Entscheidungsdatum
17.09.2024Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 12.02.2024, ***, betreffend mehrere Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 und eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz - FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1 und zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses auf jeweils € 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten für das behördliche Strafverfahren reduzieren sich somit auf insgesamt € 70,00. Für das Beschwerdeverfahren sind € 62,00 zu entrichten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 12.02.2024, ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 2 K, F, G, ;, Modelldaten: BB, ***)
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart und Beschreibung des Fahrzeuges: Motorfahrrad mit Elektroantrieb; ***. Marke: BB
2. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 2 K, F, G, ;, Modelldaten: BB, ***)
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass für das o.a. Motorfahrrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.
3. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 2 K, F, G, ;, Modelldaten: BB, ***)
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass am o.a. Motorfahrrad überhaupt keine Begutachtungsplakette angebracht war.
4. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 2 K, F, G, ;, Modelldaten: BB, ***)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug - Motorfahrrad), an welchem Fahrtrichtungsanzeiger angebaut waren, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABI. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABI. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 74, ABI. Nr. L 166/88 vom 18.6.2013, Punkt 5.15.4. i.V.m. 5.16. i.V.m. Absatz 6.8. entspricht, da festgestellt wurde, dass am Fahrzeug überhaupt keine Fahrtrichtungsanzeiger angebracht waren.
5. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 2 K, F, G, ;, Modelldaten: BB, ***)
Sie haben als Lenker/in kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
6. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 2 K, F, G, ;, Modelldaten: BB, ***)
Sie haben als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges den Sturzhelm nicht bestimmungsgemäß verwendet, obwohl der Lenker eines Kraftrades oder eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder eines Kraftfahrzeuges mit mindestens vier Rädern mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z. B spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet sind. Sie trugen lediglich einen Fahrradhelm. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StV0 1960 festgestellt. Weiters verweigerten Sie die Zahlung einer Organstrafverfügung, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.Sie haben als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges den Sturzhelm nicht bestimmungsgemäß verwendet, obwohl der Lenker eines Kraftrades oder eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder eines Kraftfahrzeuges mit mindestens vier Rädern mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z. B spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet sind. Sie trugen lediglich einen Fahrradhelm. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StV0 1960 festgestellt. Weiters verweigerten Sie die Zahlung einer Organstrafverfügung, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.
7. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 2 K, F, G, ;, Modelldaten: BB, ***)
Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967-KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/19971. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967-KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, i.V.m. Paragraph 36, Litera a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,
2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. d KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/19972. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, i.V.m. Paragraph 36, Litera d, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,
3. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997 i.V.m. § 57a Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/20203. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, i.V.m. Paragraph 36, Litera e, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, i.V.m. Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020,
4. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 15 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016 i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 3/20144. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, i.V.m. Paragraph 15, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 3/2014
5. § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/20235. Paragraph 102, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,
6. § 134 Abs. 3d Z 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 106 Abs. 7 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/20236. Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer 2, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, i.V.m. Paragraph 106, Absatz 7, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,
7. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020.“7. Paragraph 37, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 14, Absatz eins, Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,.“
Wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1 wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 4 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 5 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden), alle gemäß § 134 Abs 1 Z1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2023, verhängt. Wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 6 wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) gemäß § 134 Abs 3d KFG 1967 und wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 7 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) gemäß § 37 Abs 1 und Abs 2a FSG verhängt.Wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1 wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 4 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 5 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden), alle gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Z1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2023,, verhängt. Wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 6 wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG 1967 und wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 7 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
„Sehr geehrter Herr / Frau,
Ich hoffe, diese E-Mail kommt bei Ihnen an. Mein Name ist AA und ich absolviere derzeit mein Masterstudium an der Universität Z und arbeite nebenbei bei CC, einem Lebensmittellieferdienst.
Ich melde mich aufgrund eines Schreibens, das ich von der Landespolizeidirektion Y erhalten habe und in dem es heißt, dass ich wegen des angeblichen Fahrens eines Mopeds ohne Führerschein mit einer Geldstrafe von 585 € rechnen muss. Erlauben Sie mir, die Situation klarzustellen.
Als mir mein Arbeitgeber das Moped (§ 1 Abs. 2a KFG1976) zur Verfügung stellte, wurde mir mitgeteilt, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung für Mopeds 25 km/h beträgt, ähnlich wie bei einem Fahrrad, und daher kein Führerschein erforderlich ist. Das von mir benutzte Moped hält sich strikt an diese Geschwindigkeitsbegrenzung und überschreitet unter normalen Bedingungen nicht die Geschwindigkeit von 25 km/h. Auch wenn es aufgrund von Steigungen zu vorübergehenden Geschwindigkeitserhöhungen kommen kann, bleibt das Kleinkraftrad insgesamt innerhalb der gesetzlichen Grenze (§1 Abs. 2a KFG1976).Als mir mein Arbeitgeber das Moped (Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG1976) zur Verfügung stellte, wurde mir mitgeteilt, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung für Mopeds 25 km/h beträgt, ähnlich wie bei einem Fahrrad, und daher kein Führerschein erforderlich ist. Das von mir benutzte Moped hält sich strikt an diese Geschwindigkeitsbegrenzung und überschreitet unter normalen Bedingungen nicht die Geschwindigkeit von 25 km/h. Auch wenn es aufgrund von Steigungen zu vorübergehenden Geschwindigkeitserhöhungen kommen kann, bleibt das Kleinkraftrad insgesamt innerhalb der gesetzlichen Grenze (§1 Absatz 2 a, KFG1976).
