TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/27 W168 2278774-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2024
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Entscheidungsdatum

27.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2278774-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2023, Zl. 1327236000/223106943, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2023, Zl. 1327236000/223106943, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. §3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gem. §3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zuerkannt. römisch II. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zunächst im Wesentlichen an, Staatsangehöriger des Jemen und sunnitischen Glaubens zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Grundschule besucht und vor seiner Ausreise drei Jahre als Klimatechniker gearbeitet zu haben. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden nach wie vor im Jemen leben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass er zum Militär einberufen worden sei, sich jedoch nicht am Krieg beteiligen wolle. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF gezwungen, im Krieg zu kämpfen.

Am 18.08.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Er habe seinen jemenitischen Reisepass sowie eine Heiratsurkunde bereits bei der Polizei abgegeben. Der BF habe neun Jahre die Schule besucht und sei anschließend als selbstständiger Klimatechniker tätig gewesen. Er sei seit 2020 verheiratet und seine Eltern sowie seine beiden Schwestern seien nach wie vor in Sanaa wohnhaft. Seine beiden Brüder seien in Saudi-Arabien aufhältig. Die Ausreise in Höhe von 14.000,- Euro habe er sich selbst als Klimatechniker erspart, überdies hätten ihn seine Brüder sowie seine Mutter unterstützt. Der BF sei persönlich bei der Behörde gewesen, um einen Reisepass zu beantragen und es habe deswegen keine Probleme gegeben. Auf Nachfrage, wie seine wirtschaftliche Situation im Jemen gewesen sei und wovon er gelebt habe, entgegnete der BF, dass er in Sanaa als selbstständiger Klimatechniker und zuvor in einem Krankenhaus gearbeitet habe. Seine wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. Er sei aktuell arbeitsfähig und könne alle Arbeitstätigkeiten annehmen. Sein letzter Arbeitstag vor seiner Ausreise sei im Jahr 2020 gewesen. Zur Frage, warum er seinen Beruf bereits im Jahr 2020 aufgegeben habe, obwohl er erst im Oktober 2021 ausgereist sei, erklärte der BF, dass sein letzter Arbeitstag vor seiner Ausreise im Jahr 2021 stattgefunden habe. Er habe überdies auch ab 2020 mit seinem Vater in der Baubranche gearbeitet. Die Fragen, ob er in Österreich bzw. im Schengen Raum Verwandte habe oder besondere private Bindungen habe, wurden vom BF verneint. Seine Eltern und zwei Schwestern seien nach wie vor im Jemen wohnhaft und er stehe mit diesen in regelmäßigen telefonischen Kontakt. Sein Vater sei in der Baubranche tätig und seine Brüder würden in Saudi-Arabien arbeiten, um die Familienangehörigen zu unterstützen. Zuletzt habe der BF gestern mit seiner Schwester telefoniert, sie hätten jedoch nicht über eine aktuelle Bedrohungssituation gesprochen. Die Fragen, ob er während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkenntnisse erworben habe oder einer regelmäßigen legalen Arbeit nachgehe, wurden vom BF verneint. Er sei nicht vorbestraft, habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei nie im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen. Die weiteren Fragen, ob er Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, gegen ihn ein aktueller Haftbefehl bestehe oder er wegen seiner Volksgruppe bzw. seiner Religionszugehörigkeit jemals Probleme gehabt habe, wurden vom BF verneint. Er habe auch keiner bewaffneten Gruppierung angehört und an keinen Kampfhandlungen oder dem Militärdienst teilgenommen. Die Frage, ob er einer politischen Partei angehört habe oder wegen seiner politischen Überzeugung jemals belangt worden sei, wurde vom BF verneint.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass der Krieg im Jemen sein Fluchtgrund sei. Überdies lebe er an einem Ort, der von den Huthi besetzt werde und man habe ihm eine Frist von einem Monat eingeräumt, um sich zum Militärdienst zu melden. Falls sie dies nicht machen würden, dann würden sie gewaltsam abgeholt werden. Er wolle jedoch nicht kämpfen und sei ein friedlicher Mensch. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Die Fragen, ob es einen konkreten Auslöser für seine Flucht im November 2021 gegeben habe oder ob er sonst belangt, bedroht oder verfolgt worden sei, wurden vom BF verneint. Ansonsten habe es keine Vorfälle gegeben, die er erwähnen wolle. Auf Vorhalt, wieso er ausgereist sei, obwohl es keine Vorfälle gegeben habe, entgegnete der BF, dass sein Vater informiert worden sei, dass sich der BF persönlich zum Militärdienst melden müsse. Nach sieben Tagen und der Frist von einem Monat sei er ausgereist. Befragt, wer seinen Vater informiert habe und auf Aufforderung, die diesbezüglichen konkreten Umstände zu schildern, führte der BF an, dass sein Vater einen Brief von den Huthi erhalten habe, er nähere Umstände zu diesen Geschehnissen jedoch nicht angeben könne. Nachgefragt, wo dieser Brief sei bzw. ob er dieses Beweismittel bei der Behörde einbringen könne, replizierte der BF, dass er diesen Brief nicht habe und auch davon ausgehe, dass sein Vater diesen Brief nicht mehr habe, da er den Brief nie gesehen habe. Zur Frage, wann genau sein Vater den Brief bekommen und darüber informiert habe, gab der BF zu Protokoll, dass er diesen sieben Tage vor seiner Ausreise erhalten habe, er den Zeitrahmen jedoch nicht mehr zeitlich eingrenzen könne. Auf Vorhalt, wieso er diesen Brief nicht mehr haben sollte, brachte der BF vor, dass er das Land nur schnell verlassen habe wollen, ihn der Brief jedoch nicht interessiere. Weitere Aussagen könne er zu diesem Thema nicht mehr abgeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Ermordung seitens der Huti s. Auf die Frage, welche innerstaatliche Fluchtalternative er in einer anderen Region seines Heimatlandes hätte, replizierte der BF, dass er im Jemen nicht mehr leben wolle und sich in Österreich ein neues Leben aufbauen wolle. Zum weiteren Vorhalt, dass die Wehrpflicht im Jahr 2001 bereits abgeschafft worden sei und die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren verfolge, erwiderte der BF, dass es im Jemen mehrere Regierungen gebe, die miteinander nicht im Einklang stehen würden. Ein Waffenstillstandsabkommen werde nach Ansicht des BF nicht halten.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein Schulzeugnis sowie eine Heiratsurkunde in Vorlage gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Jemen zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das vom BF präsentierte Fluchtvorbringen bezüglich einer behaupteten Bedrohungssituation wegen einer Einberufung durch die Huthi nicht glaubhaft sei. Der BF habe sein Vorbringen nicht nur widersprüchlich sowie ausweichend erstattet, sondern im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung unplausibel vorgebracht, zumal er sich auf eine vage gehaltene Rahmengeschichte beschränkt habe, sodass sich der Schluss aufgedrängt habe, sich eines asylzweckbezogenen Konstrukts bedient zu haben, um seine Chancen im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern. Zu betonen sei, dass der BF vor dem BFA noch keine konkrete persönliche Zwangsrekrutierung bzw. Einberufung durch die Huthi behauptet habe. In der gegenständlichen Niederschrift des BFA sei deutlich zu erkennen, dass sich der BF auf eine völlig vage Rahmengeschichte beschränkt habe. Der BF habe im Rahmen der Befragung zum Fluchtgrund ausgesagt, dass es bisher keine konkreten Vorfälle bzw. keinen unmittelbar fluchtauslösenden Grund für seine Ausreise gegeben habe und er niemals belangt, bedroht oder verfolgt worden sei. Der BF habe von sich aus weder Details vorgebracht, noch seien aus seinen vagen Antworten Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen lassen würden, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass der BF beispielsweise ein besonders exponierter Gegner der Huti wäre, sei vom BF nicht dargetan worden und habe den Angaben des BF auch nicht entnommen werden können. Im Fall des BF sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Jemen zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das vom BF präsentierte Fluchtvorbringen bezüglich einer behaupteten Bedrohungssituation wegen einer Einberufung durch die Huthi nicht glaubhaft sei. Der BF habe sein Vorbringen nicht nur widersprüchlich sowie ausweichend erstattet, sondern im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung unplausibel vorgebracht, zumal er sich auf eine vage gehaltene Rahmengeschichte beschränkt habe, sodass sich der Schluss aufgedrängt habe, sich eines asylzweckbezogenen Konstrukts bedient zu haben, um seine Chancen im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern. Zu betonen sei, dass der BF vor dem BFA noch keine konkrete persönliche Zwangsrekrutierung bzw. Einberufung durch die Huthi behauptet habe. In der gegenständlichen Niederschrift des BFA sei deutlich zu erkennen, dass sich der BF auf eine völlig vage Rahmengeschichte beschränkt habe. Der BF habe im Rahmen der Befragung zum Fluchtgrund ausgesagt, dass es bisher keine konkreten Vorfälle bzw. keinen unmittelbar fluchtauslösenden Grund für seine Ausreise gegeben habe und er niemals belangt, bedroht oder verfolgt worden sei. Der BF habe von sich aus weder Details vorgebracht, noch seien aus seinen vagen Antworten Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen lassen würden, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass der BF beispielsweise ein besonders exponierter Gegner der Huti wäre, sei vom BF nicht dargetan worden und habe den Angaben des BF auch nicht entnommen werden können. Im Fall des BF sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten habe.

Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da er seiner Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die im vorliegenden Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien zum Teil unvollständig und seien nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Das BFA habe keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen. Die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der aktuellen Lage im Jemen sei auch grob mangelhaft. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass sich der Jemen seit 2014 in einem Bürgerkrieg befinde und es sich um eine der schwersten humanitären Krisen weltweit handle. Der Spruchpunkt I sei von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen und sei daher unzulässig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da er seiner Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die im vorliegenden Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien zum Teil unvollständig und seien nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Das BFA habe keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen. Die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der aktuellen Lage im Jemen sei auch grob mangelhaft. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass sich der Jemen seit 2014 in einem Bürgerkrieg befinde und es sich um eine der schwersten humanitären Krisen weltweit handle. Der Spruchpunkt römisch eins sei von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen und sei daher unzulässig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 06.06.2024 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF wurde hierbei ausführlich zu seinen Fluchtgründen durch den erkennenden Richter befragt und es wurde ihm umfassend die Gelegenheit eingeräumt, sämtliche Befürchtungen im Falle einer hypothetischen Rückkehr ausführlich und ausreichend konkret darzulegen, bzw. diese glaubhaft zu machen. Ebenso wurde der BF zu seinen privaten und persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet befragt, wie dieser auch zu allfälligen Gründen befragt, die gegen eine Rückkehr seiner Person in den Jemen sprechen. Abschließend wurde dem BF ausreichend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche im Bundesgebiet durch ihn gesetzten integrativen Anstrengungen aufzuzeigen. Im Rahmen einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters wurde im Zuge der Verhandlung insbesondere darauf verwiesen, bzw. ausgeführt, dass im Jemen Kriegsparteien trotz Waffenstillstand die Zivilbevölkerung angegriffen hätten und weiterhin angreifen würden. Weiters wurde auf einen Bericht des USDS verwiesen, welcher feststelle, dass es keine signifikanten Veränderungen in der Menschenrechtssituation im letzten Jahr gegeben habe. Überdies wurde vom bevollmächtigten Vertreter auf das aktuelle LIB und eine Stellungnahme von UNHC zu Rückführungen in den Jemen, sowie einen IPC Bericht zum Jemen verwiesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom BF eine Kursbesuchsbestätigung des Ute Bock Flüchtlingsprojekt vom 04.06.2024 in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam und der Volksgruppe der Araber an.

Der BF hat im Herkunftsstaat neun Jahre lang in die Grundschule besucht und anschließend eine dreijährige Ausbildung als Mechaniker absolviert sowie drei Jahre als Klimatechniker im Krankenhaus sowie für seinen Vater gearbeitet.

Der BF wurde in Sanaa geboren und lebte bis zur Ausreise aus dem Jemen vor rund zweieinhalb Jahren im Herkunftsstaat, wo er weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner Ehefrau und seiner beiden Schwestern hat. Zwei Brüder des BF sind in Saudi-Arabien wohnhaft. Sein Vater ist als Bauherr tätig und der Familie des BF geht es finanziell gut. Der BF hat im Herkunftsstaat Besitztümer in Form dreier Häuser und ein Grundstück, zwei Häuser davon werden aktuell vermietet. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigen telefonischen Kontakt. Der BF ist verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau wohnt ebenfalls in Sanaa und lebt von Einkünften ihres Vaters, der als Mechaniker mehrere Werkstätten besitzt. Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat.

Der BF leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung und steht nicht in ärztlicher Behandlung.

1.2. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich:

Das Fluchtvorbringen des BF, von Huthi-Rebellen zwangsrekrutiert worden zu sein, war insgesamt nicht glaubhaft. Aus dem Vorbringen des BF kann eine glaubhafte bzw. asylrelevante auch zukünftige asylrelevante persönlich dem BF betreffende Verfolgung nicht abgeleitet werden. Der BF hat insgesamt eine glaubhafte konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder auch privater Dritter, bzw. sonstige Akteure insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.

Der BF wurde Jemen nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat.

Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, bzw. konnte der BF es nicht glaubhaft machen, dass diesen im Falle seiner Rückkehr in den Jemen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

1.3. Zum Privatleben des BF in Österreich:

Der BF reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 03.03.2020 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig.

Der BF besucht regelmäßig Bildungsmaßnahmen beim Verein Ute Bock.

