Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W144 2285777-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 07.09.2023, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 07.09.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die aus Afghanistan stammende Beschwerdeführerin (BF) ist im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 15.09.2022 an die Österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB) bezüglich eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG herangetreten.Die aus Afghanistan stammende Beschwerdeführerin (BF) ist im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 15.09.2022 an die Österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB) bezüglich eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG herangetreten.
Ein früherer, schriftlicher Antrag - den die BF in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für ihre mj. Kinder XXXX geb., und XXXX geb., im Wege ihrer Vertretung Österreichisches Rotes Kreuz - (ÖRK), am 11.07.2022 eingebracht haben will, ist laut ÖB ist nicht eingelangt und nicht aktenkundig.Ein früherer, schriftlicher Antrag - den die BF in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für ihre mj. Kinder römisch 40 geb., und römisch 40 geb., im Wege ihrer Vertretung Österreichisches Rotes Kreuz - (ÖRK), am 11.07.2022 eingebracht haben will, ist laut ÖB ist nicht eingelangt und nicht aktenkundig.
Dennoch ergibt sich aus dem Akt der ÖB, konkret aus dem „Muster-Aktenvermerk für Visumverfahren BVwG“ auf Seite 2 unter der Überschrift „Kontakt ÖB“, Punkt „37.“ der Vermerk: „Kontakt mit ORK, a) Mail (ORK) Datum 11.07.2022“.
Aus einem E-Mail des österreichischen Roten Kreuzes an den Arbeitgeber der Bezugsperson ergibt sich zudem, dass der Termin zur persönlichen Vorsprache der BF bei der ÖB für den 15.09.2022 bereits zum 08.08.2022 bekannt gewesen ist, sodass Korrespondenz zwischen der BF und der ÖB bereits vor dem 15.09.2022 bestanden haben muss, was sich mit dem obzitierten Aktenvermerk deckt, wonach sehr wohl am 11.07.2022 ein E-Mail bei der ÖB eingelangt ist.
Zu ihrem Antrag führte die BF begründend im Befragungsformular im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache am 15.9.2022 aus, dass sie die Ehegattin des XXXX geb., StA. Afghanistan, (Bezugsperson im Folgenden: „BP“), sei, dem im Bundesgebiet mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (künftig auch: BVwG) vom 12.04.2022, rechtskräftig seit 27.04.2022 [richtig: 13.04.2022], der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zu ihrem Antrag führte die BF begründend im Befragungsformular im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache am 15.9.2022 aus, dass sie die Ehegattin des römisch 40 geb., StA. Afghanistan, (Bezugsperson im Folgenden: „BP“), sei, dem im Bundesgebiet mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (künftig auch: BVwG) vom 12.04.2022, rechtskräftig seit 27.04.2022 [richtig: 13.04.2022], der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen (teilweise nach Verbesserungsauftrag, in Kopie, teilweise samt deutscher Übersetzung) der BF:
? ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG ? ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG
? Reisepasskopie der BF
? Konventionsreisepass der BP
? Afghanische Geburtsurkunde der BF
? Karte für Asylberechtigte betreffend die BP
? E-Card betreffend die BP
? Seite 1 des zuerkennenden Erkenntnisses des BVwG, GZ: W191 XXXX , betreffend die BP? Seite 1 des zuerkennenden Erkenntnisses des BVwG, GZ: W191 römisch 40 , betreffend die BP
? Versicherungsdatenauszug vom 22.07.2022 betreffend BP
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.09.2021 betreffend die BP
? Lohn/Gehaltsabrechnungen von Juni bis August 2022 betreffend die BP
? E-Mail-Verkehr zwischen XXXX und ÖB Islamabad hinsichtlich des Einreiseantrags der BF? E-Mail-Verkehr zwischen römisch 40 und ÖB Islamabad hinsichtlich des Einreiseantrags der BF
Mit Schreiben des BM für Inneres vom 21.06.2023 wurde die ÖB darauf hingewiesen, dass bei der Bearbeitung des gegenständlichen Einreiseverfahrens festgestellt worden sei, dass lediglich ein Einreiseantrag für die BF, die Ehefrau XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, übermittelt worden sei. Laut Angaben im Einreiseantrag und den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren hätte das Ehepaar zwei Söhne, XXXX und XXXX , für die keine Einreiseanträge gestellt worden seien. Mit der E-Mail erfolgte seitens des BFA eine Anfrage an die ÖB, ob Einreiseanträge für die Kinder gestellt worden seien bzw. der Ermittlungsauftrag, ob die Anträge versehentlich nicht übermittelt worden seien. Mit Schreiben des BM für Inneres vom 21.06.2023 wurde die ÖB darauf hingewiesen, dass bei der Bearbeitung des gegenständlichen Einreiseverfahrens festgestellt worden sei, dass lediglich ein Einreiseantrag für die BF, die Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, übermittelt worden sei. Laut Angaben im Einreiseantrag und den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren hätte das Ehepaar zwei Söhne, römisch 40 und römisch 40 , für die keine Einreiseanträge gestellt worden seien. Mit der E-Mail erfolgte seitens des BFA eine Anfrage an die ÖB, ob Einreiseanträge für die Kinder gestellt worden seien bzw. der Ermittlungsauftrag, ob die Anträge versehentlich nicht übermittelt worden seien.
