Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
AlVG §16Spruch
G305 2295196-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Sigrid Anna LEITMANN als Beisitzer über die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle XXXX , vom XXXX .2024, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht;Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Sigrid Anna LEITMANN als Beisitzer über die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht;
A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass im Zeitraum 17.06.2024 bis 21.06.2024 die Notstandshilfe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Ruhen des Anspruchs TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2295196.1.00Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024