuchs in der Folge in XXXX , einer Ortschaft, ca. XXXX Minuten von der Stadt Aleppo entfernt, auf. Im Alter von 15 oder 16 Jahren verließ er gemeinsam mit seiner Familie aufgrund der Kriegswirren seinen Heimatort und lebte fortan, je nach der Bombardierungslage, in verschiedenen Flüchtlingslagern, zuletzt in XXXX in der Nähe von Afrin.Er wurde in der Stadt Aleppo geboren und wuchs in der Folge in römisch 40 , einer Ortschaft, ca. römisch 40 Minuten von der Stadt Aleppo entfernt, auf. Im Alter von 15 oder 16 Jahren verließ er gemeinsam mit seiner Familie aufgrund der Kriegswirren seinen Heimatort und lebte fortan, je nach der Bombardierungslage, in verschiedenen Flüchtlingslagern, zuletzt in römisch 40 in der Nähe von Afrin.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Syrien, konkret in XXXX , leben noch seine Eltern und sein körperlich beeinträchtigter Bruder.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Syrien, konkret in römisch 40 , leben noch seine Eltern und sein körperlich beeinträchtigter Bruder.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret die Ortschaft XXXX , befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret die Ortschaft römisch 40 , befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im März 2023, reiste in der Folge illegal in Österreich ein und stellte am 24.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der dortigen prekären Sicherheitslage.
Festgestellt wird, dass der nunmehr wehrdienstpflichtige und -fähige Beschwerdeführer in Syrien nicht den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee abgeleistet hat. Er hat kein Wehrbuch und ke