TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/3 W142 2294587-1

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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Entscheidungsdatum

03.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W142 2294587-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, Zl. 1335877005/232232778, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, Zl. 1335877005/232232778, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. – V. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 9 BFA-VG idgF, und §§ 46, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraphen 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 46,, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 01.12.2022 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 28.12.2022 gab der BF zu seiner Person im Wesentlichen zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi/Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er verfüge des Weiteren über Kenntnisse in Hindi, in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater und Mutter über seinen Bruder, alle seien in Indien. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Amritsar, Ajnala, Indien, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. 3 Monaten gefasst, er habe kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 19.11.2022 mit einem Flugzeug abgereist. Er sei legal aus dem Herkunftsland ausgereist. Der BF habe einen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Amritsar, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist und habe es auf der Reise verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich 1 Woche in Dubai, 1 Woche in Serbien sowie 2 Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Am 01.12.2022 sei er zu Fuß ohne Schlepper nach Österreich gegangen.Bei der Erstbefragung am 28.12.2022 gab der BF zu seiner Person im Wesentlichen zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi/Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er verfüge des Weiteren über Kenntnisse in Hindi, in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater und Mutter über seinen Bruder, alle seien in Indien. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Amritsar, Ajnala, Indien, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. 3 Monaten gefasst, er habe kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 19.11.2022 mit einem Flugzeug abgereist. Er sei legal aus dem Herkunftsland ausgereist. Der BF habe einen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Amritsar, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist und habe es auf der Reise verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich 1 Woche in Dubai, 1 Woche in Serbien sowie 2 Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Am 01.12.2022 sei er zu Fuß ohne Schlepper nach Österreich gegangen.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an: „Wir wollen ein eigenes Land namens Khalestan haben, welches unabhängig von Indien ist. Ich an Demonstrationen teilgenommen. Mir wurde von der Polizei und der jetzigen Machthaberpartei in Indien gedroht, eingesperrt zu werden. Ich habe nun wirklich ALLE meine Fluchtgründe dargelegt und es gibt absolut keine anderen Gründe mehr, warum ich meine Heimat verlassen habe und hierher nach Österreich gekommen bin.“

Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst eingesperrt zu werden.

Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Keine“

2. Am 20.07.2023 fand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi, statt. Dabei gab er im Wesentlichen an Wesentlichen an (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert]:

„[ … ]

LA: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie noch?

VP: Meine Muttersprache ist Punjabi. Deutsch spreche ich nicht.

LA: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin, haben Sie dazu Einwände?

VP: Ich habe keinen Einwand, die Verständigung ist gut. 

LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht? Haben Sie einen Anwalt?

VP: Nein.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder haben Sie Beschwerden?

VP: Ich bin gesund.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in der Erstbefragung am 28.12.2022 die Wahrheit gesagt und stimmen diese Angaben?

VP: Ja.

LA: Können wir die Erstbefragung als Basis für die jetzige Einvernahme heranziehen?

VP:

LA: Bitte nennen Sie Ihre Personendaten.

VP: XXXX in XXXX . VP: römisch 40 in römisch 40 .

LA: Ist die Schreibweise Ihres Namens auf der weißen Karte richtig?

VP: Mein Name wird mit V geschrieben. VP: Mein Name wird mit römisch fünf geschrieben.

LA: Können Sie entsprechende identitätsbezeugende Dokumente vorlegen wie z.B. Reisepass oder sonstige ID-Ausweise? Bzw. haben Sie bereits entsprechende Dokumente vorgelegt?

VP: Nein.

LA: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen, die wichtig für das Verfahren sind?

VP: Nein.

LA: Sie gaben in der EB an, dass Sie mit dem Flugzeug gereist sind. Wo befindet sich nun Ihr RP?

VP: Auf dem Weg hierher im Wald verloren.

LA: Haben Sie ein Foto/Kopie des Reisepasses?

VP: Nein.

LA: Haben Sie eine Verlustanzeige bezüglich des RP bei der Polizei gemacht?

VP: Nein.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Ich bin indischer Staatsangehöriger.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Jat.

LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

VP: Ich bin Sikhismus

LA: Haben Sie je in Indien Probleme wegen Ihrer Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit gehabt?

VP: Ja, wegen meiner Religion hatte ich Probleme.

LA: Welche Ausbildungen haben Sie absolviert?

VP: 12 Jahre Grundschule. Ich habe nichts gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass ich von meinen Eltern unterstützt wurde.

LA: Wo konkret waren Sie vor Ihrer Ausreise in Indien aufhältig? Bitte nennen Sie die konkrete Adresse?

VP: XXXX VP: römisch 40

LA: Wie lautet Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

VP: Ich bin ledig

LA: Haben Sie Kinder, auch uneheliche oder adoptierte Kinder bzw. Sorgepflichten, wenn ja nennen Sie deren Personendaten?

VP: Nein.

Anm: Daten der Familienangehörigen stimmen mit der EB überein. Anmerkung, Daten der Familienangehörigen stimmen mit der EB überein.

Anm: Der Name des Bruders wurde falsch notiert, er heißt XXXX . Alle in Indien aufhältig. Anmerkung, Der Name des Bruders wurde falsch notiert, er heißt römisch 40 . Alle in Indien aufhältig.

LA: Haben Sie Angehörige hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Haben Sie – abgesehen von Ihren Eltern und Geschwistern - noch Angehörige oder Verwandte in Indien?

VP: Ja, Tanten und Onkeln.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in Indien? Falls ja, wie geht es Ihren Familienangehörigen? Haben Sie regelmäßigen Kontakt?

VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich meiner Familie von meiner Ausreise nicht erzählt. Mein Bruder hat mich ins Ausland geschickt, es gab dort einen Streit.

LA: Wie haben Sie die Ausreise sodann finanziert, wenn die Eltern nichts davon wussten?

VP: Mein Bruder hat es finanziert. Befragt gebe ich an, dass mein Bruder ein halbes Khila Landwirtschaft gehabt, diese hat er verkauft für meine Ausreise.

LA: Die Eltern haben das nicht mitbekommen?

VP: Das haben sie erst nach meiner Ausreise erfahren.

LA: Was machen die Eltern beruflich?

VP: Mein Vater ist ein Prister und geht auch arbeiten.

LA: Wann genau haben Sie Indien verlassen?

VP: Im November 2022

LA: Wann sind Sie in Österreich konkret eingereist?

VP: Im Dezember

LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland je Probleme mit staatlichen Behörden, wie z.B: Polizei, Gerichten, Militär, etc.?

VP: Ja.

LA: Waren Sie je in Ihrer Heimat im Gefängnis, bzw. wurden Sie je festgenommen, bzw. besteht ein Haftbefehl gegenüber Ihrer Person?

VP: Mein Bruder wurde festgenommen, ich nicht. Er wurde auch angezeigt.

LA: Warum wurde der Bruder festgenommen und angezeigt?

VP: Die gegnerische Partei hat ihn angezeigt. Auch mein Vater wurde fälschlicherweise angezeigt und festgenommen.

LA: Wer ist die gegnerische Partei?

VP: Aam Admi Partei.

LA: Der Vater und der Bruder haben sich politisch betätigt?

VP: Nein, dass waren die Dorfbewohner die eifersüchtig waren und weil wir Sikh sind und Khalistan unterstützen.

FLUCHTGRUND:

LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür. Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen Gefühle usw.?

VP: Mein Vater war schon im Gefängnis. Mein Bruder wurde 2x angezeigt. Mein Bruder hatte Angst um mich und hat mich deswegen ins Ausland geschickt. Wäre ich noch in Indien geblieben wäre ich auch angezeigt worden. In Indien gibt es keine Arbeit. Wir leben dort in Armut.

LA: Machen Sie bitte konkretere Angaben bezüglich Ihrer persönlichen Fluchtgründe!

VP: Weil wir in den Tempel gehen und alle Sikhs unterstützen die auch Khalistan fordern, bekam meine Familie Probleme.

LA: Sie sprechen von Ihrer Familie und nicht von Ihnen persönlich. Machen Sie konkretere Angaben!

VP: Als ich immer in den Tempel gegangen bin, wurde ich von anderen Dorfbewohnern schikaniert. Mein Bruder hatte Angst um meine Zukunft und hat mich deshalb ins Ausland geschickt.

LA: Seit wann sind Sie bei der Khalistan Bewegung?

VP: Seit Anfang. Mein Großvater war schon dabei, mein Vater auch und jetzt wir auch.

LA: Erzählen Sie mir etwas über die Khalistan Bewegung!

VP: Die Sikhs wollen ihr eigenes Land Khalistan. Wir kommen mit der Regierung nicht zurecht. Die Sikhs bekommen in Indien keine Arbeit, alles wird uns weggenommen. Mein Vater ist ein Prister, wir glauben an Gott und wir glauben auch, wenn wir Khalistan bekommen, dass es besser geht.

LA: Wer hat die Khalistan Bewegung gegründet und wann?

VP: Der Sant Bindrawal hat 1984 damit angefangen.

LA: Wie konkret hat sich das geäußert, dass Sie sich für diese Bewegung engagiert haben?

VP: Wir gehen in die Versammlungen. Dort wird gratis Essen serviert und wir helfen auch dabei mit. Wir helfen den armen Leuten.

LA: Was wir bei den Versammlungen besprochen?

VP: Wir wollen unser eigenes Land. Damit die Armen noch mehr Hilfe bekommen und niemand soll diskriminiert werden. Die Mädchen und die Frauen sind dort geschützt. Wir sagen auch, dass wir jede Frau als unsere eigene Schwester betrachten. Ihnen soll nichts passieren.

LA: Wurden Sie persönlich von staatlichen Behörden bedroht/verfolgt?

VP: Mein Bruder hat Bedrohungen erhalten, es wurde ihm gesagt, dass sie mich umbringen werden.

LA: Wie ist es nun möglich, dass Ihr Vater und Ihr Bruder weiterhin in Indien leben können und Sie nicht?

VP: Mein Vater und mein Bruder wohnen nicht mehr zuhause. Mein Bruder ist vor 2 Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden.

LA: Wo wohnen sie jetzt?

VP: Bei unseren Verwandten.

LA: Warum können Sie nicht bei den Verwandten leben?

VP: Der Bruder meinte, es sei nicht sicher für mich dort. Er sagte, dass er schon angezeigt worden sei und er will nicht, dass mir dasselbe passiert.

LA: Wegen was war Ihr Bruder in Haft?

VP: Weil er meinen Vater unterstützt hat und weil sie beide Sikhs sind.

LA: Gibt es diesbezüglich Beweismittel?

VP: Ich kann es schicken lassen.

LA: Was können Sie schicken lassen?

VP: Anzeigeberichte von meinem Bruder. Ich werde es Ihnen sagen. Sie können es mir schicken. Ich kann auch beweisen, dass mein Vater ein anerkannter Prister ist, es gibt ein Zertifikat von der Gemeinde.

Anm: Es wird eine 2wöchige Frist zur Vorlage der Anzeigen vereinbart. Anmerkung, Es wird eine 2wöchige Frist zur Vorlage der Anzeigen vereinbart.

LA: Haben die Familienangehörigen eine Kopie Ihres RP?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig, welche Integrationsschritte haben Sie bereits unternommen?

VP: Nein.

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihr Leben hier in Österreich, gehen Sie einer Beschäftigung nach?

VP: Ich arbeite als Zeitungszusteller.

LA: Wie sehen Ihre Wohnverhältnisse in Österreich aus?

VP: Ich wohne mit einem Freund zusammen. Im 10. Bezirk ist das.

LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Indien, was würde passieren?

VP: Ich habe Angst vor den anderen Parteimitgliedern, die meinen Bruder mit meinem Tod bedroht haben.

LA: Warum sollten diese Sie töten wollen?

VP: Weil sie mit meinem Bruder verbandet sind und ihn auch bereits angezeigt haben.

LA: Wie kommt es, dass nur Sie mit dem Tod bedroht werden. Nicht Ihr Bruder, nicht Ihr Vater?

VP: Meinen Bruder haben sie schon angezeigt und bei ihm Rache zu nehmen, möchten Sie mich töten.

LA: Wann ist der Bruder angezeigt worden?

VP: 2020

LA: Wann war die Drohung?

VP: 2022. Das erste Mal in 2021 und das zweite Mal in 2022.

LA: Genaueres Datum kennen Sie?

VP: Weiß ich nicht. Das letzte Mal war im August/September 2022.

LA: Möchten Sie in die Länderfeststellung zu Indien Einsicht und Stellunganhme nehmen?

VP: Brauch ich nicht.

LA: Können Sie in einem anderen Teil Indiens leben?

VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich in anderen Bundesgebieten keine Verwandten habe.

LA: Möchten Sie eine Ausfertigung der Niederschrift.

VP: Ja.

LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

[ … ]“

3. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Diese Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.

4. Am 25.10.2023 stellte der BF einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag polizeilich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an:

„Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Meine neuen Gründe sind folgende. In Indien hatte ich eine Freundin. Ich war in sie verliebt und wir haben uns heimlich getroffen. Wir haben auch heimlich miteinander geschlafen. Als ihre Familie letzte Woche davon erfahren hat, dass wir Sex miteinander hatten hat ihre Familie meine Familie angegriffen. Bei diesem Angriff wurde mein Bruder mit einem Messer verletzt. Sie wollen mich jetzt umbringen und wollen meinen Aufenthaltsort wissen. Deshalb kann ich derzeit nicht nach Indien zurück kehren. Das sind alle meine Fluchtgründe.“

Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „keine“.

Die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe sei ihm seit ca. einer Woche bekannt.

5. Am 06.12.2023 fand durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi, statt. Dabei gab er im Wesentlichen an Wesentlichen an (LA

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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