Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; Diensteinteilung; Dienstplan; LehrfächerverteilungRechtssatz
Da der DA in umfassender Kenntnis der Sachlage in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise zum Ergebnis gelangte, es sei im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und des Dienstbetriebes geboten, der pLFV 2024/25 zuzustimmen, erfolgte seine Zustimmung als sachlich gerechtfertigt im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Entscheidungsspielraums und somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Zustimmung des DA zur pLFV 2024/25 keine Grundsätze vertreten wurden, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, und diese sachlich gerechtfertigte Entscheidung des DA in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessenspielraums gelegen war, weshalb der Beschluss, der pLFV 2024/25 zuzustimmen in gesetzmäßiger Geschäftsführung des DA gefasst wurde. Folglich bestand für die PVAB auch keine Rechtsgrundlage, diesen Beschluss des DA als rechtswidrig aufzuheben.Da der DA in umfassender Kenntnis der Sachlage in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise zum Ergebnis gelangte, es sei im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und des Dienstbetriebes geboten, der pLFV 2024/25 zuzustimmen, erfolgte seine Zustimmung als sachlich gerechtfertigt im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Entscheidungsspielraums und somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Zustimmung des DA zur pLFV 2024/25 keine Grundsätze vertreten wurden, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, und diese sachlich gerechtfertigte Entscheidung des DA in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessenspielraums gelegen war, weshalb der Beschluss, der pLFV 2024/25 zuzustimmen in gesetzmäßiger Geschäftsführung des DA gefasst wurde. Folglich bestand für die PVAB auch keine Rechtsgrundlage, diesen Beschluss des DA als rechtswidrig aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A3.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024