Norm
PVG §9 Abs2 litdSchlagworte
Einführung neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderungen bereits eingeführter ArbeitsmethodenRechtssatz
§ 9 Abs. 2 lit. d PVG legt fest, dass bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen ist. Schragel (PVG, § 9, Rz 19) führt dazu aus, dass es sich bei Arbeitsmethoden iSd § 9 Abs. 2 lit. d PVG um Vorgaben für die Art der Durchführung der Aufgaben handeln muss, die zuvor in den jeweiligen Dienststellen noch nicht zum Einsatz gekommen waren. Eine Arbeitsmethode ist per definitionem eine Beschreibung und Vorgabe der Art und Weise des Ausführens von Aufgaben, um zu einem bestimmten Ziel zu gelangen. Daher kann eine Änderung bei den von den Bediensteten zu erledigenden dienstlichen Aufgaben nicht mit neuen Arbeitsmethoden gleichgesetzt werden, weil es sich bei den Aufgaben um Arbeitsinhalte handelt, während Arbeitsmethoden auf die Art und Weise der Erledigung dieser Arbeitsinhalte abstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Konzentration bestimmter inhaltlicher Aufgaben in einer neuen Organisationseinheit, wobei diese Aufgaben von den betroffenen Bediensteten mit den bereits vor dieser Organisationsänderung in Verwendung stehenden Arbeitsmethoden zu erledigen sind. Es handelt sich daher weder um die Einführung neuer Arbeitsmethoden noch um wesentliche Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden. Daher war das Einvernehmen mit dem FA auch gemäß § 9 Abs. 2 lit. d PVG vor dem Antrag an die Zentralstelle betreffend die Einrichtung des Opferschutzzentrums vom DL nicht herzustellen.Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG legt fest, dass bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen ist. Schragel (PVG, Paragraph 9,, Rz 19) führt dazu aus, dass es sich bei Arbeitsmethoden iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG um Vorgaben für die Art der Durchführung der Aufgaben handeln muss, die zuvor in den jeweiligen Dienststellen noch nicht zum Einsatz gekommen waren. Eine Arbeitsmethode ist per definitionem eine Beschreibung und Vorgabe der Art und Weise des Ausführens von Aufgaben, um zu einem bestimmten Ziel zu gelangen. Daher kann eine Änderung bei den von den Bediensteten zu erledigenden dienstlichen Aufgaben nicht mit neuen Arbeitsmethoden gleichgesetzt werden, weil es sich bei den Aufgaben um Arbeitsinhalte handelt, während Arbeitsmethoden auf die Art und Weise der Erledigung dieser Arbeitsinhalte abstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Konzentration bestimmter inhaltlicher Aufgaben in einer neuen Organisationseinheit, wobei diese Aufgaben von den betroffenen Bediensteten mit den bereits vor dieser Organisationsänderung in Verwendung stehenden Arbeitsmethoden zu erledigen sind. Es handelt sich daher weder um die Einführung neuer Arbeitsmethoden noch um wesentliche Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden. Daher war das Einvernehmen mit dem FA auch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG vor dem Antrag an die Zentralstelle betreffend die Einrichtung des Opferschutzzentrums vom DL nicht herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B10.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024