Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W602 2280652-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste illegal nach Österreich ein, stellte am 17.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) befragte den Beschwerdeführer am 11.07.2023 zu seinen Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz, bei dieser Befragung legte der Beschwerdeführer auch zwei Bestätigungen als Integrationsnachweise vor.
Das Bundesamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28.09.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28.09.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Der Bescheid wurde am 06.10.2023 rechtswirksam zugestellt.
Mit dem am 27.10.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 03.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am Bundesverwaltungsgericht fand am 09.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich zur katholischen Glaubensrichtung des Christentums. Seine Erstsprache ist Lingala, er spricht zudem Französisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und bekennt sich zur katholischen Glaubensrichtung des Christentums. Seine Erstsprache ist Lingala, er spricht zudem Französisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in Kinshasa in der Demokratischen Republik Kongo geboren, er lebte bis zu seiner Ausreise im nördlichen Teil der Gemeinde XXXX . Kinshasa ist sein Herkunftsort. Er besuchte dort sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Sekundarschule. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vier Jahre die Universität besuchte und einen Ingenieursabschluss als XXXX hat. Sein Vater ist aufgrund einer Erkrankung bereits verstorben, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern leben unverändert im Haus der Familie. Seine Eltern und seine Schwester waren berufstätig. Seine Familie lebte in guten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete bis zu seiner Ausreise in Kinshasa. Er absolvierte Berufspraktika und arbeitete auf Baustellen des Straßenamtes. Darüber hinausgehende Erwerbstätigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer wurde in Kinshasa in der Demokratischen Republik Kongo geboren, er lebte bis zu seiner Ausreise im nördlichen Teil der Gemeinde römisch 40 . Kinshasa ist sein Herkunftsort. Er besuchte dort sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Sekundarschule. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vier Jahre die Universität besuchte und einen Ingenieursabschluss als römisch 40 hat. Sein Vater ist aufgrund einer Erkrankung bereits verstorben, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern leben unverändert im Haus der Familie. Seine Eltern und seine Schwester waren berufstätig. Seine Familie lebte in guten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete bis zu seiner Ausreise in Kinshasa. Er absolvierte Berufspraktika und arbeitete auf Baustellen des Straßenamtes. Darüber hinausgehende Erwerbstätigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer reiste bereits im Oktober 2017 nach Brazzaville, Republik Kongo, aus und von dort mit dem Flugzeug in die Türkei, wo er sich zwei Monate lang aufhielt. In Griechenland hielt sich der Beschwerdeführer knapp fünf Jahre, bis Ende 2022 auf. Über seine dort gestellten Asylanträge wurde jeweils negativ entschieden. Im Anschluss reiste er mit einem gefälschten Reisepass am 17.11.2022 über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er noch am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer leidet fallweise an Hautausschlägen, die er entsprechend der ärztlichen Anweisung behandelt. Er hat diese Ausschläge nicht regelmäßig. Abgesehen davon leidet der Beschwerdeführer auch an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, die in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wäre.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er verfügt nicht über maßgebliche soziale Bindungen, weist aber freundschaftliche Beziehungen zu einigen Mitbewohnern im Quartier auf. Der Beschwerdeführer besucht einen Integrations- und Sprachkurs, hat jedoch noch keine Deutschprüfung absolviert. Er verfügt über keine maßgeblichen beruflichen Bindungen. In der Betreuungseinrichtung übernahm er Tätigkeiten im Bereich der Reinigung des Außenbereichs. Er setzte seit seiner Einreise nach Österreich jedoch keine wesentlichen oder außergewöhnlichen Integrationsschritte. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Asylantragstellung in der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war auch nicht als Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren beteiligt, eine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach §§ 382b, c EO wurde auf sein Betreiben hin nicht erlassen. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren beteiligt, eine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach Paragraphen 382 b,, c EO wurde auf sein Betreiben hin nicht erlassen.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war und ist kein Mitglied der oppositionellen Bewegung XXXX . Er nahm jeweils im Jahr 2016 und 2017 einmal an einer Kundgebung dieser Bewegung gegen den damaligen Machthaber teil. Er war jedoch nicht in führender Position daran beteiligt, er hat sie nicht organisiert. Er wurde deshalb weder gesucht, noch festgenommen oder inhaftiert, auch sein Bruder wurde nicht an seiner Stelle inhaftiert. Er wird daher im Herkunftsstaat nicht wegen der Teilnahme an bzw. Mitwirkung bei Protestmärschen und Kundgebungen in den Jahren 2016 und 2017 von der kongolesischen Polizei bzw. der dahinterstehenden Regierung bedroht oder verfolgt. Dem Beschwerdeführer droht aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht konkret und individuell die Gefahr physischer, psychischer Gewalt oder diskriminierender Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer war und ist kein Mitglied der oppositionellen Bewegung römisch 40 . Er nahm jeweils im Jahr 2016 und 2017 einmal an einer Kundgebung dieser Bewegung gegen den damaligen Machthaber teil. Er war jedoch nicht in führender Position daran beteiligt, er hat sie nicht organisiert. Er wurde deshalb weder gesucht, noch festgenommen oder inhaftiert, auch sein Bruder wurde nicht an seiner Stelle inhaftiert. Er wird daher im Herkunftsstaat nicht wegen der Teilnahme an bzw. Mitwirkung bei Protestmärschen und Kundgebungen in den Jahren 2016 und 2017 von der kongolesischen Polizei bzw. der dahinterstehenden Regierung bedroht oder verfolgt. Dem Beschwerdeführer droht aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht konkret und individuell die Gefahr physischer, psychischer Gewalt oder diskriminierender Strafverfolgung.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo:
In der Demokratischen Republik Kongo, konkret im Herkunftsort Kinshasa, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres und soziales Netz. Seine Mutter und seine Geschwister leben unverändert im Haus der Familie. Die Familie lebte in guten Verhältnissen, seine Eltern waren beide erwerbstätig, ebenso der Beschwerdeführer und eine Schwester. Die Eltern konnten dem Beschwerdeführer einen über die Grundschule hinausgehenden Schulbesuch ermöglich, auch einen längeren Krankenhausaufenthalt des Vaters konnte sich die Familie leisten. Ein In-Kontakt-Treten mit den Familienangehörigen, zumindest mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, sowie seinen Freunden in Kinshasa wird im Fall seiner Rückkehr ohne Weiteres wieder möglich sein.
Im Falle seiner Rückkehr kann er entweder seine Arbeit beim Straßenamt wiederaufnehmen oder er wird eine andere Arbeitsstelle finden.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo – konkret nach Kinshasa – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in Kinshasa herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen.
1.4. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in der Demokratischen Republik Kongo:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 29.06.2022):
Zur politischen Lage (LIB, S 6 f):
„Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).„Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vergleiche ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vergleiche FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).
Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).
In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).
Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).
Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).
Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).
Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).“
Quellen: […]
Zur Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden, Rechtsschutz sowie Folter und unmenschliche Behandlung:
Sicherheitslage (LIB, S 7 ff):
In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).
Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).
Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).
In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, KasaiCentral und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).
Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse v