Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W272 2180601-3/8E
W272 2180615-3/8E
W272 2180616-3/8E
W272 2180620-3/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 3. der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX und 4. der minderjährige XXXX , geboren am XXXX , die minderjährigen Personen vertreten durch die Mutter XXXX , als gesetzliche Vertreterin , alle Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN , alle vertreten durch Dr. Mario ZÜGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.05.2024, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX und 4. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4. der minderjährige römisch 40 , geboren am römisch 40 , die minderjährigen Personen vertreten durch die Mutter römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin , alle Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN , alle vertreten durch Dr. Mario ZÜGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.05.2024, Zahlen: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 und 4. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. XXXX sowie XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch II. römisch 40 sowie römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.
IV. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch IV. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführende Parteien ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Niederschrift zugestellt am 05.09.2024, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung/Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführende Parteien ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Niederschrift zugestellt am 05.09.2024, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung/Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen
Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Schlagworte
Asylgewährung befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W272.2180615.3.00Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024