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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §39a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0066Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1994,
Zlen. 4.344.620/1-III/13/94 und 4.344.620/2-III/13/94, betreffend Wiedereinsetzung und Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, der am 14. März 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat dem durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 1994, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, unter Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 15. Juni 1994 wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gleichen Datums wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück.
Gegen beide letztangeführten Bescheide der belangten Behörde richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (beide Bescheide) und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (erstangefochtener Bescheid) erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Von ausschlaggebender Bedeutung für das Schicksal der Beschwerde ist die Frage, ob die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung einer Berufung gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 1994 zu Recht erfolgte. Gemäß der maßgebenden Gesetzesbestimmung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ins Treffen geführten Umstände nicht als für die Bewilligung der Wiedereinsetzung geeignet angesehen hat. So hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, daß der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsirrtum, den dieser darin erblickte, daß er der Auffassung gewesen sei, seine gegen einen ihm gegenüber ergangenen "Ausweisungsbescheid" erhobene Berufung hätte auch eine Bekämpfung des seinen Asylantrag abweisenden erstinstanzlichen Bescheides bewirkt, nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden könne. Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Beschwerdeführer niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides bzw. hier eines erhobenen Rechtsmittels vorsorglich bei einem Rechtskundigen zu informieren (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Eisenstadt 1990, S. 633, zitierte Judikatur).
Ebensowenig vermochten - wie dies die belangte Behörde richtig erkannt hat - die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten mangelnden Sprachkenntnisse seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. So ist gemäß Art. 8 B-VG die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, Staatssprache der Republik. Gemäß § 39a AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher, beizuziehen. Durch diese Gesetzesstelle wird aber nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde bzw. auf Geltendmachung von Sprachunkenntnis in Bezug auf schriftlich ergangene Bescheide als Wiedereinsetzungsgrund wird dadurch nicht begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0187, und abermals die bei Hauer-Leukauf aaO. angeführte Judikatur). Darüber hinaus wurde entsprechend der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 dem Beschwerdeführer der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des seinen Asylantrag abweisenden erstinstanzlichen Bescheides unbestrittenermaßen in der für ihn verständlichen arabischen Sprache mitgeteilt, sodaß ihm schon daraus - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - hätte klar sein müssen, daß aus der Erhebung einer Berufung gegen den ihn betreffenden "Ausweisungsbescheid" keine Wirkungen in Richtung einer Bekämpfung des den Asylantrag abweisenden Bescheid ausgehen konnten.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vor allem die Ansicht vertreten, der ihm unterlaufene Rechtsirrtum könne ihm lediglich als minderer Grad des Versehens angelastet werden. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, daß - wie bereits oben ausgeführt - Unkenntnis des Gesetzes grundsätzlich nicht als Grund für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage kommt. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge geltend macht, der erstangefochtene Bescheid gehe nicht auf seine konkrete Situation ein, kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden, welche konkreten Umstände damit gemeint sind, und wie sich deren Beachtung auf die Entscheidung der belangten Behörde hätte auswirken können. Aus der Erhebung einer nicht näher konkretisierten Verfahrensrüge kann daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden.
Sohin ist bereits aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar, daß der erstangefochtene Bescheid nicht durch die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen belastet ist.
Erweist sich der erstangefochtene Bescheid als rechtmäßig, so folgt aus der sohin zu Recht erfolgten Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisenden erstinstanzlichen Bescheid, daß die belangte Behörde die unbestrittenermaßen erst nach Ablauf der Frist zu deren Erhebung eingebrachte Berufung (Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 5. April 1994, Einbringung der Berufung mit Schriftsatz vom 17. Mai 1994) zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen hat. Auch hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides war sohin bereits auf Grund des Inhaltes der Beschwerde zu erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher in Ansehung beider angefochtenen Bescheide gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf das Vorliegen einer Entscheidung über die Beschwerde konnte ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200065.X00Im RIS seit
03.04.2001