Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2295515-1/8E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA XXXX ) vom 31.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA römisch 40 ) vom 31.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2024, zu Recht erkannt:
A) l. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) l. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
ll. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt ll. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.ll. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt ll. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
lll. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte lll. bis Vl. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.lll. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte lll. bis römisch fünf l. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an, in Syrien bereits vier Mal aus politischen Gründen festgenommen worden zu sein und insgesamt fünf Jahre in Haft gewesen zu sein. Er sei dem Regime „ein Dorn im Auge“, weil er als Jurist Menschen helfe, die von der Regierung verfolgt werden würden. Sein Leben sei deshalb in Gefahr.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA, belangte Behörde) am 08.08.2023 gab er im Wesentlichen an, er sei vier Mal im Gefängnis gewesen und habe Angst gehabt bei einem Checkpoint erwischt zu werden und wieder ins Gefängnis zu müssen, weil er dann seine Medikamente nicht bekommen könne. Er leide an vielen Krankheiten und habe ihm seine Familie aus Angst um sein Leben geraten, Syrien zu verlassen.
Auf Nachfrage gab er an, sowohl nach der Verhaftung im Jahr 2011 als auch im Jahr 2014 offiziell entlassen worden zu sein und nichts mehr befürchten zu haben.
Bei einem Checkpoint würde er festgenommen werden, weil man am Computer sehe, dass er mehrmals im Gefängnis gewesen sei. Er sei sich sicher, erneut verhaftet zu werden, weil er Menschen mit Lebensmitteln versorgt hätte. Auch stehe immer noch der Verdacht, dass er den Präsidenten beschimpft hätte und sei er 1999 nur wegen Begnadigung entlassen worden.
3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I und II), ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V und VI). 3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch II), ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf und römisch VI).
4. Gegen Spruchpunkt I erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht, eingelangt beim BFA am 26.06.2024, Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, aus den vorgelegten Dokumenten gehe eindeutig hervor, dass seine Inhaftierungen mit dem Geheimdienst zu tun gehabt hätten. Ende der 1990er sei er vom syrischen Geheimdienst bedroht und ohne Gerichtsverfahren oder Urteil in Haft genommen worden, weil er den Vater des gegenwärtigen Präsidenten beleidigt haben sollte. Dies sei auch 2011 passiert, nachdem er an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. 2014 sei er neuerlich vom Geheimdienst wegen des Vorwurfs, trotz entsprechenden Verbots Notleidende mit Lebensmitteln und Kleidung versorgt zu haben, ohne Gerichtsverfahren und Urteil in Haft genommen und darin gefoltert worden. Den Konnex zwischen den Anhaltungen durch den Geheimdienst und den nachgewiesenen Verletzungen habe das BFA nicht hergestellt. Damaskus befinde sich unter der Kontrolle des Regimes, das weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen gegen Personen, die sich in Haft befinden, begehe. Ihm drohe eine asylrelevante Verfolgung, weil ihm vom syrischen Regime wegen seiner Vergangenheit und seiner Flucht aus Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben werde. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht, eingelangt beim BFA am 26.06.2024, Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, aus den vorgelegten Dokumenten gehe eindeutig hervor, dass seine Inhaftierungen mit dem Geheimdienst zu tun gehabt hätten. Ende der 1990er sei er vom syrischen Geheimdienst bedroht und ohne Gerichtsverfahren oder Urteil in Haft genommen worden, weil er den Vater des gegenwärtigen Präsidenten beleidigt haben sollte. Dies sei auch 2011 passiert, nachdem er an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. 2014 sei er neuerlich vom Geheimdienst wegen des Vorwurfs, trotz entsprechenden Verbots Notleidende mit Lebensmitteln und Kleidung versorgt zu haben, ohne Gerichtsverfahren und Urteil in Haft genommen und darin gefoltert worden. Den Konnex zwischen den Anhaltungen durch den Geheimdienst und den nachgewiesenen Verletzungen habe das BFA nicht hergestellt. Damaskus befinde sich unter der Kontrolle des Regimes, das weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen gegen Personen, die sich in Haft befinden, begehe. Ihm drohe eine asylrelevante Verfolgung, weil ihm vom syrischen Regime wegen seiner Vergangenheit und seiner Flucht aus Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben werde.
Als zumindest in den Augen des syrischen Regimes Oppositioneller befinde er sich in einer exzeptionellen Situation im Vergleich zur Mehrheitsbevölkerung und hätte ihm im Hinblick auf die prekäre Sicherheitslage zumindest der Status