Der BF lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, bzw. geht dieser im Bundegebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Das Vorliegen einer besonders zu berücksichtigenden Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet hat der BF ausreichend konkret nicht aufzeigen und darlegen können.

Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Es sind keine Verwandten in Österreich aufhältig.

Eine Ausweisung des BF, bzw. eine Rückkehr in den Jemen stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Ausweisung des BF, bzw. eine Rückkehr in den Jemen stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Sanaa fallbezogen nicht aufgrund einer ihn betreffenden prekären Versorgunglage, sondern aufgrund der dort gegenwärtig prekären Sicherheitslage verfahrensrelevant gefährdet Opfer einer willkürlichen Gewalt zu werden.

Es ist dem Beschwerdeführer gegenwärtig zudem nicht möglich, sich in einem anderen Gebiet oder einer anderen Region des Jemens neu anzusiedeln und eine ausreichende Lebensgrundlage zu erwirtschaften.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften des BF in Zusammenschau mit der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, bzw. an dessen konkreten Herkunftsort des BF, war im gegenständlichen Verfahren zu erkennen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Jemen für diesen gegenwärtig eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bedeuten würde. Unter Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften des BF in Zusammenschau mit der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, bzw. an dessen konkreten Herkunftsort des BF, war im gegenständlichen Verfahren zu erkennen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Jemen für diesen gegenwärtig eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bedeuten würde.

1.5. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt:

Im Jemen hat es drei Wellen von COVID-19-Infektionen gegeben. Der erste Fall wurde Anfang April 2020 registriert und kennzeichnete die erste Welle (IOM 31.3.2022). Auf die aufkommende Pandemie zu reagieren, war Jemen aufgrund der Verwüstung der Infrastruktur durch fünf Jahre Krieg kaum in der Lage (FES 12.2022). Während der dritten Welle begannen die Infektionszahlen Mitte Oktober 2021 stetig zu sinken (IOM 31.3.2022).

Bisher liegen (Stand August 2023) 11.945 bestätigte COVID-Infektionen und 2.159 damit verbundene Todesfälle vor (WHO 2.8.2023). Fast alle Meldungen stammen aus den südlichen und östlichen Gouvernements (OCHA 12.2022; vgl. IOM 31.3.2022). Die Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen liegt bei 3,1 Prozent. Grundimmunisiert sind 2,4 Prozent der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 0,2 Prozent bekommen (CiZ 3.8.2023).Bisher liegen (Stand August 2023) 11.945 bestätigte COVID-Infektionen und 2.159 damit verbundene Todesfälle vor (WHO 2.8.2023). Fast alle Meldungen stammen aus den südlichen und östlichen Gouvernements (OCHA 12.2022; vergleiche IOM 31.3.2022). Die Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen liegt bei 3,1 Prozent. Grundimmunisiert sind 2,4 Prozent der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 0,2 Prozent bekommen (CiZ 3.8.2023).

Um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, wurden Märkte, Geschäfte und lokale Unternehmen geschlossen (FES 12.2022), aber auch religiöse Rituale unterdrückt (USDOS 15.5.2023). Auch der Zugang zur Bildung wurde in den Jahren 2020 und 2021 durch die Pandemie unvorteilhaft beeinflusst (WFP 31.3.2023).

Im März 2022 haben die Behörden an der Landgrenze von Al-Wadiah zwischen dem Jemen und Saudi-Arabien die Aufhebung der COVID-19-Einreisebeschränkungen bekannt gegeben. Reisende können nun die Landgrenze passieren, ohne PCR-Tests oder den Nachweis von Impfungen vorzulegen. Außerdem wurden die Reisebeschränkungen für jemenitische Rückkehrer aus Saudi-Arabien, die über den Grenzübergang al-Wadiah reisen, und aus dem Oman, die über den Grenzübergang Shahin reisen, aufgehoben. Fünfzehn Seegrenzübergänge und drei Landgrenzübergänge sind wieder für den Reiseverkehr geöffnet (IOM 31.3.2022).

Nicht zuletzt hat der Krieg die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie weiter verschärft (FES 12.2022).

Politische Lage

Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023).

In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Sh?r?-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Sh?r?-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991).

Das Land ist in Gouvernements (mu??fa??t) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (mu??fa??t) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).

Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (?die Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-?aqq-Partei (?Die wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (?die Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-?aqq-Partei (?Die wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022).

Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023).

Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023).

Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).

Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].

Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023).

Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023).

Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im?Jemen?ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023).

Sicherheitslage

Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023).

Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023).

Am 2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Ma?rib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-D?li? (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am 2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Ma?rib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-D?li? (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.202

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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