Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Diensteinteilung; Dienstplan; LehrfächerverteilungRechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, darunter auch die Lehrfächerverteilung, das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen. Im vorliegenden Fall stimmte der DA am 29. Februar 2024 der pLFV 2024/25 zu.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, darunter auch die Lehrfächerverteilung, das Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen. Im vorliegenden Fall stimmte der DA am 29. Februar 2024 der pLFV 2024/25 zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A3.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024