Als nebenberuflich arbeitender Student ist die finanzielle Belastung durch ein Bußgeld von 585 € für mich eine außerordentliche Herausforderung. Ich bitte Sie aufrichtig um Ihre Mitarbeit und Ihr Verständnis bei der Überprüfung dieser Entscheidung.
Ich habe Bilder des Mopeds zusammen mit den erforderlichen Dokumenten als Referenz beigefugt.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit in dieser Angelegenheit. (…)“
II. Sachverhalt:römisch II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer fuhr am 20.01.2024 um 20:25 Uhr **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **, mit einem Kleinkraftrad über 25 km/h. Beim Nachfahren mit einem Dienstkraftwagen der Bundespolizei wurde eine Geschwindigkeit von 40 km/h festgestellt. Abzüglich einer Messtoleranz von 15 Prozent ergibt dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 34 km/h.
Das gegenständliche Fahrzeug ist als Fahrzeug der Fahrzeugklasse L1e KFG 1967 einzustufen.
Das Kleinkraftrad war nicht zum Verkehr zugelassen, es bestand keine Haftpflichtversicherung, es war keine Begutachtungsplakette und keine Fahrtrichtungsanzeiger angebracht. Es wurde kein Verbandszeug mitgeführt. Es wurde kein Sturzhelm, sondern ein Fahrradhelm getragen. Die Zahlung einer Organstrafverfügung wurde diesbezüglich abgelehnt. Ein Führerschein wurde nicht mitgeführt.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich bereits aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Akt, sowie aufgrund der Aussagen der Zeugen, des Beschwerdeführers und der Befragung des Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die gefahrene Geschwindigkeit ergibt sich aus der Aussage des Insp DD und der Aussage der Inspin EE.
Die Einstufung des Fahrzeuges der Fahrzeugklasse L1e KFG 1967 ergibt sich aus der Aussage des Sachverständigen Ing FF.
Weiters ergeben sich die einzelnen Übertretungen aus der im verwaltungsbehördlichen befindlichen Anzeige sowie der angefertigten Lichtbilder.
IV. Erwägungen:römisch IV. Erwägungen:
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (Hinweis E 1986/07/03 86/02/0044) – siehe VwGH vom 19.12.1990, 90/02/0153.
Aufgrund der Tatsache, dass mit dem gegenständlichen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 25km/h erreicht wurde, ist dieses als Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967, Fahrzeugklasse L1e, einzustufen. Das KFG 1967 findet daher Anwendung – vgl. § 2 Zif 14 KFG 1967.Aufgrund der Tatsache, dass mit dem gegenständlichen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 25km/h erreicht wurde, ist dieses als Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967, Fahrzeugklasse L1e, einzustufen. Das KFG 1967 findet daher Anwendung – vergleiche Paragraph 2, Zif 14 KFG 1967.
Da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, treffen den Lenker auch die im KFG 1967 für Lenker zu beachtenden Bestimmungen (vgl § 102 KFG 1967).Da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, treffen den Lenker auch die im KFG 1967 für Lenker zu beachtenden Bestimmungen vergleiche Paragraph 102, KFG 1967).
§ 36 KFG 1967 bestimmt, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennParagraph 36, KFG 1967 bestimmt, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,a) sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden,
d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht undd) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) oder Haftung (Paragraph 62,) besteht und
e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Der E-Roller war nicht zum Verkehr zugelassen (Spruchpunkt 1), es bestand keine Haftpflichtversicherung (Spruchpunkt 2) und es war auch keine Begutachtungsplakette angebracht (Spruchpunkt 3).
Gemäß § 15 KFG 1967 gelten für Fahrzeuge der Klasse L hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014. Gemäß Paragraph 15, KFG 1967 gelten für Fahrzeuge der Klasse L hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.
Der E-Roller hatte überhaupt keinen Fahrtrichtungsanzeiger angebracht (Spruchpunkt 4).
Es wurde auch kein Verbandszeug mitgeführt (Spruchpunkt 5), obwohl dies nach § 102 Abs 10 KFG 1967 vorgeschrieben ist.Es wurde auch kein Verbandszeug mitgeführt (Spruchpunkt 5), obwohl dies nach Paragraph 102, Absatz 10, KFG 1967 vorgeschrieben ist.
Der verpflichtenden Verwendung eines Sturzhelmes wurde nicht entsprochen (Spruchpunkt 6) – vgl. § 106 Abs 7 KFG 1967.Der verpflichtenden Verwendung eines Sturzhelmes wurde nicht entsprochen (Spruchpunkt 6) – vergleiche Paragraph 106, Absatz 7, KFG 1967.
Auch der notwendige Führerschein wurde nicht mitgeführt (Spruchpunkt 7) – vgl. § 14 Abs 1 Z1 FSG.Auch der notwendige Führerschein wurde nicht mitgeführt (Spruchpunkt 7) – vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, Z1 FSG.
Die Übertretungen wurden somit objektiv verwirklicht.