Die ÖB beantwortete diese Anfrage mit E-Mail vom 26.07.2023 und erklärte, dass für beide Söhne keine Anträge gemäß § 35 AsylG gestellt worden seien. Die ÖB beantwortete diese Anfrage mit E-Mail vom 26.07.2023 und erklärte, dass für beide Söhne keine Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt worden seien.
Mit Schreiben vom 17.08.2023 erstattete das BFA eine Stellungnahme und teilte der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil eine Zustimmung hinsichtlich der Einreise der Antragstellerin in einer Trennung der unmündigen Kinder von ihrer Mutter resultieren würde. Das BFA würde im Falle der Einreisegestattung - und der damit einhergehenden Trennung beider Söhne von der Kindesmutter – einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK zustimmen. Mit Schreiben vom 17.08.2023 erstattete das BFA eine Stellungnahme und teilte der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil eine Zustimmung hinsichtlich der Einreise der Antragstellerin in einer Trennung der unmündigen Kinder von ihrer Mutter resultieren würde. Das BFA würde im Falle der Einreisegestattung - und der damit einhergehenden Trennung beider Söhne von der Kindesmutter – einem Verstoß gegen Artikel 8, EMRK zustimmen.
In der der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom 17.08.2023, führte das BFA konkret im Einzelnen Folgendes aus: In der der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom 17.08.2023, führte das BFA konkret im Einzelnen Folgendes aus:
„ […]
Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, IFA XXXX , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 12.04.2022, Zahl W191 XXXX – mit 13.04.2022 rechtskräftig, in zweiter Instanz –die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, IFA römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 12.04.2022, Zahl W191 römisch 40 – mit 13.04.2022 rechtskräftig, in zweiter Instanz –die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Als Antragsdatum ist der 15.09.2022 zu entnehmen, womit der Einreiseantrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nach rechtskräftiger Statuszuerkennung der Bezugsperson gestellt wurde und deshalb eine Prüfung gem. § 60 AsylG in Betracht kommt. Als Antragsdatum ist der 15.09.2022 zu entnehmen, womit der Einreiseantrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nach rechtskräftiger Statuszuerkennung der Bezugsperson gestellt wurde und deshalb eine Prüfung gem. Paragraph 60, AsylG in Betracht kommt.
[…]
Zu Prüfung nach § 60 AsylGZu Prüfung nach Paragraph 60, AsylG
Gemäß § 60 Abs. 2 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 2, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. Der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. Der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. Der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte;3. Der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte;
Ad Ziffer 1:
Anhand der in Vorlage gebrachten Meldebestätigung sowie der diesbezüglich kongruenten Angaben der Bezugsperson wurde festgestellt, dass die Bezugsperson in [...] wohnhaft ist. Es handelt sich dabei um eine Mietwohnung, welche der Bezugsperson durch den Dienstgeber […] zu Verfügung gestellt wird. Hinsichtlich des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft iSd Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 ASylG wird an dieser Stellte ausdrücklich festgehalten, dass die Bezugsperson trotz expliziter Aufforderung dazu, keinen konkreten Nachweis über das Mietverhältnis (etwa in Form eines Mietvertrages) in Vorlage brachte. Aus den Angaben der Bezugsperson im Zuge der Zeugenbefragung geht hervor, dass die derzeitige Unterkunft nur im Fall der alleinigen Einreise der Ehegattin als „ortsüblich“ zu qualifizieren ist. Sollten Einreiseanträge für beide Kinder dem der Gattin folgen, wird die Vorlage eines solchen Nachweises über eine (für vier Personen geeignete) ortsübliche Unterkunft, welche den monatlichen Unterhaltsbedarf iSd § 293 ASVG nicht überschreitet, (bzw entsprechend vorhandene Geldmittel zur Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften) unumgänglich. Der monatliche Mietzins beläuft sich derzeit, entsprechend der in Vorlage gebrachten Lohn/Gehaltsabrechnungen, auf lediglich € 40,-. Hierzu ist weiterführend anzumerken, dass die Bezugsperson bereits seit 18.05.2020 in besagter Unterkunft wohnhaft und nach wie vor bei genanntem Dienstgeber beschäftigt ist und wohl auch künftig weiter in genannter Unterkunft wohnhaft bleiben kann und wird. Anhand der in Vorlage gebrachten Meldebestätigung sowie der diesbezüglich kongruenten Angaben der Bezugsperson wurde festgestellt, dass die Bezugsperson in [...] wohnhaft ist. Es handelt sich dabei um eine Mietwohnung, welche der Bezugsperson durch den Dienstgeber […] zu Verfügung gestellt wird. Hinsichtlich des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft iSd Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, ASylG wird an dieser Stellte ausdrücklich festgehalten, dass die Bezugsperson trotz expliziter Aufforderung dazu, keinen konkreten Nachweis über das Mietverhältnis (etwa in Form eines Mietvertrages) in Vorlage brachte. Aus den Angaben der Bezugsperson im Zuge der Zeugenbefragung geht hervor, dass die derzeitige Unterkunft nur im Fall der alleinigen Einreise der Ehegattin als „ortsüblich“ zu qualifizieren ist. Sollten Einreiseanträge für beide Kinder dem der Gattin folgen, wird die Vorlage eines solchen Nachweises über eine (für vier Personen geeignete) ortsübliche Unterkunft, welche den monatlichen Unterhaltsbedarf iSd Paragraph 293, ASVG nicht überschreitet, (bzw entsprechend vorhandene Geldmittel zur Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften) unumgänglich. Der monatliche Mietzins beläuft sich derzeit, entsprechend der in Vorlage gebrachten Lohn/Gehaltsabrechnungen, auf lediglich € 40,-. Hierzu ist weiterführend anzumerken, dass die Bezugsperson bereits seit 18.05.2020 in besagter Unterkunft wohnhaft und nach wie vor bei genanntem Dienstgeber beschäftigt ist und wohl auch künftig weiter in genannter Unterkunft wohnhaft bleiben kann und wird.
Ad Ziffer 2:
Entsprechend der Abfrage des Registers des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 11.08.2023 ergibt sich, dass die Bezugsperson […] in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, woraus abzuleiten ist, dass eine etwaige Mitversicherung der Ehegattin möglich ist.
[…]
Ad Ziffer 3:
Entsprechend der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni – August 2022 ergibt sich, nach Abzug der monatlichen Wohnungsmiete, ein durchschnittlicher Auszahlungsbetrag von ca. € 2.165,-. […].
Dem Akteninhalt (Niederschrift der Erstbefragung, der Einvernahme und der Zeugenbefragung der Bezugsperson) sowie der Angaben auf dem Einreiseantrag ist zwar zu entnehmen, dass die Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , unter Obsorge der Kindermutter, mit dieser in Pakistan leben, jedoch keine Einreiseanträge für die beiden Kinder gestellt wurden. Dem Akteninhalt (Niederschrift der Erstbefragung, der Einvernahme und der Zeugenbefragung der Bezugsperson) sowie der Angaben auf dem Einreiseantrag ist zwar zu entnehmen, dass die Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , unter Obsorge der Kindermutter, mit dieser in Pakistan leben, jedoch keine Einreiseanträge für die beiden Kinder gestellt wurden.
