RS Pvak 2024/8/12 A8-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2024
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Norm

PVG §2
PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Dienstrechtliche Verantwortung von PV; Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich, wie bereits erwähnt, ausschließlich auf die Frage zu beschränken, ob das seinem betroffenen Mitglied vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des jeweiligen Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung der PV-Funktion gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (PVAK 17.04.2001, A 21-PVAK/01; PVAB 26.08.2014, A 11-PVAB/14; PVAB 8.03.2016, A 6-PVAB/16, jeweils mwN).  Es liegt im Wesen der im § 28 PVG den PV eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der PV-Funktion erfolgen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die in § 28 PVG statuierte Immunität nur auf die dienstrechtliche bzw. disziplinäre Verfolgung bezieht, wodurch die allfällige straf- bzw. zivilrechtliche Verantwortlichkeit des PV unberührt bleibt.Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich, wie bereits erwähnt, ausschließlich auf die Frage zu beschränken, ob das seinem betroffenen Mitglied vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des jeweiligen Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung der PV-Funktion gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (PVAK 17.04.2001, A 21-PVAK/01; PVAB 26.08.2014, A 11-PVAB/14; PVAB 8.03.2016, A 6-PVAB/16, jeweils mwN).  Es liegt im Wesen der im Paragraph 28, PVG den PV eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der PV-Funktion erfolgen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die in Paragraph 28, PVG statuierte Immunität nur auf die dienstrechtliche bzw. disziplinäre Verfolgung bezieht, wodurch die allfällige straf- bzw. zivilrechtliche Verantwortlichkeit des PV unberührt bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:A8.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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