Entscheidungsdatum
11.10.2024Index
70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §24 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) auf Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 12 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass die Tatzeit auf 20.12.2023 bis 22.12.2023 eingeschränkt wird.
2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 11,00 neu bemessen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 06.11.2023 – 22.12.2023
Ort: **** X, Adresse 2
Sie, Herr AA, sind Vater und Erziehungsberechtigtes Ihrer an der Volksschule X, **** X, Adresse 2, schulpflichtigen Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.Sie, Herr AA, sind Vater und Erziehungsberechtigtes Ihrer an der Volksschule römisch zehn, **** römisch zehn, Adresse 2, schulpflichtigen Sohnes BB, geboren am römisch XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985, verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX, zu sorgen, zumal dieser vom 06.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geboren am römisch XX.XX.XXXX, zu sorgen, zumal dieser vom 06.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl I Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl I Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 16.04.2024 zugestellt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2023,, begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2023,, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 16.04.2024 zugestellt.
Mit am 13.05.2024 zur Post gegebenem Schreiben hat der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis „vollumfänglich und fristgerecht Einspruch“ erhoben.
Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 ergänzte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen und brachte – zusammengefasst - vor, dass nach dem Wortlaut des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz Eltern gemeinsam als Einheit zu bestrafen seien und nicht Mutter und Vater separat für die gleiche Verwaltungsübertretung und den gleichen Tatzeitraum. Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 ergänzte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen und brachte – zusammengefasst - vor, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz Eltern gemeinsam als Einheit zu bestrafen seien und nicht Mutter und Vater separat für die gleiche Verwaltungsübertretung und den gleichen Tatzeitraum.
Eingebracht wurde ein weiterer Schriftsatz vom 14.05.2024, mit dem unter anderem die personengebundene Amtssignatur des genehmigenden Behördenorgans bei der belangten Behörde eingefordert worden ist sowie der Nachweis, dass sich das „genehmigt“ mit dem Namen und dem Datum dieses Amtsorgans auf die Genehmigung des Bescheides und nicht die Genehmigung der Servernutzung beziehe. Inhaltlich wurde auf die Erfordernisse einer Amtssignatur hingewiesen und insbesondere darauf, dass ein Bescheid „mit Bescheidqualität“ einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Genehmigenden und eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels der Behörde bedürfe. Weiters stehe § 17 StGG einer Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz entgegen, zumal der häusliche Unterricht keinen Beschränkungen unterliege. Nach Art 26 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (gemeint: Resolution der GV der VN 217(III) am 10.12.1948) haben Eltern ein vorrangiges Recht die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll. Weiters wurde unter Hinweis auf den bestehenden Lehrermangel und auf das schlechte Abschneiden Österreichs bei der Pisa-Studie dieser Bildungsweg für den Sohn als inakzeptabel beurteilt, da öffentliche Schulen unter diesen Qualitätsmerkmalen keinen Bildungserfolg gewährleisten können. Eingebracht wurde ein weiterer Schriftsatz vom 14.05.2024, mit dem unter anderem die personengebundene Amtssignatur des genehmigenden Behördenorgans bei der belangten Behörde eingefordert worden ist sowie der Nachweis, dass sich das „genehmigt“ mit dem Namen und dem Datum dieses Amtsorgans auf die Genehmigung des Bescheides und nicht die Genehmigung der Servernutzung beziehe. Inhaltlich wurde auf die Erfordernisse einer Amtssignatur hingewiesen und insbesondere darauf, dass ein Bescheid „mit Bescheidqualität“ einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Genehmigenden und eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels der Behörde bedürfe. Weiters stehe Paragraph 17, StGG einer Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz entgegen, zumal der häusliche Unterricht keinen Beschränkungen unterliege. Nach Artikel 26, der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (gemeint: Resolution der GV der VN 217(römisch III) am 10.12.1948) haben Eltern ein vorrangiges Recht die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll. Weiters wurde unter Hinweis auf den bestehenden Lehrermangel und auf das schlechte Abschneiden Österreichs bei der Pisa-Studie dieser Bildungsweg für den Sohn als inakzeptabel beurteilt, da öffentliche Schulen unter diesen Qualitätsmerkmalen keinen Bildungserfolg gewährleisten können.
Mit E-Mail vom 22.05.2024 hat die Bildungsdirektion W nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die wesentlichen Aktenbestandteile betreffend die Schulpflichterfüllung des mj BB vorgelegt.
Mit weiterem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.06.2024 wurde im Hinblick auf das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts eine unzulässige Doppelbestrafung geltend gemacht und im Hinblick darauf die Einstellung des Strafverfahrens verlangt, zumal das erste gegen den Beschwerdeführer erlassene Straferkenntnis vom 08.11.2023, ***, am 19.12.2024 (gemeint wohl: 2023) erlassen worden sei.
Mit E-Mail vom 15.07.2024 wurde die psychotherapeutische Stellungnahme vom 19.02.2024 von CC (Psychotherapeut, gerichtlich beeideter Sachverständiger) und vom 05.07.2024 von DD (Hausarzt) bezüglich des Abratens eines weiteren Schulbesuchs von BB vorgelegt.
Die belangte Behörde hat mit E-Mail vom 08.10.2024 den Bescheid der Bildungsdirektion W vom 11.09.2024, GZ: *** vorgelegt, mit dem BB im Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 aus medizinischen Gründen vom Besuch des Unterrichts befreit worden ist.
Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11.10.2024 wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die für diesen Tag anberaumte öffentliche Verhandlung wurde wieder abberaumt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass beim Sohn BB eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und es daher zur Schulbefreiung für das erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2024/2025 gekommen sei. Es sei daher immer im Interesse des Sohnes gehandelt worden, wenn dieser nicht unter Zwang zur Schule geschickt worden sei, was nun auch medizinisch bestätigt worden sei. Außerdem habe ihr Sohn BB im Schuljahr 2023/2024 eine U Privatschule online besucht.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigte des mj. BB, geb. am XX.XX.XXXX.Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigte des mj. BB, geb. am römisch XX.XX.XXXX.
Für das Kind BB wurde die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht für das Schuljahr 2021/2022 durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt. Am Ende dieses Schuljahres hat dieser Schüler die Externistenprüfung nicht abgelegt (vgl E-Mail der Direktorin der Volksschule V vom 09.06.2022). In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion W vom 30.06.2022 der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet (Bescheid der Bildungsdirektion W vom 30.06.2022, GZ: ***). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, ***, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben der Erziehungsberechtigten EE und des Beschwerdeführers vom 05.07.2022 wurde auch für das Schuljahr 2022/2023 der häusliche Unterricht angezeigt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion W vom 15.09.2022, GZ: ***, wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt. Für das Schuljahr 2023/2024 erfolgte keine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Kind BB. Mit Schreiben der Mutter EE vom 16.04.2024 wurde ohne weitere Ausführungen eine klinisch-psychologische bzw psychotherapeutische Stellungnahme des CC vom 19.02.2024 der Bildungsdirektion W vorgelegt. Diese wurde von der Bildungsdirektion zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen, dass - sofern eine Freistellung für den Sohn BB gewünscht werde - ein entsprechender Antrag mit ärztlichem Attest einzubringen sei. Ein solcher Antrag wurde bei der Bildungsdirektion W am 26.08.2024 von der Mutter des BB eingebracht. Mit Bescheid der Bildungsdirektion W vom 11.09.2024, GZ: ***, wurde eine Schulbefreiung für das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 ausgesprochen (vgl dazu die angeführten Entscheidungen der Bildungsdirektion und des Bundesverwaltungsgerichts sowie das E-Mail der Bildungsdirektion W vom 22.05.2024, OZl 4).Für das Kind BB wurde die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht für das Schuljahr 2021/2022 durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt. Am Ende dieses Schuljahres hat dieser Schüler die Externistenprüfung nicht abgelegt vergleiche E-Mail der Direktorin der Volksschule römisch fünf vom 09.06.2022). In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion W vom 30.06.2022 der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet (Bescheid der Bildungsdirektion W vom 30.06.2022, GZ: ***). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, ***, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben der Erziehungsberechtigten EE und des Beschwerdeführers vom 05.07.2022 wurde auch für das Schuljahr 2022/2023 der häusliche Unterricht angezeigt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion W vom 15.09.2022, GZ: ***, wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt. Für das Schuljahr 2023/2024 erfolgte keine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Kind BB. Mit Schreiben der Mutter EE vom 16.04.2024 wurde ohne weitere Ausführungen eine klinisch-psychologische bzw psychotherapeutische Stellungnahme des CC vom 19.02.2024 der Bildungsdirektion W vorgelegt. Diese wurde von der Bildungsdirektion zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen, dass - sofern eine Freistellung für den Sohn BB gewünscht werde - ein entsprechender Antrag mit ärztlichem Attest einzubringen sei. Ein solcher Antrag wurde bei der Bildungsdirektion W am 26.08.2024 von der Mutter des BB eingebracht. Mit Bescheid der Bildungsdirektion W vom 11.09.2024, GZ: ***, wurde eine Schulbefreiung für das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 ausgesprochen vergleiche dazu die angeführten Entscheidungen der Bildungsdirektion und des Bundesverwaltungsgerichts sowie das E-Mail der Bildungsdirektion W vom 22.05.2024, OZl 4).
Der Schüler BB hat den Unterricht an der Volksschule X seit dem Schulbeginn im September 2023 nicht besucht. Insbesondere ist er dem Unterricht an der Volksschule X in der Zeit von 06.11.2023 bis 22.12.2023 unentschuldigt ferngeblieben und hat der Schüler auch keine andere öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.Der Schüler BB hat den Unterricht an der Volksschule römisch zehn seit dem Schulbeginn im September 2023 nicht besucht. Insbesondere ist er dem Unterricht an der Volksschule römisch zehn in der Zeit von 06.11.2023 bis 22.12.2023 unentschuldigt ferngeblieben und hat der Schüler auch keine andere öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.11.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigten des BB im Zeitraum vom 11.09.2023 bis 25.10.2023 ebenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 1 SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2023 zugestellt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.11.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigten des BB im Zeitraum vom 11.09.2023 bis 25.10.2023 ebenfalls eine Verletzung des Paragraph 24, Absatz eins, SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2023 zugestellt.
III. Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen sowie der Verfahrensgang ergeben sich bereits zweifelsfrei aus den oben angeführten Aktenteilen aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu GZ: ***, den vorgelegten Aktenteilen der Bildungsdirektion W (vgl OZ 4) und dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2024/12/1319, weshalb die Feststellungen im Sinn des obigen Sachverhaltes unbedenklich getroffen werden konnten. Die vorangeführten Feststellungen sowie der Verfahrensgang ergeben sich bereits zweifelsfrei aus den oben angeführten Aktenteilen aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu GZ: ***, den vorgelegten Aktenteilen der Bildungsdirektion W vergleiche OZ 4) und dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2024/12/1319, weshalb die Feststellungen im Sinn des obigen Sachverhaltes unbedenklich getroffen werden konnten.
Mit den im Behördenakt einliegenden Anzeigen hat die Direktorin der Volksschule X nachvollziehbar gemeldet, an welchen Tagen konkret der Sohn des Beschwerdeführers unentschuldigt den Unterrichtsstunden an der genannten Volksschule ferngeblieben ist. Dass der genannte Schüler den Unterricht nicht besucht hat, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Mit den im Behördenakt einliegenden Anzeigen hat die Direktorin der Volksschule römisch zehn nachvollziehbar gemeldet, an welchen Tagen konkret der Sohn des Beschwerdeführers unentschuldigt den Unterrichtsstunden an der genannten Volksschule ferngeblieben ist. Dass der genannte Schüler den Unterricht nicht besucht hat, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die belangte Behörde hat zudem das in dieser Angelegenheit bereits gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Straferkenntnis 08.11.2023, ***, samt dem Zustellnachweis (Zustellung durch persönliche Übernahme am 19.12.2023) übermittelt. Auch die bescheidmäßige Schulbefreiung für das Wintersemester 2024/2025 aus medizinischen Gründen liegt im Akt ein.
Die Fertigungsbefugnis der Organwalterin FF geht aus dem Schreiben des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2006, ***, hervor. Die elektronische Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnis durch FF am 11.04.2024 um 13:19:41 Uhr folgt aus der Beilage zum angefochtenen Bescheid.
IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2023,, lauten wie folgt:
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1Paragraph eins,
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2Paragraph 2,
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz eins,) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3Paragraph 3,
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 5Paragraph 5,
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
§ 24.Paragraph 24,
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11,, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.(4) Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2023,, lauten:
§ 18Paragraph 18,
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.(5) Für Bescheide gilt der römisch III. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19,
Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2022,, lauten:
§ 19Paragraph 19,
Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20Paragraph 20,
Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Paragraph 292, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
V. Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers, der mj BB, in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 unentschuldigt nicht am Unterricht in der Volksschule X, sohin an einer öffentliche Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben zwingend erforderlich gewesen wäre, zumal bereits mit Bescheid der Bildungsdirektion W vom 30.06.2022, GZ: ***, der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet worden und für das Schuljahr 2023/2024 keine Teilnahme am häuslichen Unterricht mehr beantragt worden ist. Ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht wurde erst für das Schuljahr 2024/2025 an die Bildungsdirektion W gestellt. Diesem Antrag wurde für das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 stattgegeben. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers, der mj BB, in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 unentschuldigt nicht am Unterricht in der Volksschule römisch zehn, sohin an einer öffentliche Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben zwingend erforderlich gewesen wäre, zumal bereits mit Bescheid der Bildungsdirektion W vom 30.06.2022, GZ: ***, der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet worden und für das Schuljahr 2023/2024 keine Teilnahme am häuslichen Unterricht mehr beantragt worden ist. Ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht wurde erst für das Schuljahr 2024/2025 an die Bildungsdirektion W gestellt. Diesem Antrag wurde für das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 stattgegeben.
Eine (nachträgliche) Befreiung vom Unterricht aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Abs 1 SchulpflichtG lag für das Jahr 2023/2024 nicht vor (vgl E-Mail der Bildungsdirektion W vom 22.05.2024, OZl 4; erst für das Schuljahr 2024/2025 wurde eine Befreiung vom Unterricht bescheidmäßig bewilligt - vgl dazu den Bescheid der Bildungsdirektion W vom 11.09.2024, GZ: ***). Der entsprechende Antrag auf Schulbefreiung wurde auch erst im August 2024 durch die Erziehungsberechtigten gestellt und liegt eine ärztliche Diagnose betreffend einer posttraumatischen Belastungsstörung erst seit 05.07.2024 vor.Eine (nachträgliche) Befreiung vom Unterricht aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SchulpflichtG lag für das Jahr 2023/2024 nicht vor vergleiche E-Mail der Bildungsdirektion W vom 22.05.2024, OZl 4; erst für das Schuljahr 2024/2025 wurde eine Befreiung vom Unterricht bescheidmäßig bewilligt - vergleiche dazu den Bescheid der Bildungsdirektion W vom 11.09.2024, GZ: ***). Der entsprechende Antrag auf Schulbefreiung wurde auch erst im August 2024 durch die Erziehungsberechtigten gestellt und liegt eine ärztliche Diagnose betreffend einer posttraumatischen Belastungsstörung erst seit 05.07.2024 vor.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen vergleiche VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).
Der Beschwerdeführer hat als Erziehungsberechtigte des mj BB daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass sein Sohn der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.
Hinsichtlich der Tatzeitraumes war jedoch eine Einschränkung auf den 20.12.2023 (statt 06.11.2023) bis 22.12.2023 vorzunehmen. Dies aus folgendem Grund:
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80, 14.10.1983, 83/04/0090, 17.01.1984, 83/04/0137). Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung vergleiche VwGH 02.07.1982, 3445/80, 14.10.1983, 83/04/0090, 17.01.1984, 83/04/0137).
Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich als Tatzeitraum der 06.11.2023 bis 22.12.2023 vorgeworfen wurde. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend dasselbe Delikt (Übertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend den Sohn BB) für den vorangegangenen Zeitraum vom 11.09.2023 bis 25.10.2023 ein Straferkenntnis vom 08.11.2023, ***, erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigten des Schülers BB ebenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 1 SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.12.2023 persönlich zugestellt, weshalb sämtliche bis zur Zustellung erfolgten Übertretungen betreffend die Schulpflichtverletzung des mj BB abgegolten sind. Der Beschwerdeführer kann bis zu diesem Zeitpunkt wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Der Tatzeitraum ist daher entsprechend einzuschränken auf den Zeitraum 20.12.2023 bis 22.12.2023.Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich als Tatzeitraum der 06.11.2023 bis 22.12.2023 vorgeworfen wurde. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend dasselbe Delikt (Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz betreffend den Sohn BB) für den vorangegangenen Zeitraum vom 11.09.2023 bis 25.10.2023 ein Straferkenntnis vom 08.11.2023, ***, erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigten des Schülers BB ebenfalls eine Verletzung des Paragraph 24, Absatz eins, SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.12.2023 persönlich zugestellt, weshalb sämtliche bis zur Zustellung erfolgten Übertretungen betreffend die Schulpflichtverletzung des mj BB abgegolten sind. Der Beschwerdeführer kann bis zu diesem Zeitpunkt wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Der Tatzeitraum ist daher entsprechend einzuschränken auf den Zeitraum 20.12.2023 bis 22.12.2023.
Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gehen jedoch ins Leere:
Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 in § 24 Abs 1 SchulpflichtG unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jeder Elternteil zu verstehen ist, welcher auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil eines minderjährigen Kindes die Verpflichtung zu, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 in Paragraph 24, Absatz eins, SchulpflichtG unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen vergleiche VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater vergleiche Paragraphen 137,, 142 und 144 ABGB). Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jeder Elternteil zu verstehen ist, welcher auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil eines minderjährigen Kindes die Verpflichtung zu, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Der Begriff der einheitlichen Streitpartei entspringt dem Zivilrecht (ZPO), weder das Schulpflichtgesetz noch die anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) noch des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG) sehen jedoch einheitliche Streitparteien als solche vor, weshalb jeder Erziehungsberechtigte getrennt zur Verantwortung gezogen werden kann.
Die ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden ebenfalls nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob 136/18s). Die ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden ebenfalls nicht geteilt. Nach Artikel 28, erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern vergleiche OGH 25.09.2018, 2Ob 136/18s).
Soweit eine Verletzung des Art 26 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution der GV der VN 217 (III) vom 10.12.1948) behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten handelt, aus der keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können.Soweit eine Verletzung des Artikel 26, der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution der GV der VN 217 (römisch III) vom 10.12.1948) behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten handelt, aus der keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können.
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019). Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen vergleiche VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019).
Im vorliegenden Fall liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt mit dem Ausfertigungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin FF am 11.04.2024 um 13:19:41 Uhr elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt, mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer versandt wurde.
Nach § 18 Abs 3 und 4 AVG ist zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).Nach Paragraph 18, Absatz 3, und 4 AVG ist zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).
Grundsätzlich sind gemäß § 18 Abs 3 AVG sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vo