Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; Diensteinteilung; Dienstplan; LehrfächerverteilungRechtssatz
Bei der pLFV handelt es sich um eine das gesamte Kollegium betreffende Personalmaßnahme, die den DA bei gegebener Sach- und Rechtslage zur Feststellung des für seine bezughabenden Entscheidungen relevanten Sachverhalts und aller damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aspekte verpflichtet. Nach § 2 PVG hat die PV stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 erster Satz PVG von den Bediensteten in der Mehrzahl spricht. Das bedeutet nicht, dass die PV nicht auch auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte, sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen und darf das Einzelinteresse nur dann verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht. Im vorliegenden Fall geht es um die pLFV 2024/25, eine Maßnahme, die sich auf das gesamte Kollegium bezieht und nicht um eine individuell nur den Antragsteller betreffende Personalmaßnahme. Entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag iSd § 2 Abs. 2 PVG, der Gesamtheit der Bediensteten zu dienen, hat der DA bei Beurteilung der Inhalte einer pLFV deren Auswirkungen auf alle Lehrkräfte im Detail zu prüfen und bei widerstreitenden Interessen eine Interessenabwägung vorzunehmen, in der er ausnahmslos alle damit im Zusammenhang stehenden Aspekte mit zu berücksichtigen hat. Mit diesem gesetzlichen Auftrag wäre es nicht vereinbar, in erster Linie die Interessen des Antragstellers zu vertreten und die Interessen anderer Lehrkräfte hintan zu stellen. So sehr dies auch von Vorteil für den Antragsteller sein könnte, wäre eine solche Vorgangsweise des DA nicht durch das PVG gedeckt, weil Einzelinteressen, wie bereits erwähnt, immer nur dann vertreten werden können, wenn keine Interessenkollision zwischen mehreren Bediensteten besteht, was bei der LFV jedoch niemals der Fall ist.Bei der pLFV handelt es sich um eine das gesamte Kollegium betreffende Personalmaßnahme, die den DA bei gegebener Sach- und Rechtslage zur Feststellung des für seine bezughabenden Entscheidungen relevanten Sachverhalts und aller damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aspekte verpflichtet. Nach Paragraph 2, PVG hat die PV stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz PVG von den Bediensteten in der Mehrzahl spricht. Das bedeutet nicht, dass die PV nicht auch auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte, sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen und darf das Einzelinteresse nur dann verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht. Im vorliegenden Fall geht es um die pLFV 2024/25, eine Maßnahme, die sich auf das gesamte Kollegium bezieht und nicht um eine individuell nur den Antragsteller betreffende Personalmaßnahme. Entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag iSd Paragraph 2, Absatz 2, PVG, der Gesamtheit der Bediensteten zu dienen, hat der DA bei Beurteilung der Inhalte einer pLFV deren Auswirkungen auf alle Lehrkräfte im Detail zu prüfen und bei widerstreitenden Interessen eine Interessenabwägung vorzunehmen, in der er ausnahmslos alle damit im Zusammenhang stehenden Aspekte mit zu berücksichtigen hat. Mit diesem gesetzlichen Auftrag wäre es nicht vereinbar, in erster Linie die Interessen des Antragstellers zu vertreten und die Interessen anderer Lehrkräfte hintan zu stellen. So sehr dies auch von Vorteil für den Antragsteller sein könnte, wäre eine solche Vorgangsweise des DA nicht durch das PVG gedeckt, weil Einzelinteressen, wie bereits erwähnt, immer nur dann vertreten werden können, wenn keine Interessenkollision zwischen mehreren Bediensteten besteht, was bei der LFV jedoch niemals der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A3.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024