TE Bvwg Beschluss 2024/9/4 W240 2285478-1

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Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W240 2285474-1/2E

W240 2285478-1/2E

W240 2285476-1/2E

W240 2285477-1/2E

W240 2285479-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 29.09.2023, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0601/2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 29.09.2023, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0601/2023:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen teilweise minderjährigen Beschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Somalias. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 02.08.2022 und die übrigen Beschwerdeführer am 04.07.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen teilweise minderjährigen Beschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Somalias. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 02.08.2022 und die übrigen Beschwerdeführer am 04.07.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG.

Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA Somalia, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 07.12.2016,
Zl. 1025054410/14786012, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Somalia, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 07.12.2016,
Zl. 1025054410/14786012, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Den Anträgen beigelegt waren folgende Unterlagen:

-        Geburtsurkunden aller fünf Beschwerdeführer

-        Identitätsbestätigungen aller fünf Beschwerdeführer

-        Kopien der somalischen Reisepässe der Beschwerdeführer

-        Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson

-        Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2022, 1025054410/14786012, mit dem die Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson verlängert wurde

-        Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson

-        Kopie der e-card der Bezugsperson

-        Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson

-        Lohnabrechnungen der Bezugsperson von Jänner, Februar und Mai 2022

-        Lohnabrechnungen der Bezugsperson von Jänner 2023 bis April 2023

-        Schreiben der Bezugsperson vom 24.08.2022, wonach die Zweitbeschwerdeführerin nach deren Einreise deren Mitversicherung beantragt werde

-        Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 24.08.2022, mit dem diese ihr Einverständnis zur Reise der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich erklärte

-        Mietvertrag der Bezugsperson vom 27.04.2021 für sechs Monate samt Schreiben des Vermieters vom 04.04.2022 über die Quadratmeterzahl (3,69 m2 und 7,90 m2) mit Grundriss

-        Mietvertag der Bezugsperson über eine Wohnung mit 58 m2 Nutzfläche (Mietverhältnis beginnend mit 01.05.2023)

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 05.08.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt, in dem sie aufgefordert wurde den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsbogen, die Einverständniserklärung der Mutter, einen Nachweis über eine adäquate Unterkunft, einen Krankenversicherungsschutz und finanzielle Mittel vorzulegen.

Es wurden Lohnabrechnungen von Mai, Juni (2x), Juli und August 2022 vorgelegt.

Den Beschwerdeführern wurde mit E-Mail vom 06.07.2023 aufgetragen einen Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz für alle Beschwerdeführer vorzulegen. Es wurde in der Folge Bestätigungen über Reiseversicherungen für die Beschwerdeführer vorgelegt.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 25.08.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass nach Prüfung der Sachlage die im „§ 60 Abs. 3 AsylG“ genannten Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung derzeit nicht vorliegen würden.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 25.08.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass nach Prüfung der Sachlage die im „§ 60 Absatz 3, AsylG“ genannten Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung derzeit nicht vorliegen würden.

In der beiliegenden Stellungnahme vom 25.08.2023 wurde ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Bezugsperson könne keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterkunft nachweisen. Eine ortsübliche Unterkunft für eine sechsköpfige Familie liege somit nicht vor. Die der Bezugsperson zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel würden unter dem in
§ 293 ASVG geregelten Richtsatzbetrag liegen. Die Prüfkriterien gem.
§ 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG seien nicht erfüllt. Die Nichterfüllung von taxativ aufgezählten Zuerkennungsvoraussetzungen lasse, auch aus Gründen, die in der EMRK ihre Deckung finden, nur in Ausnahmefällen eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu. Im vorliegenden Verfahren sei kein derartiger Ausnahmefall evident, der einen Familiennachzug rechtfertige. Aus diesen Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd
§ 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.
In der beiliegenden Stellungnahme vom 25.08.2023 wurde ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Bezugsperson könne keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterkunft nachweisen. Eine ortsübliche Unterkunft für eine sechsköpfige Familie liege somit nicht vor. Die der Bezugsperson zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel würden unter dem in
§ 293 ASVG geregelten Richtsatzbetrag liegen. Die Prüfkriterien gem.
§ 60 Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG seien nicht erfüllt. Die Nichterfüllung von taxativ aufgezählten Zuerkennungsvoraussetzungen lasse, auch aus Gründen, die in der EMRK ihre Deckung finden, nur in Ausnahmefällen eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu. Im vorliegenden Verfahren sei kein derartiger Ausnahmefall evident, der einen Familiennachzug rechtfertige. Aus diesen Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd
§ 35 Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

3. Mit Schreiben vom 05.09.2023, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

4. In der Stellungnahme vom 18.09.2023 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Beschwerdeführer und die Bezugspersonen seien den Aufforderungen der Botschaft und des BFA stets nachgekommen und das Familienverhältnis sei als erwiesen anzunehmen. Im Verfahren sei nicht auf die individuelle Situation der Familie eingegangen und keine Güterabwägung im Sinne von Art. 8 EMRK vorgenommen worden. Es komme jedenfalls die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 3 Z 3 AsylG zur Anwendung, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen sei, wenn die Stattgebung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson außerhalb Österreichs nicht möglich sei und durch die fluchtbedingte Trennung der Familie ein Eingriff in das Familienleben nicht zulässig sei. Die Bezugsperson habe im Juli EUR 1.944,84 ausbezahlt bekommen und trage nun zusätzlich Zeitschriften aus. Es würde eine Verletzung des
Art. 8 EMRK und des Diskriminierungsverbots darstellen, wenn aufgrund eines anwendbaren Kollektivvertrages eine Familienzusammenführung auch bei Vollzeitbeschäftigung dauerhaft ausgeschlossen sei und somit eine dauerhafte Überschreitung der gesetzlich normierten „Normalarbeitszeit“ erforderlich wäre, um in den Genuss grundlegender Menschenrechte zu kommen.
4. In der Stellungnahme vom 18.09.2023 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Beschwerdeführer und die Bezugspersonen seien den Aufforderungen der Botschaft und des BFA stets nachgekommen und das Familienverhältnis sei als erwiesen anzunehmen. Im Verfahren sei nicht auf die individuelle Situation der Familie eingegangen und keine Güterabwägung im Sinne von Artikel 8, EMRK vorgenommen worden. Es komme jedenfalls die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG zur Anwendung, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen sei, wenn die Stattgebung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson außerhalb Österreichs nicht möglich sei und durch die fluchtbedingte Trennung der Familie ein Eingriff in das Familienleben nicht zulässig sei. Die Bezugsperson habe im Juli EUR 1.944,84 ausbezahlt bekommen und trage nun zusätzlich Zeitschriften aus. Es würde eine Verletzung des
Art. 8 EMRK und des Diskriminierungsverbots darstellen, wenn aufgrund eines anwendbaren Kollektivvertrages eine Familienzusammenführung auch bei Vollzeitbeschäftigung dauerhaft ausgeschlossen sei und somit eine dauerhafte Überschreitung der gesetzlich normierten „Normalarbeitszeit“ erforderlich wäre, um in den Genuss grundlegender Menschenrechte zu kommen.

Das Familienleben sei (vor der Einreise) zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Familienmitglieder davon haben ausgehen können, das Familienleben fortsetzen zu können und es bestehe tatsächlich nach wie vor ein schützenswertes Familienleben. Vor der Flucht der Bezugsperson vor der Al Shabaab habe ein gemeinsames Familienleben und Haushalt bestanden. Seit der Flucht werde der laufende Kontakt aufrechterhalten. Laut der Rechtsprechung des VfGH habe bei nicht ausreichendem Einkommen eine Güterabwägung des Art. 8 EMRK zu erfolgen. Das Familienleben sei (vor der Einreise) zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Familienmitglieder davon haben ausgehen können, das Familienleben fortsetzen zu können und es bestehe tatsächlich nach wie vor ein schützenswertes Familienleben. Vor der Flucht der Bezugsperson vor der Al Shabaab habe ein gemeinsames Familienleben und Haushalt bestanden. Seit der Flucht werde der laufende Kontakt aufrechterhalten. Laut der Rechtsprechung des VfGH habe bei nicht ausreichendem Einkommen eine Güterabwägung des Artikel 8, EMRK zu erfolgen.

Die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat komme nicht in Frage, da ein Familienleben in Somalia aufgrund der Schutzgewährung von vornherein ausgeschlossen werden könne und ein anderer Staat mangels Anknüpfungspunkte ebenfalls keine taugliche Ausweichmöglichkeit zur Fortsetzung des Familienlebens darstelle. Die Familie sei lediglich aufgrund der notwendigen Flucht voneinander getrennt worden.

Die Bezugsperson sei zudem gesundheitlich belastet und arbeite fleißig. Er leide unter Schlafstörungen und müsse Medikamente nehmen. Die Bezugsperson gebe an, dass dies insbesondere auf die große Angst um seine Familie zurückzuführen sei. Die gesundheitliche Situation und das Kindeswohl seien zu beachten. Das Familienleben könne nicht altersgemäß stattfinden, wenn sich die Familienmitglieder dauerhaft auf unterschiedlichen Kontinenten voneinander entfernt aufhalten würden. Die Stattgabe des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels sei zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK dringend geboten.

Angeschlossen wurden ein Arztschreiben vom 12.09.2023, der Lohnzettel von Juli 2023 sowie ein Lohnzettel vom August 2023 für die Zustellung von Zeitungen vorgelegt.

5. Nach Übermittlung der von den Beschwerdeführern eingebrachten Stellungnahme und neuerlicher Prüfung teilte das BFA mit Schreiben vom 26.09.2023 mit, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen werde und verwies auf die Stellungnahme und Argumentation des BFA vom 25.08.2023.

6. Mit dem Bescheid vom 29.09.2023, zugestellt am 03.10.2023, verweigerte die ÖB Nairobi den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für die positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Bezugsperson keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterkunft nachweisen könne und die der Bezugsperson zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel unter dem in § 293 ASVG geregelten Richtsatzbetrag liegen würden. Die Prüfkriterien gem. § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG seien nicht erfüllt. Ein Ausnahmefall, der einen Familiennachzug rechtfertigen würde, sei nicht evident. 6. Mit dem Bescheid vom 29.09.2023, zugestellt am 03.10.2023, verweigerte die ÖB Nairobi den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für die positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Bezugsperson keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterkunft nachweisen könne und die der Bezugsperson zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel unter dem in Paragraph 293, ASVG geregelten Richtsatzbetrag liegen würden. Die Prüfkriterien gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG seien nicht erfüllt. Ein Ausnahmefall, der einen Familiennachzug rechtfertigen würde, sei nicht evident.

7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 27.10.2023, eingelangt am selben Tag, wurde vorgebracht, dass vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen insbesondere in der Stellungnahme vom 18.09.2023 verwiesen werde. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob und allenfalls wie sich das BFA mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten befasst habe bzw. inwieweit nunmehr eine Abwägung nach Gründen des
Art. 8 EMRK erfolgt sei, die bereits in der ersten negativen Stellungnahme gefehlt habe. Eine Güterabwägung gem. Art. 8 EMRK sei nicht erfolgt, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege. Die Bezugsperson habe angegeben, dass bisher verhindert werden konnte, dass die Mädchen Opfer von Genitalverstümmelung wurden. Die Gefahr sei aber nach wie vor hoch. Zudem seien auch die Kinder durch Al Shabaab bedroht. Das Verfahren sei jedenfalls mangelhaft, da das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei und das BFA offensichtlich die Stellungnahme vom 18.09.2023 nicht berücksichtigt habe. Die Behörde sei durch die Nichtberücksichtigung des Parteienvorbringens und der unterlassenen Ermittlungen des wesentlichen Sachverhaltes willkürlich vorgegangen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 17 FamilienzusammenführungsRL sowie der Judikatur des EGMR. Die Mitgliedstaaten seien zu einer ausgewogenen und angemessenen Bewertung aller Interessen verpflichtet sowie eine umfassende Bewertung aller relevanten Faktoren in jedem Einzelfall durchzuführen. Eine neuerliche Stellungnahme des BFA sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben und aus der Mitteilung des BFA und dem Bescheid gehe nicht hervor, dass eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des
Art. 8 EMRK vorgenommen worden sei.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 27.10.2023, eingelangt am selben Tag, wurde vorgebracht, dass vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen insbesondere in der Stellungnahme vom 18.09.2023 verwiesen werde. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob und allenfalls wie sich das BFA mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten befasst habe bzw. inwieweit nunmehr eine Abwägung nach Gründen des
Art. 8 EMRK erfolgt sei, die bereits in der ersten negativen Stellungnahme gefehlt habe. Eine Güterabwägung gem. Artikel 8, EMRK sei nicht erfolgt, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege. Die Bezugsperson habe angegeben, dass bisher verhindert werden konnte, dass die Mädchen Opfer von Genitalverstümmelung wurden. Die Gefahr sei aber nach wie vor hoch. Zudem seien auch die Kinder durch Al Shabaab bedroht. Das Verfahren sei jedenfalls mangelhaft, da das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei und das BFA offensichtlich die Stellungnahme vom 18.09.2023 nicht berücksichtigt habe. Die Behörde sei durch die Nichtberücksichtigung des Parteienvorbringens und der unterlassenen Ermittlungen des wesentlichen Sachverhaltes willkürlich vorgegangen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen des Artikel 17, FamilienzusammenführungsRL sowie der Judikatur des EGMR. Die Mitgliedstaaten seien zu einer ausgewogenen und angemessenen Bewertung aller Interessen verpflichtet sowie eine umfassende Bewertung aller relevanten Faktoren in jedem Einzelfall durchzuführen. Eine neuerliche Stellungnahme des BFA sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben und aus der Mitteilung des BFA und dem Bescheid gehe nicht hervor, dass eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des
Art. 8 EMRK vorgenommen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Somalias. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 02.08.2022 und die übrigen Beschwerdeführer am 04.07.2023 bei der Österreicheschen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Somalias. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 02.08.2022 und die übrigen Beschwerdeführer am 04.07.2023 bei der Österreicheschen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG.

Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA Somalia, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 07.12.2016,
Zl. 1025054410/14786012, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Somalia, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 07.12.2016,
Zl. 1025054410/14786012, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Die Antragstellungen erfolgten nach Ablauf von drei Jahren nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Bezugsperson.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) sowie dem vorgelegten Bescheid des BFA vom 18.01.2022 betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist, wird nicht bestritten.

Die maßgebende Feststellung ist folglich ebenfalls unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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