Norm
PVG §9 Abs1 lithSchlagworte
Überstunden; Überstundenanordnung; MehrdienstleistungRechtssatz
Die Argumentation des DL, bei Mehrdienstleistungen handle es sich nur dann um Überstunden, wenn sie bezahlt würden, weshalb § 9 Abs. 1 lit. h PVG im vorliegenden Fall nicht zu Anwendung kommen könne, geht ins Leere, weil rechtlich außer Zweifel steht, dass es sich bei angeordneten Mehrdienstleistungen unabhängig von der Art ihrer Abgeltung um Überstunden iSd § 9 Abs. 1 lit. h PVG handelt. § 49 Abs. 1 BDG 1979 regelt nämlich unter der Überschrift „Mehrdienstleistung“, dass der „Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen hat“. Da Überstunden immer dann vorliegen, wenn das Ausmaß der Normalarbeitszeit überschritten wird, sind angeordnete Mehrdienstleistungen, wie bereits erwähnt, ohne jeden rechtlichen Zweifel Überstunden iSd § 9 Abs. 1 lit. h PVG.Die Argumentation des DL, bei Mehrdienstleistungen handle es sich nur dann um Überstunden, wenn sie bezahlt würden, weshalb Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG im vorliegenden Fall nicht zu Anwendung kommen könne, geht ins Leere, weil rechtlich außer Zweifel steht, dass es sich bei angeordneten Mehrdienstleistungen unabhängig von der Art ihrer Abgeltung um Überstunden iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG handelt. Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 regelt nämlich unter der Überschrift „Mehrdienstleistung“, dass der „Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen hat“. Da Überstunden immer dann vorliegen, wenn das Ausmaß der Normalarbeitszeit überschritten wird, sind angeordnete Mehrdienstleistungen, wie bereits erwähnt, ohne jeden rechtlichen Zweifel Überstunden iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B9.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024