RS Pvak 2024/8/12 A8-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2024
beobachten
merken

Norm

PVG §2
PVG §28 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob Tätigkeiten in Ausübung der PV-Funktion erfolgten, ist entscheidend, ob diese Tätigkeiten im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten sind.  Diese Voraussetzungen sind im Fall der E-Mails des Antragstellers ohne Zweifel gegeben: Die dem Antragsteller vorgeworfenen E-Mails wurden in seiner Eigenschaft als PV (Mitglied des ZA) versendet. In diesen E-Mails wurde ausdrücklich auf die aktuelle und zukünftige Ausübung seiner PV-Tätigkeit sowie auf die Wahrnehmung der Interessenvertretungsaufgaben nach § 2 PVG Bezug genommen. Die Schriftstücke wurden vom Antragsteller deutlich erkennbar als Mitglied des ZA gefertigt. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass diese E-Mails in Ausübung der PV-Tätigkeit des Antragstellers erfolgten.  Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschluss des ZA, die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung seines stellvertretenden Vorsitzenden A zu erteilen, bei gegebener Sach- und Rechtslage entgegen den Vorgaben des § 28 Abs. 2 PVG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, weshalb er als gesetzwidrig aufzuheben war.Für die Beurteilung, ob Tätigkeiten in Ausübung der PV-Funktion erfolgten, ist entscheidend, ob diese Tätigkeiten im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten sind.  Diese Voraussetzungen sind im Fall der E-Mails des Antragstellers ohne Zweifel gegeben: Die dem Antragsteller vorgeworfenen E-Mails wurden in seiner Eigenschaft als PV (Mitglied des ZA) versendet. In diesen E-Mails wurde ausdrücklich auf die aktuelle und zukünftige Ausübung seiner PV-Tätigkeit sowie auf die Wahrnehmung der Interessenvertretungsaufgaben nach Paragraph 2, PVG Bezug genommen. Die Schriftstücke wurden vom Antragsteller deutlich erkennbar als Mitglied des ZA gefertigt. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass diese E-Mails in Ausübung der PV-Tätigkeit des Antragstellers erfolgten.  Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschluss des ZA, die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung seines stellvertretenden Vorsitzenden A zu erteilen, bei gegebener Sach- und Rechtslage entgegen den Vorgaben des Paragraph 28, Absatz 2, PVG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, weshalb er als gesetzwidrig aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:A8.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten