TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 L525 2293764-1

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §14
VwGVG §29 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989

Spruch



L525 2293764-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. BRANDSTETTER, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice AMS Linz vom 27.02.2024, ohne GZ., in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, ohne GZ., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. BRANDSTETTER, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice AMS Linz vom 27.02.2024, ohne GZ., in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, ohne GZ., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024, zu Recht:

A1) Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024 wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

A2) Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 27.02.2024 wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.

Schlagworte

Anspruchsverlust Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2293764.1.00

Im RIS seit

21.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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