Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2292989-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2022 nach Österreich ein und stellte am 19.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste in Folge selbstständig nach Deutschland weiter, wo er sich ca. 1 Jahr aufhielt und wurde am 23.11.2023 im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Österreich rücküberstellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2023 gab der BF zusammengefasst an, dass er in XXXX geboren und zuletzt in Kabul gelebt habe. Er habe 12 Jahre die Grundschule und die Polizeiakademie besucht sowie als Verkäufer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und zwei Brüder sowie eine Schwester leben alle in Afghanistan. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er bei der Polizeiakademie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei und aus Angst flüchten habe müssen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2023 gab der BF zusammengefasst an, dass er in römisch 40 geboren und zuletzt in Kabul gelebt habe. Er habe 12 Jahre die Grundschule und die Polizeiakademie besucht sowie als Verkäufer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und zwei Brüder sowie eine Schwester leben alle in Afghanistan. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er bei der Polizeiakademie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei und aus Angst flüchten habe müssen.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) nahm den BF am 01.03.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Dabei gab der BF zu Protokoll, dass er Dari als Erstsprache, als auch Paschtu sowie Türkisch, Deutsch und auch Hindi spreche und bis auf Sodbrennen gesund sei. Er sei in XXXX geboren, aber ab dem 6. Lebensjahr in XXXX , Provinz Kabul aufgewachsen. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach im familieneigenen Schuhgeschäft gearbeitet. Später habe er sich für die Polizeischule beworben. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und Geschwistern sowie Onkeln väterlicherseits in einem Haus gelebt. Er habe auch Onkeln mütterlicherseits, die in der Stadt Kabul leben und seiner Familie gehe es in Afghanistan gut. Zum Fluchtvorbringen gab der BF zusammengefasst an, dass ein Cousin seines Vaters Direktor einer Polizeistation gewesen sei und er sich nach dem Schulabschluss auch bei der Polizeiakademie beworben habe. Die Taliban haben davon erfahren und den BF am Nachhauseweg erwischt und mitgenommen sowie festgehalten. Er sei drei Tage in Gefangenschaft gewesen, von den Taliban befragt und im Gesicht verbrannt worden. Während des Gebets habe er fliehen können und sei von einem Autofahrer nach Hause gebracht worden. Er habe sich danach 2-3 Monate bei seinem Onkel in Kabul aufgehalten und sich in Krankenhäuser behandeln lassen. Als die Taliban einige Provinzen eingenommen haben, habe er Angst vor ihnen bekommen und sei deswegen geflüchtet.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) nahm den BF am 01.03.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Dabei gab der BF zu Protokoll, dass er Dari als Erstsprache, als auch Paschtu sowie Türkisch, Deutsch und auch Hindi spreche und bis auf Sodbrennen gesund sei. Er sei in römisch 40 geboren, aber ab dem 6. Lebensjahr in römisch 40 , Provinz Kabul aufgewachsen. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach im familieneigenen Schuhgeschäft gearbeitet. Später habe er sich für die Polizeischule beworben. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und Geschwistern sowie Onkeln väterlicherseits in einem Haus gelebt. Er habe auch Onkeln mütterlicherseits, die in der Stadt Kabul leben und seiner Familie gehe es in Afghanistan gut. Zum Fluchtvorbringen gab der BF zusammengefasst an, dass ein Cousin seines Vaters Direktor einer Polizeistation gewesen sei und er sich nach dem Schulabschluss auch bei der Polizeiakademie beworben habe. Die Taliban haben davon erfahren und den BF am Nachhauseweg erwischt und mitgenommen sowie festgehalten. Er sei drei Tage in Gefangenschaft gewesen, von den Taliban befragt und im Gesicht verbrannt worden. Während des Gebets habe er fliehen können und sei von einem Autofahrer nach Hause gebracht worden. Er habe sich danach 2-3 Monate bei seinem Onkel in Kabul aufgehalten und sich in Krankenhäuser behandeln lassen. Als die Taliban einige Provinzen eingenommen haben, habe er Angst vor ihnen bekommen und sei deswegen geflüchtet.
Der BF legte im Rahmen der Einvernahme seine Tazkira, eine afghanische ID-Karte, ein Maturazeugnis + Bestätigung eines Englischkurses, Bewerbungsunterlagen für die Polizeiakademie, drei Fotos des BF mit Verletzungen und vor einem Polizeiauto und ein Empfehlungsschreiben der Asylunterkunft vor. Der BF zeigte auch Fotos auf seinem Handy von seinem abgelaufenen Reisepass.
3. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.05.2024 (zugestellt am 06.05.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).3. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.05.2024 (zugestellt am 06.05.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch IV.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF in Afghanistan Opfer eines Übergriffes oder Unfalles geworden sei oder etwas Belastendes erlebt bzw. miterlebt haben, aber habe keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban aufgrund der nicht eingereichten Bewerbung zur Aufnahme an der Polizeiakademie festgestellt werden können. Der BF sei nie als Polizist oder auf anderem Wege für die ehemalige afghanische Regierung tätig gewesen und sei nie in persönliche Feindschaften oder lokale Konflikten verwickelt gewesen noch habe sich der BF je an Kampfhandlungen beteiligt. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei im Allgemeinen sowie in den Provinzen Logar und Kabul ausreichend sicher und der BF keiner individuellen Gefährdung ausgesetzt. Die allgemeine Versorgungslage sei in Afghanistan weiterhin angespannt, aber der BF verfüge über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützten und ihm Unterkunft bieten könne. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF somit persönlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt. Überdies sei der BF ein arbeitsfähiger und arbeitswilliger junger Mann mit Schulbildung, welcher mit den Landessprachen und lokalen Umständen in Afghanistan vertraut sei und an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.05.2024 (eingebracht am 28.05.2024) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er sich für die Polizeiakademie beworben habe und als die Taliban davon Kenntnis vom Vorhaben des BF erlangt haben, haben sie den BF entführt und für drei Tage gefangen gehalten, befragt und im Gesicht verbrannt. Aufgrund der sich abzeichnenden Machtübernahme und der Angst um sein Leben sei der BF Anfang August 2021 aus Afghanistan geflüchtet. Weitere Verwandte des BF seien für die ehemalige afghanische Regierung in unterschiedlichen Positionen (Innenministerium, Polizei) tätig gewesen und mehrere davon seien in England bzw. den USA asylberechtigt. Der kleine Bruder des BF sei in letzter Zeit ins Visier der Taliban geraten und wegen seiner verwestlichten Frisur angefeindet worden und zum Aufenthalt des BF befragt worden. Infolgedessen sei auch dieser aus Afghanistan ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF asylrelevante politische Verfolgung durch die Taliban. Aufgrund seiner Bewerbung für die Polizeiakademie werde dieser von den Taliban als oppositionell bzw. der ehemaligen Regierung bzw. den vormaligen Sicherheitskräften zugehörig betrachtet. Der BF sei bereits konkret gegen ihn gerichteter körperlicher Gewalt durch die Taliban ausgesetzt gewesen, es gelte die Vermutungswirkung der Vorverfolgung. Die belangte Behörde hätte somit stichhaltige Gründe anführen müssen, weshalb der BF in Zukunft keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Es sprechen jedoch eine Vielzahl an Gründen dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Er lehne die Herrschaft der Taliban, deren Werte und begangene Menschenrechtsverbrechen zutiefst ab. Des Weiteren drohe dem BF asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seiner Verwandten, welche für die ehemalige Regierung/vormaligen Sicherheitskräfte in unterschiedlichen Positionen tätig gewesen seien bzw. als verwestlicht wahrgenommen worden seien. Die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage sei in ganz Afghanistan katastrophal und würde der BF aufgrund der individuellen Situation bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten; eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 04.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit der Beschwerdevorlage gab das Bundesamt gleichzeitig stellungnehmend an, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Vorwurf des mangelhaften Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen werde. Die Behörde habe sich eingehend mit dem vom BF vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat Afghanistan die vorliegende Entscheidung getroffen.
Mit Schreiben vom 13.06.2024 ersuchte der erkennende Richter beim Bundesamt, um eine Kontaktaufnahme und Nachfrage in Deutschland, betreffend benötigter etwaiger Einvernahme-Protokolle des BF.
6. Mit Eingabe vom 16.09.2024 übermittelten die deutschen Behörden einen Bescheid vom 23.05.2023, XXXX , indem sein Antrag auf Asyl als unzulässig abgelehnt wurde, festgestellt wurde, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliege, die Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Weiters einen Beschluss, GZ XXXX , mit welchem das Verfahren der Klage gegen die Abschiebeanordnung eingestellt wurde. Mitübermittelt wurde ebenso eine Kopie der afghanischen national ID-Card, ausgestellt am 07.07.2021, sowie eine Auskunft gemäß Art. 34 Dublin III-Verordnung. 6. Mit Eingabe vom 16.09.2024 übermittelten die deutschen Behörden einen Bescheid vom 23.05.2023, römisch 40 , indem sein Antrag auf Asyl als unzulässig abgelehnt wurde, festgestellt wurde, dass ein Abschiebeverbot nach Paragraph 60, Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliege, die Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Weiters einen Beschluss, GZ römisch 40 , mit welchem das Verfahren der Klage gegen die Abschiebeanordnung eingestellt wurde. Mitübermittelt wurde ebenso eine Kopie der afghanischen national ID-Card, ausgestellt am 07.07.2021, sowie eine Auskunft gemäß Artikel 34, Dublin III-Verordnung.
7. Am 24.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines gewillkürten Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch. Die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX und wurde am XXXX in Afghanistan, in XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Er spricht Dari als auch Paschtu auf muttersprachlichen Niveau. Außerdem spricht er etwas Türkisch, Hindi und Deutsch. Seine Identität steht fest.1.1.1. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Afghanistan, in römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Er spricht Dari als auch Paschtu auf muttersprachlichen Niveau. Außerdem spricht er etwas Türkisch, Hindi und Deutsch. Seine Identität steht fest.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
1.1.2. Der BF wuchs nach dem Tod seines Vaters ab seinem 6. Lebensjahr im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Kabul auf, wo er gemeinsam mit seiner Mutter und Geschwistern in einem Haus bis knapp seiner Ausreise im Jahr 2021 lebte. Er besuchte 12 Jahre die Grundschule, welche er 2006 abschloss und danach arbeitete er gemeinsam mit seinem Bruder im Schuhgeschäft seiner Familie für drei Jahre als Verkäufer.1.1.2. Der BF wuchs nach dem Tod seines Vaters ab seinem 6. Lebensjahr im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Kabul auf, wo er gemeinsam mit seiner Mutter und Geschwistern in einem Haus bis knapp seiner Ausreise im Jahr 2021 lebte. Er besuchte 12 Jahre die Grundschule, welche er 2006 abschloss und danach arbeitete er gemeinsam mit seinem Bruder im Schuhgeschäft seiner Familie für drei Jahre als Verkäufer.
1.1.3. In Afghanistan, in XXXX leben ein Bruder, seine Schwester und Mutter in der Nähe mit den Onkeln väterlicherseits des BF weiterhin im Familienhaus. Darüber hinaus leben mehrere Verwandte mütterlicherseits in Kabul Stadt. Insgesamt hat der BF ca. 200-250 Verwandte in Afghanistan. Seiner Familie in Afghanistan führen ein normales Leben und finanzieren ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit, wenngleich die wirtschaftliche Situation schwierig ist. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan hält der BF regelmäßig telefonisch aufrecht. Außerdem hat der BF auch Verwandte (zB. Cousins) in Deutschland oder auch in Frankreich, England und in den USA. Ein Bruder befindet sich im Iran im Grenzgebiet zur Türkei.1.1.3. In Afghanistan, in römisch 40 leben ein Bruder, seine Schwester und Mutter in der Nähe mit den Onkeln väterlicherseits des BF weiterhin im Familienhaus. Darüber hinaus leben mehrere Verwandte mütterlicherseits in Kabul Stadt. Insgesamt hat der BF ca. 200-250 Verwandte in Afghanistan. Seiner Familie in Afghanistan führen ein normales Leben und finanzieren ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit, wenngleich die wirtschaftliche Situation schwierig ist. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan hält der BF regelmäßig telefonisch aufrecht. Außerdem hat der BF auch Verwandte (zB. Cousins) in Deutschland oder auch in Frankreich, England und in den USA. Ein Bruder befindet sich im Iran im Grenzgebiet zur Türkei.
1.1.4. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.
Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.2.1. Dem BF droht in Afghanistan keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen. Er war nie politisch oder journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig und nie in Haft sowie auch nicht in sonstiger Weise straffällig. Der BF lebte von Geburt bis zu seinem 6. Lebensjahr und Tod seines Vaters in XXXX und danach bis zu seiner Ausreise 2021 durchgängig in XXXX in der Provinz Kabul in Afghanistan, ohne glaubhaft dabei in das Blickfeld der Taliban geraten zu sein.1.2.1. Dem BF droht in Afghanistan keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen. Er war nie politisch oder journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig und nie in Haft sowie auch nicht in sonstiger Weise straffällig. Der BF lebte von Geburt bis zu seinem 6. Lebensjahr und Tod seines Vaters in römisch 40 und danach bis zu seiner Ausreise 2021 durchgängig in römis