TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/18 W105 2280167-1

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Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W105 2280167-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. 1312472410/221968370, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. 1312472410/221968370, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 21.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 23.06.2023 brachte er vor, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. In seinem Herkunftsland würden noch seine Eltern, drei Brüder und fünf Schwestern sowie seine Ehefrau leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben wegen der Taliban in Gefahr gewesen sei, weswegen er geflüchtet sei. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

Am 14.06.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer gab hierbei zu seinem familiären Hintergrund erneut an, dass seine Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern in Afghanistan leben würden. Seiner Familie gehe es gesundheitlich und finanziell gut. Er stehe mit diesen Angehörigen in Kontakt. Es würden noch Onkel und Tanten in Afghanistan leben, jedoch habe er zu diesen keinen Kontakt. Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er während der damaligen Regierung immer offen gegen die Taliban gesprochen und jeder im Dorf gewusst habe, dass er gegen die Taliban sei. Ein Kommandant der Taliban habe seinen Cousin väterlicherseits, der ein Kommandant des afghanischen Militärs gewesen sei, im Oktober 2021 erschossen. Die Mutter des verstorbenen Cousins sei nach dem Begräbnis nachts zum Grab ihres Sohnes gegangen und habe der Beschwerdeführer diese gemeinsam mit seinem zweiten Cousin nach Hause bringen wollen. Auf dem Weg hätte er den Kommandanten, der seinen Cousin erschossen habe, gesehen und habe dieser ihn auch gesehen. Als er zu Hause angekommen sei, seien Leute des Kommandanten zu ihm nach Hause gekommen. Er habe bei der Bezirksbehörde angerufen und mitgeteilt, dass dieser Kommandant zu seiner Basis gekommen sei und wäre jener sodann von einer Spezialeinheit getötet worden. Der Bruder des verstorbenen Kommandanten habe gewusst, dass der Beschwerdeführer diese Information weitergegeben habe und habe sich der Beschwerdeführer in der Folge für fünf bis sechs Monate versteckt, damit man ihn nicht finden könne. Er habe fünf bis sechs Monate nach dem Vorfall geheiratet und hätten 10 Tage nach seiner Hochzeit die Taliban Afghanistan übernommen. Sechs Tage nach der Machtübernahme wären Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten diese nach einer Konversation die Türe angeschossen. Sein Vater sei daraufhin zu den Taliban gegangen und diesen den Vorfall gemeldet. Die Taliban hätten gesagt, dass sie nicht wüssten, wer die Personen gewesen seien und hätte die Familie des Beschwerdeführers sodann entschieden, dass er das Land verlassen sollte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und hielt fest, dass dessen Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Taliban verlassen und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Feststehe, dass die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in seiner Herkunftsprovinz Kabul ausreichend sicher sei. Feststehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in keine die Existenz bedrohende Lage geraten würde. In ihren beweiswürdigenden Erwägungen zu den Fluchtgründen wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchlichkeiten Glauben geschenkt werde. Der Beschwerdeführer habe daher eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr durch die Taliban nicht glaubhaft machen können. Rechtlich folge daraus, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und sei seine Versorgung und seine Unterbringung im Falle seiner Rückkehr somit gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und hielt fest, dass dessen Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Taliban verlassen und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Feststehe, dass die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in seiner Herkunftsprovinz Kabul ausreichend sicher sei. Feststehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in keine die Existenz bedrohende Lage geraten würde. In ihren beweiswürdigenden Erwägungen zu den Fluchtgründen wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchlichkeiten Glauben geschenkt werde. Der Beschwerdeführer habe daher eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr durch die Taliban nicht glaubhaft machen können. Rechtlich folge daraus, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und sei seine Versorgung und seine Unterbringung im Falle seiner Rückkehr somit gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.08.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Der Behörde sei vorzuwerfen, dass sie sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe bzw. ihn näher zu befragen. Ergänzend wolle der Beschwerdeführer zu seinen erstinstanzlichen Angaben vorbringen, dass mittlerweile der Bruder des verstorbenen Taliban-Kommandanten das Bezirksoberhaupt in seiner Heimatregion geworden sei und dieser nicht ruhen werde, ehe er den Beschwerdeführer nicht zur Rechenschaft gezogen habe. Der Beschwerdeführer würde aufgrund der Weitergabe der Information des Aufenthaltsortes des später getöteten Kommandanten der Taliban als Gegner des Talibanregimes wahrgenommen und würden ihm im Falle seiner Rückkehr vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban Verfolgungshandlungen durch diese drohen, da diese ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Weiters würde er als „verwestlicht“ wahrgenommen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Am 04.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

5. Mit Stellungnahme vom 17.06.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter zusammengefasst vor, dass sich die aktuelle Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor als humanitäre Notlage auszeichnen würde. 69 % der afghanischen Bevölkerung seien existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichen hätten. Afghanistan zähle zu den weltweit am stärksten betroffenen Ländern von Armut und Lebensmittelunsicherheit. Auch die neueste IPC Analyse vom 14.12.2023 zeige keine Verbesserung der akut hohen Nahrungsmittelunsicherheit und werde erwartet, dass sich 36 % der Gesamtbevölkerung in Phase 3 (Krise) oder Phase 4 (Notsituation, die dringend humanitäre Hilfe benötigt. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation in Afghanistan durch den mangelnden Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsicherer Arbeit und medizinischer Grundversorgung nicht einmal seine existentiellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Die Behörde hätte ihm daher in Verbindung mit den aktuellen Länderfeststellungen gemäß § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten, in eventu gemäß § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilen müssen. 5. Mit Stellungnahme vom 17.06.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter zusammengefasst vor, dass sich die aktuelle Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor als humanitäre Notlage auszeichnen würde. 69 % der afghanischen Bevölkerung seien existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichen hätten. Afghanistan zähle zu den weltweit am stärksten betroffenen Ländern von Armut und Lebensmittelunsicherheit. Auch die neueste IPC Analyse vom 14.12.2023 zeige keine Verbesserung der akut hohen Nahrungsmittelunsicherheit und werde erwartet, dass sich 36 % der Gesamtbevölkerung in Phase 3 (Krise) oder Phase 4 (Notsituation, die dringend humanitäre Hilfe benötigt. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation in Afghanistan durch den mangelnden Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsicherer Arbeit und medizinischer Grundversorgung nicht einmal seine existentiellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Die Behörde hätte ihm daher in Verbindung mit den aktuellen Länderfeststellungen gemäß Paragraph 3, AsylG den Status des Asylberechtigten, in eventu gemäß Paragraph 8, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul im Dorf Tarakhel geboren, wo er bis zum Herbst 2021 lebte. Er begab sich sodann über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 21.06.2022 vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für ca. 12 Jahre die Grundschule und für 2 Jahre die Universität besucht und ein Studium der Politik- und Rechtswissenschaften begonnen. Nach dem Abbruch seines Studiums hat der Beschwerdeführer in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder.

Die Eltern sowie vier verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben in seinem Heimatdorf. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Stadt Kabul, ein weiterer Bruder lebt in Mazar-e Sharif. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt Felder, die von Bauern für seine Familie bewirtschaftet werden. Die Ehemänner seiner Schwestern arbeiten in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt.

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Er hat weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert, einen Deutschkurs auf dem Nivea A2 teilweise besucht und war im Juni sowie im August 2023 ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.1.2. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Seine Behauptungen, er habe Verfolgung durch Taliban zu befürchten, da er den Aufenthaltsort eines Taliban-Kommandanten, der seinen Cousin erschossen habe und sodann selbst von einer Spezialeinheit getötet worden sei, sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

1.1.3. Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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