Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
I414 2295713-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 05.06.2024, Zl. XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 05.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen befristet vor.römisch II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen befristet vor.
III. Die Eintragung des Zusatzvermerkes ist befristet bis 1. Oktober 2026 vorzunehmen.römisch III. Die Eintragung des Zusatzvermerkes ist befristet bis 1. Oktober 2026 vorzunehmen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der 27-jährige österreichische Staatsangehörige ist seit dem 16. Februar 2016 Inhaber eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % festgestellt.
Der Beschwerdeführer beantragte im Februar 2024 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Mit Sachverständigengutachten vom 19. März 2024, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers, stellte ein Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin hinsichtlich der Beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass fest, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke in üblicher Zeit zurücklegen könne.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Platzangst seien keine relevanten psychiatrischen Befunde zu eruieren. Es werde daher vorgeschlagen den Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Psychiatrie begutachten zu lassen.
In der Folge wurde vom Sozialministeriumservice ein Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin beauftragt aufgrund der Aktenlage ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Im Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2024 führte der Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine schwere Verhaltensstörung, welche andere Fahrgäste dauern unzumutbar wäre nicht vorliegen würde. Aufgrund der nachgewiesenen Klaustrophobie sei die Bewegung im öffentlichen Raum und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu Beginn der Therapie erschwert beziehungsweise nicht immer möglich. Der psychiatrische Rehabilitationsbefund und aus dem aktuellen psychiatrischen Befund sei die Diagnose einer Klaustrophobie mit Panikstörung bestätigt, allerdings sei wie die Kriterien vorgeben würden, eine bislang ausreichend lange und weitgehende erfolglos durchgeführte Therapie nicht erfüllt. Eine spezifische Therapie sei begonnen worden und es sei abzuwarten, ob hierdurch eine Verbesserung der Angstzustände, insbesondere bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eintreten könne. Die Therapie sei noch nicht ausreichend und bislang erfolglos durchgeführt worden, trotz der Klaustrophobie. Aus psychiatrischer Sicht werde die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht empfohlen, wenngleich nachweislich eine Angsterkrankung vorliege.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 5. Juni 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter neurologischen Erkrankungen sowie unter Klaustrophobie, welches dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmögliche.
Als Beweis wurden ärztliche Stellungnahmen und Befunde vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt Neurologie, Psychiatrie und Intensivmedizin den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen, des Beschwerdeschriftsatzes samt vorgelegten Beweismitteln, die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten und ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
Mit Sachverständigengutachtung vom 27. August 2024, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers, führte der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden, schweren Anpassungsstörung mit Depression, Angst, Versangensangst, Soziophobie, Klaustrophobie, Panik sowie körperlichen Reaktionen nach F43.2, an einer spezifischen Angststörung, Höhenangst und Pavor nocturnus nach F40.- , an einer leicht bis mittelgradigen Stenose im linken Cartissiphonbereicht, Zustand nach Arteria ceribri Media-Teilinfarkt links nach Arteria carotis Dissektion, an einer incipienten Carotissklerose und an Neurodermitis leide. Die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund einer armbetonte halbseitigen Lähmung rechts und halbseitigen Gefühlsstörungen mit Parästhesien (Fehlempfindungen) und dystonen Verkrampfungen der rechten oberen und der rechten unteren Extremitäten eingeschränkt. Es liege als Hauptdiagnose nach ICD 10 eine schwere anhaltende depressiv-ängstliche Störung vor, reaktiv auf die ausgeprägte neurologische Symptomatik mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten wie Rückzug, deutlich vermindertes Selbstwertgefühl, Schamgefühl, Verzagtheit und Meidung der Öffentlichkeit vor. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an spezifischen Ängsten unterschiedlicher Intensität wie Pavor noctunus und Höhenangst sowie an Klaustrophobie, Soziophobie mit Angststörung und Panik. Hinsichtlich der Phobien sei das therapeutische Angebot noch nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer befinde sich weniger als ein Jahr in psychiatrischer Therapie. Zudem liege eine hochgradige Entwicklungsstörung mit Verhaltensauffälligkeiten vor. Der Beschwerdeführer sei schüchtern, ängstlich depressiv, selbstunsicher, er hadere mit dem Schicksal, ziehe sich zurück, vermeide soziale Kontakte, meide Kontakte zum anderen Geschlecht, er meide öffentliche Bereiche, wie Supermärkte, Restaurants, öffentliche Verkehrsmittel, er fühle sich beobachtet und glaube durch seine Präsenz einen abstoßenden Eindruck abzugeben. Bei diesem Verhalten zeige der Beschwerdeführer Panik und auch Fluchtverhalten.
Der Beschwerdeführer könne eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Der Beschwerde leide an einer leichten bis mittelgradigen Gang- und Standunsicherheit, die jedoch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglichen.
Zusammenfassend kommt der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer körperlich zu zumuten sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, jedoch nicht aufgrund seiner psychischen Leiden.
Hinsichtlich der psychischen Leiden sei mit einer Verbesserung des Gesamtbildes zu rechnen. Ziel einer intensiven psychiatrischen Rehabilitation sei es, die Phobien zu lindern, den Zugang zu Sozialkontakten und öffentlichen Aktivitäten zu verbessern beziehungsweise zu ermöglichen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. September 2024 wurde der Sachverständige ersucht, bekannt zu geben, bis wann mit einer Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers bei einer erfolgreich durchgeführten psychiatrischen Rehabilitation zu rechnen sei.
Mit ergänzenden Sachverständigengutachten vom 2. September 2024 führte diesbezüglich der Sachverständige aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine neue Bewertung des psychiatrischen Gesamtbildes des Beschwerdeführers in zwei Jahren empfohlen sei.
In der Folge wurden den Verfahrensparteien das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 9. September 2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer mit dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung und dem Ergänzungsgutachten einverstanden sei und er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses von 70 %.
Der Beschwerdeführer leidet an einer anhaltenden, schweren Anpassungsstörung mit Depressionen, Angst, Versangensangst, Soziophobie, Klaustrophobie, Panik und körperlichen Reaktionen nach F43.2.
Er leidet weiters an einer spezifischen Angststörung, Höhenangst und Pavor nocturus nach F40.-.
Er leidet an einer leicht bis mittelgradigen Stenose im linken Cartissiphonbereicht, Zustand nach Arteria ceribri Media-Teilinfarkt links nach Arteria carotis Dissektion und an einer incipienten Carotissklerose.
Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer an Neurodermitis.
Die Klaustrophobie und die Soziophobie mit phobischen Angststörungen liegt als Hauptdiagnose ICD 10 vor.
Hinsichtlich der Hauptdiagnose nach ICD 10 ist das therapeutische Angebot nicht ausgeschöpft.
Beim Beschwerdeführer liegt eine hochgradige Entwicklungsstörung mit Verhaltensauffälligkeiten vor.
Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten bis mittelgradigen Gang- und Stand-Unsicherheit.
Dem Beschwerdeführer ist aus körperlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Beim Beschwerdeführer bestehen erhebliche Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten.
Dem Beschwerdeführer ist aus psychischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar.
Die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist kein Dauerzustand.
Eine intensive psychiatrische Rehabilitation ist medizinisch indiziert, um das psychiatrische Gesamtbild zu verbessern, die Phobien zu lindern und den Zugang zu Sozialkontakten und öffentliche Aktivitäten zu ermöglichen. Eine Reevaluierung in zwei Jahren ist aus psychiatrischer Sicht empfohlen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person, zum Behindertenpass und zum Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes und sind unstrittig.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27. August 2024 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers und dem Ergänzungsgutachten vom 2. September 2024 hinsichtlich der empfohlenen Reevaluierung des psychiatrischen Gesamtbildes.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Begutachtung hat der Sachverständige, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anhaltenden, schweren Anpassungsstörung mit Depression, Angst, Versangensangst, Soziophobie, Klaustrophobie, Panik sowie körperlichen Reaktionen nach F43.2, an einer spezifischen Angststörung, Höhenangst und Pavor nocturnus nach F40.- , an einer leicht bis mittelgradigen Stenose im linken Cartissiphonbereicht, Zustand nach Arteria ceribri Media-Teilinfarkt links nach Arteria carotis Dissektion, an einer incipienten Carotissklerose und an Neurodermitis leidet. Die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund einer armbetonte halbseitigen Lähmung rechts und halbseitigen Gefühlsstörungen mit Parästhesien (Fehlempfindungen) und dystonen Verkrampfungen der rechten oberen und der rechten unteren Extremitäten eingeschränkt. Es liegt als Hauptdiagnose nach ICD 10 eine schwere anhaltende depressiv-ängstliche Störung vor, reaktiv auf die ausgeprägte neurologische Symptomatik mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten wie Rückzug, deutlich vermindertes Selbstwertgefühl, Schamgefühl, Verzagtheit und Meidung der Öffentlichkeit vor. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an spezifischen Ängsten unterschiedlicher Intensität wie Pavor noctunus und Höhenangst sowie an Klaustrophobie, Soziophobie mit Angststörung und Panik. Hinsichtlich der Phobien ist das therapeutische Angebot noch nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer befinde sich weniger als ein Jahr in psychiatrischer Therapie. Zudem liegt eine hochgradige Entwicklungsstörung mit Verhaltensauffälligkeiten vor. Der Beschwerdeführer ist schüchtern, ängstlich depressiv, selbstunsicher, er hadert mit dem Schicksal, zieht sich zurück, vermeidet soziale Kontakte, meidet Kontakte zum anderen Geschlecht, er meidet öffentliche Bereiche, wie Supermärkte, Restaurants, öffentliche Verkehrsmittel, er fühlt sich beobachtet und glaubt durch seine Präsenz einen abstoßenden Eindruck abzugeben. Bei diesem Verhalten zeigt der Beschwerdeführer Panik und auch Fluchtverhalten.
Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Der Beschwerde leidet an einer leichten bis mittelgradigen Gang- und Standunsicherheit, die jedoch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglichen.
Zusammenfassend kommt der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer körperlich zu zumuten ist öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, jedoch nicht aufgrund seiner psychischen Leiden.
Hinsichtlich der psychischen Leiden ist mit einer Verbesserung des Gesamtbildes zu rechnen. Ziel einer intensiven psychiatrischen Rehabilitation ist es, die Phobien zu lindern, den Zugang zu Sozialkontakten und öffentlichen Aktivitäten zu verbessern beziehungsweise zu ermöglichen. Eine Reevaluierung ist aus psychiatrischer Sicht in 2 Jahren empfohlen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2,, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör wurde nicht Gebrauch gemacht und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör wurde nicht Gebrauch gemacht und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2024 auf die Durchführung einer Verhandlung. Sohin war die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG lautet wie folgt:
"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
BEHINDERTENPASS
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
§ 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet wie folgt:
"Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen."
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen umfassen folgende Krankheitsbilder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen umfassen folgende Krankheitsbilder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Beim Beschwerdeführer liegt unbestritten eine erhebliche psychische Einschränkung vor. Der Beschwerdeführer leidet als Hauptdiagnose nach ICD 10 an einer schweren Anpassungsstörung nach ICD 10. Der Beschwerdeführer ist jedoch wegen seiner Klaustrophobie und Soziophobie nicht seit mindestens einem Jahr in psychiatrischer und psychologischer Therapie. Sohin ist hinsichtlich der Klaustrophobie und der Soziophobie das Therapie Angebot nicht ausgeschöpft. Die Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Klaustrophobie und Soziophobie und der Ausschöpfung des Therapie Angebots nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet jedoch nicht nur an einer Klaustrophobie und Soziophobie dessen Therapie Angebote noch nicht ausgeschöpft wurden, sondern auch an einer hochgradigen Entwicklungsstörung mit Verhaltensauffälligkeiten. Dazu führte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer ängstlich-depressiv, schüchtern, selbstunsicher, ist, mit seinem Schicksal hadert, sich zurückziehe, soziale Kontakte und Kontakte mit dem anderen Geschlecht meidet, sich im öffentlichen Raum beobachtet fühlt und glaubt durch seine Präsenz einen abstoßenden Eindruck abzugeben. Im öffentlichen Raum zeigt der Beschwerdeführer aufgrund seiner negativen Eigenwahrnehmung ein panisches beziehungsweise fluchtähnliches Verhalten. Sohin ist das Kriterium einer hochgradigen Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten erfüllt. Es liegt eine erhebliche Einschränkung psychischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Bei der hochgradigen Entwicklungsstörung mit Verhaltensauffälligkeiten handelt es sich um keinen Dauerzustand. Durch intensive psychiatrische Rehabilitation kann es zu einer Verbesserung des psychiatrischen Gesamtbildes kommen, insbesondere den Zugang zu Sozialkontakten und öffentlichen Aktivitäten. Aus psychiatrischer Sicht ist daher eine Reevaluierung nach zwei Jahren empfohlen. Daher ist die Zusatzeintragung befristet vorzunehmen.
Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, in welchem die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer und umfassender Weise dargestellt werden und plausibel, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausgeführt wird, dass auf Grund der bei dem Beschwerdeführer vorliegenden erheblichen Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten bzw. Funktionen – hochgradige Entwicklungsstörung mit Verhaltensauffälligkeiten - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht möglich ist.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung befristet erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befristung Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I414.2295713.1.00Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024