TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/25 94/20/0833

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des P in T, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1994, Zl. 4.329.311/3-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Juli 1993 abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid ausschließlich darauf, daß der Beschwerdeführer vor seiner Einreise ins Bundesgebiet bereits in Rumänien vor Verfolgung sicher gewesen sei, sodaß gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Asylgewährung ausgeschlossen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist am 24. Dezember 1991 ins Bundesgebiet eingereist und hat am 7. Jänner 1992 beantragt, daß ihm Asyl gewährt werde. Der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erging am 8. Juli 1993. Das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers war somit am 1. Juni 1992 noch vor der Behörde erster Instanz anhängig.

Die Annahme der belangten Behörde, daß sie im Beschwerdefall das Asylgesetz 1991 anzuwenden hätte, trifft daher nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, festgestellt hat, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, trifft dies im Hinblick auf § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 und § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insoferne die Rechtslage verkannt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, hat die belangte Behörde doch ihre Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 Asylgesetz (1968) iVm Art. I Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei. Auf dem Boden der von der belangten Behörde anzuwendenden alten Rechtslage hätte aber die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1994, Zl. 93/01/1508, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß näher auf die Ausführungen in der Beschwerde (insbesondere zur Frage, ob ausreichende Feststellungen betreffend die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde hinsichtlich der Verfolgungsicherheit vorliegen) einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Antrages auf § 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200833.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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