Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Allgemeine Personalangelegenheiten; OrganisationsänderungenRechtssatz
§ 9 Abs. 2 lit. a PVG ordnet an, dass in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des zuständigen PVO (hier des FA) hinausgehen, das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen ist. Im vorliegenden Fall wurde vom DL bei der Zentralstelle die Errichtung einer neuen Organisationseinheit innerhalb der LPD beantragt, was im Ermittlungsverfahren nicht bestritten wurde. Es handelt sich somit um eine Organisationsänderung.Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG ordnet an, dass in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des zuständigen PVO (hier des FA) hinausgehen, das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen ist. Im vorliegenden Fall wurde vom DL bei der Zentralstelle die Errichtung einer neuen Organisationseinheit innerhalb der LPD beantragt, was im Ermittlungsverfahren nicht bestritten wurde. Es handelt sich somit um eine Organisationsänderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B10.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024