Obwohl aus der – vor dem Hintergrund des gegenständlichen Sachverhalts anberaumten – Zeugenbefragung das Interesse an der Familienzusammenführung der Bezugsperson und des Kindesvaters in Österreich hervorging, kommt die erkennende Behörde in Gesamtschau zur Feststellung, dass mit einer Zustimmung hinsichtlich der Einreise der Ehegattin eine Trennung der Kinder von der Kindesmutter einhergegangen würde, welche – insbesondere unter Berücksichtigung des jungen Lebensalters sowie dem Abhängigkeitsverhältnisses zur Kindesmutter – einer klaren Verletzung des Kindeswohls entsprechen würde.
Aufgrund ebendieser Bedenken im Zusammenhang mit dem Wohlergehen der Söhne im Alter von neun bzw. zehn Jahren, kann der Einreise der Ehegattin, aufgrund der Aktenlage, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zugestimmt werden.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts wird der gegenständliche Einreiseantrag daher mit einer negativen Einreiseprognose (Einreiseverweigerung) entschieden.
Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu folgenden Schlussfolgerungen:
? Die Familieneigenschaft wurde zweifelsfrei festgestellt.
? Die Einreisevoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 -3 AsylG werden zum Entscheidungszeitpunt erfüllt.? Die Einreisevoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, -3 AsylG werden zum Entscheidungszeitpunt erfüllt.
? Eine Zustimmung hinsichtlich der Einreise der Antragstellerin wäre in Gesamtschau zwar vertretbar, jedoch würde dies in einer Trennung der unmündigen Kinder von ihrer Mutter resultieren. Das Bundesamt würde im Falle der Einreisegestattung – und der damit einhergehenden Trennung der beiden Söhne von der Kindesmutter – einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK zustimmen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sämtlichen im Ausland befindlichen Familienangehörigen offensteht, Einreiseanträge zu stellen. ? Eine Zustimmung hinsichtlich der Einreise der Antragstellerin wäre in Gesamtschau zwar vertretbar, jedoch würde dies in einer Trennung der unmündigen Kinder von ihrer Mutter resultieren. Das Bundesamt würde im Falle der Einreisegestattung – und der damit einhergehenden Trennung der beiden Söhne von der Kindesmutter – einem Verstoß gegen Artikel 8, EMRK zustimmen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sämtlichen im Ausland befindlichen Familienangehörigen offensteht, Einreiseanträge zu stellen.
Ergebnis
Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
[…].“
Mit Schreiben vom 23.08.2023 wurde diese Mitteilung des BFA der BF zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Einladung allenfalls binnen zwei Wochen diesbezüglich Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme der BF vom 05.09.2023, verfasst vom ÖRK, brachte die BF nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass sie die Ehefrau der Bezugsperson sei und am 11.07.2022 einen schriftlichen Antrag sowie am 15.09.2022 bei der ÖB in Islamabad einen persönlichen Antrag auf einen Einreisetitel gemäß § 35 AsylG gestellt habe um in Österreich das gemeinsame Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern, die auch Teil des Familienverfahrens seien, weiterführen zu können. In der Stellungnahme der BF vom 05.09.2023, verfasst vom ÖRK, brachte die BF nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass sie die Ehefrau der Bezugsperson sei und am 11.07.2022 einen schriftlichen Antrag sowie am 15.09.2022 bei der ÖB in Islamabad einen persönlichen Antrag auf einen Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt habe um in Österreich das gemeinsame Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern, die auch Teil des Familienverfahrens seien, weiterführen zu können.
Zum jeweiligen Einreiseantrag der minderjährigen (mj.) Kinder, brachte die BF vor, dass die beiden mj. Kinder gemeinsam mit ihr am 11.07.2022 einen schriftlichen Einreiseantrag gemäß §35 AsylG bei der ÖB Islamabad gestellt hätten. Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, gemeinsam mit den beiden Kindern nach Österreich zu reisen, um dort mit der BP das gemeinsame Familienleben fortsetzen zu können. Als Beweis könne die BF die schriftlichen Anträge der mj. Söhne vom 11.07.2022 vorlegen. Der von der ÖB festgelegte Termin für die persönliche Vorsprache am 15.09.2022 sei aufgrund des zuvor ergangenen schriftlichen Antrages erfolgt und habe neben der BF auch die beiden mj. Söhne als Antragsteller umfasst. Als Beweis könne ein Terminvorschlag der ÖB bzw. eine Terminbuchungsbestätigung an die ÖB vom 08.08.2022 vorgelegt werden. Die Söhne seien am 15.09.2022 gewillt gewesen persönliche Anträge in der ÖB zu stellen, allerdings sei ihnen aufgrund des Umstandes, dass sie über keine Reisepässe verfügt hätten, der Zutritt zur Botschaft verwehrt gewesen. Bereits am 27.09.2022 sei die ÖB vom ÖRK auf die besonderen Umstände hinsichtlich der Reisepässe der Kinder aufmerksam gemacht worden und auf die grundsätzlich formfreie Antragstellung im § 35er Verfahren (§13AVG) hingewiesen worden und sei darum gebeten worden, die Anträge der Familie – auch der mj. Kinder – zur Bearbeitung an das BFA weiterzuleiten. Dabei sei auch auf die Heranziehung der vorgelegten Tazkira für die notwendige Identitätsfeststellung der Kinder aufmerksam gemacht worden (§46, §11 Abs. 1 FPG). Als Beweis können eine E-Mail vom 27.09.2022 an die ÖB vorgelegt werden. Die BF selbst verfüge über einen Reisepass und habe die Botschaft betreten können. Aufgrund von Verständnisschwierigkeiten habe die BF anschließend den Antrag alleine persönlich gestellt, jedoch ohne der Intention ihre Kinder zurückzulassen. Nach diesem Vorfall sei mit der BP und der BF das weitere Vorgehen insoweit geplant worden, dass die mj. Kinder zusätzlich zum bereits erfolgten schriftlichen Antrag erneut zwei Termine gebucht werden sollten, sodass diese ihre Einreiseanträge persönlich stellen können. Dies sei bisher an der Reisepassausstellung für beide Kinder – bedingt durch die Machtübernahme der Taliban, die es unmöglich mache einen Reisepass zu bekommen – gescheitert. In diesem Zusammenhang wurde auf die Zeugeneinvernahme der BP vom 28.06.2023 verwiesen, wonach dokumentiert worden sei, dass das Bundesamt die Möglichkeit der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bei der ÖB anregen werde. Es sei unklar, ob dies bereits erfolgt sei. Die Einreise der Kinder sei sowohl von der BP als auch von der BF gewünscht. Es sei bereits zweimal bei der ÖB nachgefragt worden, ob eine Terminvergabe für die persönliche Antragstellung der beiden Kinder auch ohne Reisepass möglich sei, allerdings seien diese Anfragen unbeantwortet geblieben. Als Beweis könne die BF die E-Mails vom 24.08.2023 und vom 04.09.2023 vorlegen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Einreiseanträge der Familie innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt worden seien, da der BP mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2022 Asyl zuerkannt worden sei und die Anträge am 11.07.2022 gestellt worden seien. Außerdem habe das BFA festgestellt, dass die Einreisevoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt seien.Zum jeweiligen Einreiseantrag der minderjährigen (mj.) Kinder, brachte die BF vor, dass die beiden mj. Kinder gemeinsam mit ihr am 11.07.2022 einen schriftlichen Einreiseantrag gemäß §35 AsylG bei der ÖB Islamabad gestellt hätten. Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, gemeinsam mit den beiden Kindern nach Österreich zu reisen, um dort mit der BP das gemeinsame Familienleben fortsetzen zu können. Als Beweis könne die BF die schriftlichen Anträge der mj. Söhne vom 11.07.2022 vorlegen. Der von der ÖB festgelegte Termin für die persönliche Vorsprache am 15.09.2022 sei aufgrund des zuvor ergangenen schriftlichen Antrages erfolgt und habe neben der BF auch die beiden mj. Söhne als Antragsteller umfasst. Als Beweis könne ein Terminvorschlag der ÖB bzw. eine Terminbuchungsbestätigung an die ÖB vom 08.08.2022 vorgelegt werden. Die Söhne seien am 15.09.2022 gewillt gewesen persönliche Anträge in der ÖB zu