Norm
PVG §9 Abs1 lithSchlagworte
Überstunden; Überstundenanordnung; Mehrdienstleistung; Mitwirkung des DARechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 1 lit. h PVG ist die beabsichtigte Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung iSd § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln. Im vorliegenden Fall ordnete der DL Anfang des Jahres 2024 die Durchführung und Umsetzung des Einsatztrainings durch Mehrdienstleistungen in den jeweiligen Monatsvorplanungen als vorgeplante Überstunden bei mehreren Bediensteten an, ohne dem DA davor Gelegenheit zur nach PVG rechtlich zwingend gebotenen Mitwirkung gegeben zu haben.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG ist die beabsichtigte Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung iSd Paragraph 10, PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln. Im vorliegenden Fall ordnete der DL Anfang des Jahres 2024 die Durchführung und Umsetzung des Einsatztrainings durch Mehrdienstleistungen in den jeweiligen Monatsvorplanungen als vorgeplante Überstunden bei mehreren Bediensteten an, ohne dem DA davor Gelegenheit zur nach PVG rechtlich zwingend gebotenen Mitwirkung gegeben zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B9.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024