Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Dienstplan und Diensteinteilung; Mitwirkung des DARechtssatz
§ 9 Abs. 2 lit. b PVG ordnet an, dass bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem DA das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen ist. Der DL verfügte für das Einsatztraining für mehrere Bedienstete, wodurch das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfüllt wurde, jedoch anstelle der ursprünglichen Dienstzeit von 7h bis 15h eine Dienstzeit von 8h bis 14h, ohne mit dem DA das nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG zwingend geforderte Einvernehmen herzustellen.Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ordnet an, dass bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem DA das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen ist. Der DL verfügte für das Einsatztraining für mehrere Bedienstete, wodurch das entsprechende Tatbestandsmerkmal des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erfüllt wurde, jedoch anstelle der ursprünglichen Dienstzeit von 7h bis 15h eine Dienstzeit von 8h bis 14h, ohne mit dem DA das nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zwingend geforderte Einvernehmen herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B9.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024