stellen, allerdings sei ihnen aufgrund des Umstandes, dass sie über keine Reisepässe verfügt hätten, der Zutritt zur Botschaft verwehrt gewesen. Bereits am 27.09.2022 sei die ÖB vom ÖRK auf die besonderen Umstände hinsichtlich der Reisepässe der Kinder aufmerksam gemacht worden und auf die grundsätzlich formfreie Antragstellung im Paragraph 35 e, r, Verfahren (§13AVG) hingewiesen worden und sei darum gebeten worden, die Anträge der Familie – auch der mj. Kinder – zur Bearbeitung an das BFA weiterzuleiten. Dabei sei auch auf die Heranziehung der vorgelegten Tazkira für die notwendige Identitätsfeststellung der Kinder aufmerksam gemacht worden (§46, §11 Absatz eins, FPG). Als Beweis können eine E-Mail vom 27.09.2022 an die ÖB vorgelegt werden. Die BF selbst verfüge über einen Reisepass und habe die Botschaft betreten können. Aufgrund von Verständnisschwierigkeiten habe die BF anschließend den Antrag alleine persönlich gestellt, jedoch ohne der Intention ihre Kinder zurückzulassen. Nach diesem Vorfall sei mit der BP und der BF das weitere Vorgehen insoweit geplant worden, dass die mj. Kinder zusätzlich zum bereits erfolgten schriftlichen Antrag erneut zwei Termine gebucht werden sollten, sodass diese ihre Einreiseanträge persönlich stellen können. Dies sei bisher an der Reisepassausstellung für beide Kinder – bedingt durch die Machtübernahme der Taliban, die es unmöglich mache einen Reisepass zu bekommen – gescheitert. In diesem Zusammenhang wurde auf die Zeugeneinvernahme der BP vom 28.06.2023 verwiesen, wonach dokumentiert worden sei, dass das Bundesamt die Möglichkeit der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bei der ÖB anregen werde. Es sei unklar, ob dies bereits erfolgt sei. Die Einreise der Kinder sei sowohl von der BP als auch von der BF gewünscht. Es sei bereits zweimal bei der ÖB nachgefragt worden, ob eine Terminvergabe für die persönliche Antragstellung der beiden Kinder auch ohne Reisepass möglich sei, allerdings seien diese Anfragen unbeantwortet geblieben. Als Beweis könne die BF die E-Mails vom 24.08.2023 und vom 04.09.2023 vorlegen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Einreiseanträge der Familie innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt worden seien, da der BP mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2022 Asyl zuerkannt worden sei und die Anträge am 11.07.2022 gestellt worden seien. Außerdem habe das BFA festgestellt, dass die Einreisevoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 07.09.2023, zugestellt am selben Tag, GZ: XXXX , wies die ÖB Islamabad den Einreiseantrag der BF gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG ab, da sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vom BFA angeführten Ablehnungsgründen nicht genutzt habe.Mit Bescheid vom 07.09.2023, zugestellt am selben Tag, GZ: römisch 40 , wies die ÖB Islamabad den Einreiseantrag der BF gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab, da sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vom BFA angeführten Ablehnungsgründen nicht genutzt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege des ÖRK mit Schriftsatz vom 29.09.2023, datiert mit 25.09.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihre Einwände in der Stellungnahme vom 05.09.2023. Weiters habe sie auf Aufforderung des BFA eine Stellungnahme abgegeben und könne zum Beweis eine Bildschirmaufnahme hinsichtlich der Übermittlung der E-Mail vom 06.09.2023 vorlegen. Die unterlassene Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen begründe nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste den Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.01.2024, eingelangt am 02.02.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die BF die Ehegattin der Bezugsperson XXXX geb., afghanischer Staatsangehöriger, ist, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022, GZ: W191 XXXX , rechtskräftig seit 13.04.2022, Asyl gewährt wurde. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG ist nicht aktenkundig. Festgestellt wird, dass die BF die Ehegattin der Bezugsperson römisch 40 geb., afghanischer Staatsangehöriger, ist, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022, GZ: W191 römisch 40 , rechtskräftig seit 13.04.2022, Asyl gewährt wurde. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG ist nicht aktenkundig.
