Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Zuständigkeit PVAB; Beiziehung sachverständiger BediensteterRechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 PVG ist die PVAB zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der PVO und nicht des Verhaltens einzelner PV zuständig, es sei denn, deren Verhalten wird für das PVO gesetzt und ist diesem zuzurechnen. Es steht außer Zweifel, dass Handlungen und Unterlassungen seines Vorsitzenden für ein PVO nach PVG der Geschäftsführung des PVO zuzurechnen sind und daher der Zuständigkeit der PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15. März 2018, A 1-PVAB/18, jeweils mwN). Die Ladung von sachverständigen Bediensteten durch den ZA-Vorsitzenden zu Sitzungen des PVO ist daher dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen und belastet dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit, sofern sie gegen die Vorgaben des PVG erfolgt.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist die PVAB zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der PVO und nicht des Verhaltens einzelner PV zuständig, es sei denn, deren Verhalten wird für das PVO gesetzt und ist diesem zuzurechnen. Es steht außer Zweifel, dass Handlungen und Unterlassungen seines Vorsitzenden für ein PVO nach PVG der Geschäftsführung des PVO zuzurechnen sind und daher der Zuständigkeit der PVAB unterliegen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 2; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15. März 2018, A 1-PVAB/18, jeweils mwN). Die Ladung von sachverständigen Bediensteten durch den ZA-Vorsitzenden zu Sitzungen des PVO ist daher dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen und belastet dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit, sofern sie gegen die Vorgaben des PVG erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A7.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024