TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/25 94/20/0701

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1994, Zl. 4.331.920/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Sri Lanka, der am 7. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 24. Februar 1992 den Asylantrag gestellt hatte - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. August 1992, mit dem festgestellt worden war, daß bei ihm die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen, abgewiesen und die Gewährung von Asyl versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. März 1992, Zl. IV-85.192-AF/92, rechtswirksam seinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 2. April 1992, rechtskräftig abgewiesen.

Mit Datum 25. August 1992, dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung am 31. August 1992 zugestellt, wurde durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien neuerlich der Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, über die die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschieden hat. Aus den Vorschriften des AVG betreffend die Wirkung formell rechtskräftiger Bescheide (vgl. § 68 Abs. 1 AVG: "... der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides ...") ist insbesondere auch die sogenannte "Unwiederholbarkeit" des Bescheides abzuleiten. Dies bedeutet, daß ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme nach derselben Vorschrift zugänglich ist. Wurde über eine Rechtssache bereits bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen. Im Beschwerdefall ist von dem formell rechtskräftigen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. März 1992 auszugehen, mit welchem bereits ausgesprochen worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Die Rechtskraft dieses Bescheides stand einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen (zumal eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage nicht gegeben war). Aus welchen Gründen die Behörde erster Instanz in der Sache selbst ein zweites Mal entschieden hat, geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor. Dadurch, daß die belangte Behörde über die gegen den zweiten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erhobene Berufung (meritorisch) entschieden hat und den Bescheid in Erledigung der Berufung nicht ersatzlos behoben hat, wurde der Beschwerdeführer aber in seinen Rechten nicht verletzt.

Da die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdefall durch die (verfehlte) Sachentscheidung über seinen Antrag vom 24. Februar 1992 keine schlechtere ist, als sie ohne neuerliche Entscheidung über diesen Antrag gewesen wäre, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1989, Zl. 89/12/0094).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200701.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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