Aus der Ehe entstammen zwei gemeinsame minderjährige Söhne, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Aus der Ehe entstammen zwei gemeinsame minderjährige Söhne, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 .
Weiters wird festgestellt, dass die BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der ÖB am 15.09.2022 vorstellig wurde, dass es jedoch zudem bereits vor diesem Termin einen Kontakt zwischen der BF und der ÖB gegeben hat. Dieser Kontakt erfolgte bereits am 11.07.2022 in Form eines E-Mails und war inhaltlich aller Voraussicht nach ein Antrag der BF sowie auch ihrer beiden minderjährigen Kinder gemäß § 35 AsylG auf Einreise ins Bundesgebiet zu Erlangung desselben Schutzes wie die Bezugsperson.Weiters wird festgestellt, dass die BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der ÖB am 15.09.2022 vorstellig wurde, dass es jedoch zudem bereits vor diesem Termin einen Kontakt zwischen der BF und der ÖB gegeben hat. Dieser Kontakt erfolgte bereits am 11.07.2022 in Form eines E-Mails und war inhaltlich aller Voraussicht nach ein Antrag der BF sowie auch ihrer beiden minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 35, AsylG auf Einreise ins Bundesgebiet zu Erlangung desselben Schutzes wie die Bezugsperson.
In dem Zusammenhang wird festgestellt, dass obwohl die ÖB selbst vermerkt hat, dass es einen E-Mail-Kontakt zwischen der BF und der ÖB am 11.07.2022 gegeben hat, dieses Schriftstück/E-Mail im Akt der Botschaft nicht aufliegt, sodass dessen Inhalt nicht erweislich ist.
Weiters wird festgestellt, dass die Botschaft im Akt von verschiedenen Daten des Antrages der BF ausgeht, so ist etwa im Bescheid der ÖB vom 07.09.2023 in der Begründung ausdrücklich davon die Rede, dass die BF am 10.11.2022 bei der ÖB einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG eingebracht habe. An anderer Stelle des Aktes findet sich hingegen die Ausführung, das als Antragsdatum der 15.09.2022 zu benennen sei (Stellungnahme des BFA vom 17.8.2023, 2. Seite). Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich aus dem Muster Aktenvermerk der ÖB auch ein Kontakt vom 11.07.2022 via E-mail, welches jedoch im gesamten Akt der ÖB in keiner Weise aufscheint, noch sonst in der Folge von dieser thematisiert wird. Gerade dieses E-Mail vom 11.07.2022 scheint jedoch angesichts des Parteienvorbringens der Antrag für die BF sowie ihrer beiden minderjährigen Kinder gewesen zu sein.Weiters wird festgestellt, dass die Botschaft im Akt von verschiedenen Daten des Antrages der BF ausgeht, so ist etwa im Bescheid der ÖB vom 07.09.2023 in der Begründung ausdrücklich davon die Rede, dass die BF am 10.11.2022 bei der ÖB einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG eingebracht habe. An anderer Stelle des Aktes findet sich hingegen die Ausführung, das als Antragsdatum der 15.09.2022 zu benennen sei (Stellungnahme des BFA vom 17.8.2023, 2. Seite). Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich aus dem Muster Aktenvermerk der ÖB auch ein Kontakt vom 11.07.2022 via E-mail, welches jedoch im gesamten Akt der ÖB in keiner Weise aufscheint, noch sonst in der Folge von dieser thematisiert wird. Gerade dieses E-Mail vom 11.07.2022 scheint jedoch angesichts des Parteienvorbringens der Antrag für die BF sowie ihrer beiden minderjährigen Kinder gewesen zu sein.
