Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2Spruch
W193 2179147-1/78E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:
„Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist.“„Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist.“
III. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch III. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans, reiste gemeinsam mit XXXX (Beschwerdeführer zu XXXX ), schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans, reiste gemeinsam mit römisch 40 (Beschwerdeführer zu römisch 40 ), schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und allfälligen Rückkehrgefährdungen befragt. Er gab an, in XXXX , Afghanistan, geboren zu sein, sein Vater XXXX , seine Mutter XXXX , sein jüngerer Bruder XXXX , neun Jahre, und seine vier jüngeren Schwestern - XXXX und XXXX - seien alle im Herkunftsstaat aufhältig; er habe zehn Jahre die Grundschule in Kabul besucht, anschließend als Soldat und Polizist gearbeitet. Angaben zu einem Bruder namens XXXX sowie zu Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat machte er keine.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und allfälligen Rückkehrgefährdungen befragt. Er gab an, in römisch 40 , Afghanistan, geboren zu sein, sein Vater römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , sein jüngerer Bruder römisch 40 , neun Jahre, und seine vier jüngeren Schwestern - römisch 40 und römisch 40 - seien alle im Herkunftsstaat aufhältig; er habe zehn Jahre die Grundschule in Kabul besucht, anschließend als Soldat und Polizist gearbeitet. Angaben zu einem Bruder namens römisch 40 sowie zu Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat machte er keine.
Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er in der Stadt XXXX als Polizist stationiert gewesen und diese durch eine Offensive der Taliban eingenommen worden sei. Auf seinem Posten seien 15 Personen stationiert gewesen, wovon 13 Personen getötet worden seien. Er sei vom Militär beschuldigt worden, an der Offensive beteiligt gewesen zu sein; er sei der Korruption und Mittäterschaft beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er seine Heimat am XXXX mit dem PKW illegal verlassen habe.Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er in der Stadt römisch 40 als Polizist stationiert gewesen und diese durch eine Offensive der Taliban eingenommen worden sei. Auf seinem Posten seien 15 Personen stationiert gewesen, wovon 13 Personen getötet worden seien. Er sei vom Militär beschuldigt worden, an der Offensive beteiligt gewesen zu sein; er sei der Korruption und Mittäterschaft beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er seine Heimat am römisch 40 mit dem PKW illegal verlassen habe.
Der Beschwerdeführer gab am Ende der Befragung explizit an, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, AS. 33) und unterzeichnete das Protokoll nach Rückübersetzung auf jeder Seite.
I.3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache und seines damaligen Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, neben seiner Muttersprache Dari, Farsi, Paschtu auch etwas Deutsch zu sprechen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischer Moslem und sei am XXXX in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Ort XXXX , geboren. Im Alter von ungefähr eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen, dort aufgewachsen und habe - nach 10 Jahre Schulbesuch - als Schweißer bei der Firma XXXX in einer Militärschule und ab 18 Jahren als Polizeisoldat bei einem Bekannten in Kabul für rund 15 Monate Bürotätigkeiten verrichtet. Ohne weitere Ausbildung sei er in Folge als Unteroffizier in Kabul tätig gewesen. Im Zuge seiner Tätigkeit sei er in die Provinz XXXX , in die achte Einheit, überstellt worden und habe dort ungefähr drei Monate gearbeitet. Er sei an der Waffe – Pistole und Kalaschnikow - ausgebildet worden, wobei diese Ausbildung drei Stunden gedauert habe.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache und seines damaligen Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, neben seiner Muttersprache Dari, Farsi, Paschtu auch etwas Deutsch zu sprechen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischer Moslem und sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 , geboren. Im Alter von ungefähr eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen, dort aufgewachsen und habe - nach 10 Jahre Schulbesuch - als Schweißer bei der Firma römisch 40 in einer Militärschule und ab 18 Jahren als Polizeisoldat bei einem Bekannten in Kabul für rund 15 Monate Bürotätigkeiten verrichtet. Ohne weitere Ausbildung sei er in Folge als Unteroffizier in Kabul tätig gewesen. Im Zuge seiner Tätigkeit sei er in die Provinz römisch 40 , in die achte Einheit, überstellt worden und habe dort ungefähr drei Monate gearbeitet. Er sei an der Waffe – Pistole und Kalaschnikow - ausgebildet worden, wobei diese Ausbildung drei Stunden gedauert habe.
