Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W220 2287705-1/5E
W220 2287709-1/3E
W220 2287708-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , 2. XXXX , geb. am XXXX , 3. XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zahlen 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zahlen 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 :
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A)
In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Diese sind afghanische Staatsangehörige und stellten nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit einem Visum D am 18.10.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem Antrag wurden im Rahmen einer „Erstbefragung“ der Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die jeweiligen persönlichen Daten erhoben. Zu ihren Fluchtgründen fand weder eine rudimentäre Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführerin statt. Die Erstbeschwerdeführerin stellte den Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Töchter, weil ihr Ehemann bereits subsidiären Schutz erlangt habe. Sie gab an, für sich und ihre Kinder denselben Schutz wie ihr Ehemann zu beantragen. Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete auf eine weitere Einvernahme.
Am 16.11.2023 erfolgte ein Parteiengehör, mit welchem die belangte Behörde erfragte, ob die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder weiterhin auf eine Einvernahme verzichten wolle. Es langte keine diesbezügliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
Weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Zweitbeschwerdeführerin wurden durch das Bundesamt persönlichen Befragungen (zu etwaigen Fluchtgründen) unterzogen.
Mit den oben zitierten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte III.). Mit den oben zitierten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch III.).
Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurden am 06.02.2024 fristgerecht Beschwerden erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen, indem sie keine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt habe. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen seien dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und hätte sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide wurden am 06.02.2024 fristgerecht Beschwerden erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen, indem sie keine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt habe. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen seien dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und hätte sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsakten in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung an die belangte Behörde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt.
Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP).
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführerinnen. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführerinnen, XXXX , geb. am XXXX , verheiratet. Dieser befand sich bereits vor den Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen in Österreich und kam ihm bereits zuvor der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihren im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindern (Zweit- bis Drittbeschwerdeführerinnen) liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführerinnen. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführerinnen, römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Dieser befand sich bereits vor den Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen in Österreich und kam ihm bereits zuvor der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihren im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindern (Zweit- bis Drittbeschwerdeführerinnen) liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 – ex lege als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 2005, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8f zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164). Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, – ex lege als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 2005, K 13 f zu Paragraph 34 ;, Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 8f zu Paragraph 34, AsylG 2005; vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).
In den vorliegenden Fällen stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung ausschließlich darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Von einer niederschriftlichen Einvernahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführerin sah die belangte Behörde jedoch ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging sohin davon aus, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten, ohne diese jemals zu ihren Fluchtgründen befragt zu haben, zumal sich die Erstbefragung überwiegend auf Identität sowie die Reiseroute des Fremden zu beziehen hat, nicht jedoch auf die näheren Fluchtgründe. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen sind daher niemals zu ihren Fluchtgründen persönlich befragt worden und wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung das fünfzehnte Lebensjahr bereits um einiges überschritten hatte, sodass sie zu etwaigen eigenen Fluchtgründen jedenfalls persönlich zu befragen gewesen wäre. Im Übrigen legte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheiden das Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 10, zugrunde, welches den Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen weder persönlich vorgehalten noch im Wege des Parteiengehörs übermittelt worden war. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen wurden daher auch zu den Länderinformationen nicht einvernommen und wurde diesen keine zuvor Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach § 19 Abs. 2 AsylG nach Zulassung des Verfahrens eine weitere Einvernahme stattzufinden hat, es sei denn der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und der Asylwerber hat sich dem Verfahren entzogen. In casu haben sich die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen dem Verfahren nicht entzogen und steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan für Frauen und Mädchen nicht fest. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG nach Zulassung des Verfahrens eine weitere Einvernahme stattzufinden hat, es sei denn der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und der Asylwerber hat sich dem Verfahren entzogen. In casu haben sich die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen dem Verfahren nicht entzogen und steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan für Frauen und Mädchen nicht fest.
Da weder ein Folgeantrag vorliegt (vgl. § 19 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005) noch – auch angesichts des Alters der Erstbeschwerdeführerin – in der Person der Beschwerdeführer gelegene Umstände erkennbar sind, aufgrund derer diese nicht in der Lage wären, durch eigene Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. § 19 Abs. 2 letzter Satz iVm § 24 Abs. 3 AsylG 2005), hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls die Erstbeschwerdeführerin, aber auch die Zweitbeschwerdeführerin einvernehmen müssen. Da weder ein Folgeantrag vorliegt vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz AsylG 2005) noch – auch angesichts des Alters der Erstbeschwerdeführerin – in der Person der Beschwerdeführer gelegene Umstände erkennbar sind, aufgrund derer diese nicht in der Lage wären, durch eigene Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005), hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls die Erstbeschwerdeführerin, aber auch die Zweitbeschwerdeführerin einvernehmen müssen.
Die angefochtenen Bescheide leiden daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen gerichteten Verfolgung von entsprechender Intensität.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Insbesondere hat es das Bundesamt trotz konkreter Hinweise unterlassen, Ermittlungsschritte betreffend die persönlichen Fluchtgründe der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen zu unternehmen v.a. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages und Einvernahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Insbesondere hat es das Bundesamt trotz konkreter Hinweise unterlassen, Ermittlungsschritte betreffend die persönlichen Fluchtgründe der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen zu unternehmen v.a. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages und Einvernahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt (noch) nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt (noch) nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweitbeschwerdeführerin einzuvernehmen und sich mit ihrem Vorbringen zu den Fluchtgründen im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird insbesondere die individuelle Betroffenheit der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen von der die Frauen und Mädchen in Afghanistan betreffenden Situation zu prüfen sein und werden im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen die allgemeinen Feststellungen zur Lage der Frauen und Mädchen in Afghanistan mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter in Verbindung zu bringen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einvernahme Ermittlungspflicht Familienverfahren individuelle Verhältnisse Kassation Ladungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W220.2287708.1.00Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024