Es kann aus dem Akt daher in keinster Weise abgeleitet werden, ob tatsächlich ein Antrag bereits am 11.07.2022, oder erst am 15.09.2022 oder gar erst am 11.10.2022 gestellt worden ist, sowie ob Anträge für die beiden Kinder der BF eingebracht worden sind.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und der Aktenlage ergeben sich aus dem Akt der ÖB.
Die Negativfeststellungen zur konkreten Antragseinbringung ergeben sich aus der diesbezüglich völlig widersprüchlichen Aktenlage, wobei zu betonen ist, dass der Akt der Botschaft offensichtlich unvollständig erscheint. Wenn nämlich einerseits zugestanden wird, dass es einen E-Mail Verkehr zwischen der BF im Wege des österreichischen Roten Kreuzes am 11.07.2022 gegeben hat und dieses E-Mail laut dem Parteienvorbringen der schriftliche Antrag gemäß § 35 leg cit gewesen sei, dieses E-Mail jedoch in keiner Weise im Akt aufliegt, liegt die dringende Vermutung nahe, dass auch - wie von der BF vorgebracht - bezüglich der minderjährigen Kinder der BF Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 leg.cit. gestellt worden sind, die aber ebenso offensichtlich in Verstoß geraten sind. Völlig unerfindlich ist letztlich, dass sich laut Aktenlage an verschiedenen Stellen der Hinweis findet, das als Antragsdatum der BF der 11.10.2022 zu benennen sei. Da unbestrittenermaßen die BF bereits am 15.09.2022 im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der ÖB vorstellig war und dort auch das Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG ausgefüllt hat, wäre - ungeachtet eines schriftlichen Antrages vom 11.07.2022 – offenkundig spätestens eine Antragstellung mit 15.09.2022 anzunehmen.Die Negativfeststellungen zur konkreten Antragseinbringung ergeben sich aus der diesbezüglich völlig widersprüchlichen Aktenlage, wobei zu betonen ist, dass der Akt der Botschaft offensichtlich unvollständig erscheint. Wenn nämlich einerseits zugestanden wird, dass es einen E-Mail Verkehr zwischen der BF im Wege des österreichischen Roten Kreuzes am 11.07.2022 gegeben hat und dieses E-Mail laut dem Parteienvorbringen der schriftliche Antrag gemäß Paragraph 35, leg cit gewesen sei, dieses E-Mail jedoch in keiner Weise im Akt aufliegt, liegt die dringende Vermutung nahe, dass auch - wie von der BF vorgebracht - bezüglich der minderjährigen Kinder der BF Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, leg.cit. gestellt worden sind, die aber ebenso offensichtlich in Verstoß geraten sind. Völlig unerfindlich ist letztlich, dass sich laut Aktenlage an verschiedenen Stellen der Hinweis findet, das als Antragsdatum der BF der 11.10.2022 zu benennen sei. Da unbestrittenermaßen die BF bereits am 15.09.2022 im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der ÖB vorstellig war und dort auch das Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG ausgefüllt hat, wäre - ungeachtet eines schriftlichen Antrages vom 11.07.2022 – offenkundig spätestens eine Antragstellung mit 15.09.2022 anzunehmen.
Auffallend ist letztlich auch, dass die BF im Zuge ihrer Stellungnahme vom 05.09.2023 und ihres Rechtsmittels wiederholt vorbringt, Beweismittel für die frühere Antragstellung vorlegen zu können, wie etwa die schriftlichen Anträge vom 11.07.2022, dass derartige Beweismittel jedoch ebenfalls nicht im Akt aufliegen. Der Grund für dieses Fehlen könnte naturgemäß einerseits darin liegen, dass die angekündigten Beweismittel lediglich angeführt, nicht aber übermittelt worden seien, angesichts der durchaus als konfus zu bezeichnenden Aktenführung und des offenkundigen Fehlens des E-Mails vom 11.07.2022 erscheint jedoch ebenso denkbar, dass die von der BF übermittelten Beweisangebote seitens der ÖB ebenso keinen Eingang in den Akt gefunden haben wie das email vom 11.07.2022.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1.
gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2.
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn