Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L501 2298454-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat. Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , SVNR. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.03.2024, XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat. Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau römisch 40 , SVNR. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.03.2024, römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 21.07.2023 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben die Aufnahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.
Aufgrund der in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 14.02.2024 beschriebenen konkreten Auswirkungen der bei der bP vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung in den Behindertenpass ausgegangen.
Im Rahmen des mit Schreiben vom 15.02.2024 gewährten Parteiengehörs wurde von der bP keine Stellungnahme eingebracht.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerde holte die belangte Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Orthopädie/Allgemeinmedizin ein, in dem im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
Lymphyödem der rechten oberen Extremität - ausgeprägtes Lymphödem des gesamten rechten Armes mit deutlicher Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit im (Finger, Handgelenk, Ellbogen) bei Zustand nach Brustkrebserkrankung rechts mit Operation und Bestrahlung 1997;
02
degenerative Funktionseinschränkung beider Sprunggelenke/Füße - fortgeschrittene Arthrose/Abnützung im Bereich der Fußwurzelknochen rechts, Sehnenschädigung im Bereich des Außenknöchels links, Belastungsschmerz und Gangunsicherheit, Rollator als Mobilitätshilfe erforderlich;
03
periphere Polyneuropathie der unteren Extremitäten - Nervenschädigungen der unteren Extremitäten/axonale sensibel betonte PNP mit Gangunsicherheit, spezifische Medikation, Rollator als Mobilitätshilfe erforderlich
04
degenerative Wirbelsäulenerkrankung - Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule mit chronischer Beschwerdesymptomatik;
05
Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes bei liegender Hüfttotalendoprothese; moderate Koxarthrose rechts wird unter dieser Position berücksichtigt;
06
geringgradige Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes bei liegender Knietotalendoprothese
07
Abnützungserscheinungen des rechten Schultergelenkes - Arthrose des Schultergelenkes und des Schultereckgelenkes, Sehnenverkalkung/Tendinitis calcarea, Überschneidung mit Leiden Nummer 1;
08
chronische Darmstörung - Colitis ulcerosa, spezifische Medikation (Mesalazin), kein aktueller gastroenterologischer Fachbefund vorliegend;
09
Bluthochdruck - arterielle Hypertonie, medikamentöse Mehrfachtherapie (Candesartan, Bisoprolol), trotz Medikation hypertensive Werte;
10
Zustand nach Entfernung der Gebärmutter;
11
depressive Störung/Dysthymie leichten Grades - Bedarfsmedikation mit Trittico bei Schlafstörungen - unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten;
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Bei radiologisch bestätigten und klinisch erheblichen Schädigungen beider Sprunggelenke, chronischer peripherer Nervenerkrankung und degenerativer Wirbelsäulenerkrankung besteht eine multifaktorielle Gangstörung mit Mobilitätseinschränkung und Sturzgefahr, ein Rollator wird im Innen- und Außenbereich als Mobilitätshilfe verwendet. Der Bluthochdruck wird bei erforderlicher Mehrfachmedikation und hypertensiven Werten höher eingeschätzt. Die übrigen Leiden aus dem Vorgutachten sind unverändert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP ist österreichische Staatsangehörige, sie hat ihren Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines bis 31.10.2025 gültigen Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH.
Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
Lymphödem der rechten oberen Extremität - ausgeprägtes Lymphödem des gesamten rechten Armes mit deutlicher Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit (Finger, Handgelenk, Ellbogen) bei Zustand nach Brustkrebserkrankung rechts mit Operation und Bestrahlung 1997;
02
degenerative Funktionseinschränkung beider Sprunggelenke/Füße - fortgeschrittene Arthrose/Abnützung im Bereich der Fußwurzelknochen rechts, Sehnenschädigung im Bereich des Außenknöchels links, Belastungsschmerz und Gangunsicherheit, Rollator als Mobilitätshilfe erforderlich;
03
periphere Polyneuropathie der unteren Extremitäten - Nervenschädigungen der unteren Extremitäten/axonale sensibel betonte PNP mit Gangunsicherheit, spezifische Medikation, Rollator als Mobilitätshilfe erforderlich
04
degenerative Wirbelsäulenerkrankung - Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule mit chronischer Beschwerdesymptomatik;
05
Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes bei liegender Hüfttotalendoprothese; moderate Coxarthrose rechts;
06
geringgradige Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes bei liegender Knietotalendoprothese
07
Abnützungserscheinungen des rechten Schultergelenkes - Arthrose des Schultergelenkes und des Schultereckgelenkes, Sehnenverkalkung/Tendinitis calcarea
08
chronische Darmstörung - Colitis ulcerosa, spezifische Medikation (Mesalazin);
09
Bluthochdruck - arterielle Hypertonie, medikamentöse Mehrfachtherapie (Candesartan, Bisoprolol), trotz Medikation hypertensive Werte;
10
Zustand nach Entfernung der Gebärmutter;
11
depressive Störung/Dysthymie leichten Grades - Bedarfsmedikation mit Trittico bei Schlafstörungen
Bei multiplen degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich beider Füße, und peripherer Nervenerkrankung besteht eine erhebliche Mobilitätseinschränkung mit Gangunsicherheit, ein Rollator ist als Mobilitätshilfe erforderlich. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 400 m ist ohne Rollator nicht möglich, zudem besteht eine deutliche Beeinträchtigung der Standhaftigkeit. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist erheblich erschwert. Vor diesem Hintergrund ist die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels nicht gewährleistet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Bei multiplen degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich beider Füße, und peripherer Nervenerkrankung besteht eine erhebliche Mobilitätseinschränkung mit Gangunsicherheit, ein Rollator ist als Mobilitätshilfe erforderlich. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 400 m ist ohne Rollator nicht möglich, zudem besteht eine deutliche Beeinträchtigung der Standhaftigkeit. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist erheblich erschwert. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen sohin gemäß ständiger Rechtsprechung die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels nicht gewährleistet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L501.2298454.1.00Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024