RS Pvak 2024/9/12 B10-PVAB/24

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Veröffentlicht am 12.09.2024
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Norm

PVG §9 Abs2 litd
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Einführung neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden

Rechtssatz

§ 9 Abs. 2 lit. d PVG legt fest, dass bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen ist. Schragel (PVG, § 9, Rz 19) führt dazu aus, dass es sich bei Arbeitsmethoden iSd § 9 Abs. 2 lit. d PVG um Vorgaben für die Art der Durchführung der Aufgaben handeln muss, die zuvor in den jeweiligen Dienststellen noch nicht zum Einsatz gekommen waren. Eine Arbeitsmethode ist per definitionem eine Beschreibung und Vorgabe der Art und Weise des Ausführens von Aufgaben, um zu einem bestimmten Ziel zu gelangen. Daher kann eine Änderung bei den von den Bediensteten zu erledigenden dienstlichen Aufgaben nicht mit neuen Arbeitsmethoden gleichgesetzt werden, weil es sich bei den Aufgaben um Arbeitsinhalte handelt, während Arbeitsmethoden auf die Art und Weise der Erledigung dieser Arbeitsinhalte abstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Konzentration bestimmter inhaltlicher Aufgaben in einer neuen Organisationseinheit, wobei diese Aufgaben von den betroffenen Bediensteten mit den bereits vor dieser Organisationsänderung in Verwendung stehenden Arbeitsmethoden zu erledigen sind. Es handelt sich daher weder um die Einführung neuer Arbeitsmethoden noch um wesentliche Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden. Daher war das Einvernehmen mit dem FA auch gemäß § 9 Abs. 2 lit. d PVG vor dem Antrag an die Zentralstelle betreffend die Einrichtung des Opferschutzzentrums vom DL nicht herzustellen.Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG legt fest, dass bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen ist. Schragel (PVG, Paragraph 9,, Rz 19) führt dazu aus, dass es sich bei Arbeitsmethoden iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG um Vorgaben für die Art der Durchführung der Aufgaben handeln muss, die zuvor in den jeweiligen Dienststellen noch nicht zum Einsatz gekommen waren. Eine Arbeitsmethode ist per definitionem eine Beschreibung und Vorgabe der Art und Weise des Ausführens von Aufgaben, um zu einem bestimmten Ziel zu gelangen. Daher kann eine Änderung bei den von den Bediensteten zu erledigenden dienstlichen Aufgaben nicht mit neuen Arbeitsmethoden gleichgesetzt werden, weil es sich bei den Aufgaben um Arbeitsinhalte handelt, während Arbeitsmethoden auf die Art und Weise der Erledigung dieser Arbeitsinhalte abstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Konzentration bestimmter inhaltlicher Aufgaben in einer neuen Organisationseinheit, wobei diese Aufgaben von den betroffenen Bediensteten mit den bereits vor dieser Organisationsänderung in Verwendung stehenden Arbeitsmethoden zu erledigen sind. Es handelt sich daher weder um die Einführung neuer Arbeitsmethoden noch um wesentliche Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden. Daher war das Einvernehmen mit dem FA auch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG vor dem Antrag an die Zentralstelle betreffend die Einrichtung des Opferschutzzentrums vom DL nicht herzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:B10.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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