Seine Familie lebe in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX . Sein Vater sei Schweißer gewesen und habe früher als Fahrer bei der UNO gearbeitet, seine Mutter als Hausfrau. Viel Kontakt habe er zu seiner Familie nicht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und die vier Schwestern seien in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , aufhältig. Seinen Bruder XXXX (Beschwerdeführer zu XXXX ) habe er zufällig in Griechenland in einer Flüchtlingsunterkunft getroffen.Seine Familie lebe in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Sein Vater sei Schweißer gewesen und habe früher als Fahrer bei der UNO gearbeitet, seine Mutter als Hausfrau. Viel Kontakt habe er zu seiner Familie nicht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und die vier Schwestern seien in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , aufhältig. Seinen Bruder römisch 40 (Beschwerdeführer zu römisch 40 ) habe er zufällig in Griechenland in einer Flüchtlingsunterkunft getroffen.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in der Provinz XXXX einen Stützpunkt im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , zugewiesen bekommen und sei dort als zuständiger Kommandant stationiert gewesen. Der Stützpunkt sei von den Taliban angegriffen worden; nur er und ein anderer Unteroffizier namens XXXX hätten überlebt und fliehen können; vom Vorgesetzten, Kommandant XXXX , seien sie aber festgenommen und beschuldigt worden, den Stützpunkt verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei geschlagen, gefesselt und in einem Zimmer eingesperrt, dann aber von einem Soldaten befreit worden; sie seien geflohen, in die Stadt XXXX zu einem Stützpunkt eines Freundes gefahren und von dort in den Iran ausgereist. Zudem befürchte der Beschwerdeführer Rache von den Familien der verstorbenen Soldaten seines Stützpunktes. Ein bekannter Kommandant, XXXX , habe ihm telefonisch im Iran mitgeteilt, dass die Familien der Verstorbenen bereits in ganz Afghanistan nach ihm suchen würden. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Polizei festnehmen würde und ihn die Todesstrafe im Falle seiner Rückkehr erwarte.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in der Provinz römisch 40 einen Stützpunkt im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , zugewiesen bekommen und sei dort als zuständiger Kommandant stationiert gewesen. Der Stützpunkt sei von den Taliban angegriffen worden; nur er und ein anderer Unteroffizier namens römisch 40 hätten überlebt und fliehen können; vom Vorgesetzten, Kommandant römisch 40 , seien sie aber festgenommen und beschuldigt worden, den Stützpunkt verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei geschlagen, gefesselt und in einem Zimmer eingesperrt, dann aber von einem Soldaten befreit worden; sie seien geflohen, in die Stadt römisch 40 zu einem Stützpunkt eines Freundes gefahren und von dort in den Iran ausgereist. Zudem befürchte der Beschwerdeführer Rache von den Familien der verstorbenen Soldaten seines Stützpunktes. Ein bekannter Kommandant, römisch 40 , habe ihm telefonisch im Iran mitgeteilt, dass die Familien der Verstorbenen bereits in ganz Afghanistan nach ihm suchen würden. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Polizei festnehmen würde und ihn die Todesstrafe im Falle seiner Rückkehr erwarte.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Polizeiausweis, eine Kopie einer Arbeitsbestätigung als Schweißer, ein Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung hinsichtlich ehrenamtlicher Arbeit, zwei Deutschkursbestätigungen sowie eine Bestätigung, dass er als Polizist gearbeitet habe, vor.
I.4. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und beantragte die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens.römisch eins.4. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und beantragte die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens.
I.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX , ZI. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.), ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, vollumfängliche Beschwerde.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, vollumfängliche Beschwerde.
I.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
I.8. Mit Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien vom XXXX wurde die belangte Behörde von der wider den Beschwerdeführer erhobenen Anklage wegen der Verletzung von den Bestimmungen gemäß §§ 28 (1) 2. Fall, 28 (1) 3. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG informiert.römisch eins.8. Mit Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien vom römisch 40 wurde die belangte Behörde von der wider den Beschwerdeführer erhobenen Anklage wegen der Verletzung von den Bestimmungen gemäß Paragraphen 28, (1) 2. Fall, 28 (1) 3. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG informiert.
I.9. Mit Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Bestimmung der §§ 27 (2a,3), 28 (1) SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.römisch eins.9. Mit Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Bestimmung der Paragraphen 27, (2a,3), 28 (1) SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.
I.10. Mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde das ergangene Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ: XXXX , übermittelt.römisch eins.10. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der belangten Behörde das ergangene Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , übermittelt.
I.11. Mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen gemäß § 218 StGB zum Nachteil von XXXX verübt zu haben.römisch eins.11. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der belangten Behörde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen gemäß Paragraph 218, StGB zum Nachteil von römisch 40 verübt zu haben.
I.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch den damaligen Rechtsvertreter, vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und diesem eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 13.11.2019 (mit Kurzinformationen bis einschließlich 21.07.2020) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch den damaligen Rechtsvertreter, vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und diesem eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 13.11.2019 (mit Kurzinformationen bis einschließlich 21.07.2020) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
I.13. Mit Eingabe vom XXXX nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme Stellung.römisch eins.13. Mit Eingabe vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme Stellung.
I.14. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, eine Stellungnahme ein. Dem Schreiben wurden die erteilte Vollmacht, ein psychiatrischer Befund sowie eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, beigelegt.römisch eins.14. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, eine Stellungnahme ein. Dem Schreiben wurden die erteilte Vollmacht, ein psychiatrischer Befund sowie eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, beigelegt.
I.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit des gegenständlichen Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers zu XXXX , deren Rechtsvertretung, einer Vertrauensperson, eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen (im Folgenden: SV) eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Verfahren des gegenständlichen Beschwerdeführers wurde mit dem Verfahren von XXXX zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.römisch eins.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit des gegenständlichen Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers zu römisch 40 , deren Rechtsvertretung, einer Vertrauensperson, eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen (im Folgenden: SV) eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Verfahren des gegenständlichen Beschwerdeführers wurde mit dem Verfahren von römisch 40 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zwei Unterstützungsschreiben der anwesenden Vertrauensperson sowie mehrere Fotos vorgelegt. Zudem legte der gegenständliche Beschwerdeführer eine Tazkira im Original, Nachweise zur beruflichen Tätigkeit als Polizist in Afghanistan und Integrationsunterlagen sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag des Restaurants „Zum Hagenthaler “ in Wien, vor.
I.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit von XXXX (Beschwerdeführers zu XXXX ), eines Dolmetschers für die Sprache Dari, einer Vertrauensperson, der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie des länderkundigen Sachverständigen fort. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde unmittelbar vor der Verhandlung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer trotz Nachforschung an seiner Wohnsitzadresse nicht ausfindig gemacht werden konnte. Die mündliche Verhandlung wurde auf den XXXX vertagt.römisch eins.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit von römisch 40 (Beschwerdeführers zu römisch 40 ), eines Dolmetschers für die Sprache Dari, einer Vertrauensperson, der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie des länderkundigen Sachverständigen fort. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde unmittelbar vor der Verhandlung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer trotz Nachforschung an seiner Wohnsitzadresse nicht ausfindig gemacht werden konnte. Die mündliche Verhandlung wurde auf den römisch 40 vertagt.
I.17. Mit Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX wurde das Bundesverwaltungsgericht von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer verständigt, wonach der Beschwerdeführer am XXXX von der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund des Verdachts wegen Verletzung der Bestimmung nach § 27 Abs. 2a SMG in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen wurde.römisch eins.17. Mit Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 wurde das Bundesverwaltungsgericht von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer verständigt, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 von der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund des Verdachts wegen Verletzung der Bestimmung nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen wurde.
I.18. Am XXXX langte die vom Beschwerdeführer unterfertigte Übernahmeverständigung der Ladung beim Bundesverwaltungsgericht, zugestellt durch die Justizanstalt Josefstadt, ein.römisch eins.18. Am römisch 40 langte die vom Beschwerdeführer unterfertigte Übernahmeverständigung der Ladung beim Bundesverwaltungsgericht, zugestellt durch die Justizanstalt Josefstadt, ein.
I.19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX (fortgesetzt) die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des aus dem Stande der Untersuchungshaft vorgeführten gegenständlichen Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Dari, einer Vertrauensperson, der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eines länderkundigen Sachverständigen durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt. Der länderkundige Sachverständige erstattete ein mündliches Gutachten. Den Parteien wurde in der Verhandlung die Gelegenheit gegeben zum Gutachten des SV Stellung zu nehmen und Fragen an den SV zu richten.römisch eins.19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 (fortgesetzt) die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des aus dem Stande der Untersuchungshaft vorgeführten gegenständlichen Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Dari, einer Vertrauensperson, der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eines länderkundigen Sachverständigen durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt. Der länderkundige Sachverständige erstattete ein mündliches Gutachten. Den Parteien wurde in der Verhandlung die Gelegenheit gegeben zum Gutachten des SV Stellung zu nehmen und Fragen an den SV zu richten.
In der Verhandlung wurde ein Nachweis, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Josefstadt befindet, eine Verständigung einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer, eine Krankengeschichte mit psychiatrischem Befund, eine Medikamentenliste und ein Schreiben des psychologischen Dienstes des Justizanstalt Josefstadt vorgelegt. Die bereits vorgelegten Dokumente (Tazkira, Empfehlungsschreiben, Arbeitsvorvertrag) wurden ebenfalls zum Verhandlungsprotokoll genommen.
Dem Beschwerdeführer wurde über Ersuchen der Rechtsvertretung die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen schriftlich zu dem Gutachten des SV Stellung zu nehmen.
I.20. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen Verletzung von Bestimmungen der §27 (1) Z 1 8. Fall, §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. römisch eins.20. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen Verletzung von Bestimmungen der §27 (1) Ziffer eins, 8. Fall, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
I.21. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mehrwöchige Erstreckung der Stellungnahmefrist. Diese wurde gewährt. Eine Stellungnahme wurde fristgerecht abgegeben. Dieser wurde eine aktuelle Zustellvollmacht und eine Kopie inklusive beglaubigter Übersetzung der Tazkira des Beschwerdeführers beigelegt.römisch eins.21. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mehrwöchige Erstreckung der Stellungnahmefrist. Diese wurde gewährt. Eine Stellungnahme wurde fristgerecht abgegeben. Dieser wurde eine aktuelle Zustellvollmacht und eine Kopie inklusive beglaubigter Übersetzung der Tazkira des Beschwerdeführers beigelegt.
I.22. Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes für