Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AlVG §24Spruch
G305 2298118-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , beschlossen:
A) Der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 erhobene Vorlageantrag vom XXXX .2024 wird wegen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.A) Der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 erhobene Vorlageantrag vom römisch 40 .2024 wird wegen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 45,00 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 45,00 verpflichtet sei.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er am XXXX .2024 Einkünfte aus seiner vorübergehenden selbständigen Tätigkeit verspätet gemeldet hätte und aus dieser Tätigkeit im XXXX 2024 laut den von ihm vorgelegten Gebührennoten ( XXXX .2024 EUR 265,92; XXXX .2024 EUR 363,40; XXXX .2024 EUR 147,82 und XXXX .2024 EUR 332,00; gesamt EUR 1.109,14) ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 erzielt habe.In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er am römisch 40 .2024 Einkünfte aus seiner vorübergehenden selbständigen Tätigkeit verspätet gemeldet hätte und aus dieser Tätigkeit im römisch 40 2024 laut den von ihm vorgelegten Gebührennoten ( römisch 40 .2024 EUR 265,92; römisch 40 .2024 EUR 363,40; römisch 40 .2024 EUR 147,82 und römisch 40 .2024 EUR 332,00; gesamt EUR 1.109,14) ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 erzielt habe.
2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er als „neuer Selbständiger“ tätig sei und als solcher gelegentlich hauptsächlich für die XXXX . Aus seinen Umsatz-Erklärungen für die Monate XXXX bis XXXX 2024 gehe hervor, dass er insgesamt EUR 1.865,68 eingenommen habe. Teile man diesen Betrag durch 4 Monate, ergebe das durchschnittlich EUR 466,42 pro Monat. Damit sei er unter dem Monatsdurchschnitt von EUR 518,44 geblieben. Allerdings räumte er ein, diese „Zuverdienstgrenze“ im XXXX überschritten zu haben. Sein im XXXX erzielter Umsatz habe nicht EUR 1.109,14 betragen, sondern EUR 777,14. Und weiter heißt es, dass ihm für den XXXX EUR 1.215,00 überwiesen worden seien und nicht 1.635,87. Es treffe nicht zu, dass er sein Einkommen verspätete angezeigt habe. Seine Vergütung für die am XXXX .2024 erbrachte Dienstleistung habe er erst am XXXX .2024 als Mai-Umsatz angezeigt.2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er als „neuer Selbständiger“ tätig sei und als solcher gelegentlich hauptsächlich für die römisch 40 . Aus seinen Umsatz-Erklärungen für die Monate römisch 40 bis römisch 40 2024 gehe hervor, dass er insgesamt EUR 1.865,68 eingenommen habe. Teile man diesen Betrag durch 4 Monate, ergebe das durchschnittlich EUR 466,42 pro Monat. Damit sei er unter dem Monatsdurchschnitt von EUR 518,44 geblieben. Allerdings räumte er ein, diese „Zuverdienstgrenze“ im römisch 40 überschritten zu haben. Sein im römisch 40 erzielter Umsatz habe nicht EUR 1.109,14 betragen, sondern EUR 777,14. Und weiter heißt es, dass ihm für den römisch 40 EUR 1.215,00 überwiesen worden seien und nicht 1.635,87. Es treffe nicht zu, dass er sein Einkommen verspätete angezeigt habe. Seine Vergütung für die am römisch 40 .2024 erbrachte Dienstleistung habe er erst am römisch 40 .2024 als Mai-Umsatz angezeigt.
Seine Beschwerde verband er mit dem Begehren, den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld für den Monat XXXX 2024 nachzuzahlen, künftig die Zahlung des Arbeitslosengeldes und anschließend der Notstandshilfe in voller Höhe, wenn seine monatlich schwankenden Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit im Monatsdurchschnitt die Zuverdienstgrenze von EUR 518,44 nicht überschreiten.Seine Beschwerde verband er mit dem Begehren, den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld für den Monat römisch 40 2024 nachzuzahlen, künftig die Zahlung des Arbeitslosengeldes und anschließend der Notstandshilfe in voller Höhe, wenn seine monatlich schwankenden Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit im Monatsdurchschnitt die Zuverdienstgrenze von EUR 518,44 nicht überschreiten.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , dem BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt, gab die belangte Behörde der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 erhobenen Beschwerde Folge und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , dem BF am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellt, gab die belangte Behörde der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024 erhobenen Beschwerde Folge und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beim XXXX am XXXX .2023 geendet habe. Seitdem stehe er – mit Ausnahme von Unterbrechungen auf Grund Krankengeldbezuges – im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Am XXXX .2018 habe er ein Einzelunternehmen (Tätigkeit: XXXX ) gegründet und sei seitdem als neuer Selbständiger für die XXXX tätig. Es handle sich um eine durchgehend selbständige Erwerbsarbeit. Dem AMS habe er für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 seine monatlichen Bruttoerklärungen und die Gebührennoten übermittelt. Auf Grund seiner Angaben in den monatlichen Bruttoerklärungen und der rollierenden Einkommensermittlung gelte er im Monat XXXX 2024 als arbeitslos.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beim römisch 40 am römisch 40 .2023 geendet habe. Seitdem stehe er – mit Ausnahme von Unterbrechungen auf Grund Krankengeldbezuges – im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Am römisch 40 .2018 habe er ein Einzelunternehmen (Tätigkeit: römisch 40 ) gegründet und sei seitdem als neuer Selbständiger für die römisch 40 tätig. Es handle sich um eine durchgehend selbständige Erwerbsarbeit. Dem AMS habe er für den Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 seine monatlichen Bruttoerklärungen und die Gebührennoten übermittelt. Auf Grund seiner Angaben in den monatlichen Bruttoerklärungen und der rollierenden Einkommensermittlung gelte er im Monat römisch 40 2024 als arbeitslos.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass auf Grund der rollierenden Einkommensermittlung für die Anspruchsbeurteilung für den XXXX 2024 das Einkommen der Monate XXXX 2024 bis XXXX 2024 addiert und durch die Anzahl der Monate dividiert würden. Danach ergebe sich für den XXXX 2024 ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von EUR 466,42 (EUR 1.865,68 : 4 Monate). Dieses Einkommen liege unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44, weshalb ab dem XXXX .2024 Arbeitslosigkeit vorliege. Die Voraussetzungen für einen Widerruf und eine Rückforderung gemäß §§ 24 und 25 AlVG lägen nicht vor. Eine endgültige Feststellung des Leistungsanspruches sei erst nach Vorliegen des Steuerbescheids für das Jahr 2024 vorzunehmen und eine allfällige Nachzahlung zu gewähren bzw. ein Überbezug zu widerrufen und allenfalls zurückzufordern.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass auf Grund der rollierenden Einkommensermittlung für die Anspruchsbeurteilung für den römisch 40 2024 das Einkommen der Monate römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 addiert und durch die Anzahl der Monate dividiert würden. Danach ergebe sich für den römisch 40 2024 ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von EUR 466,42 (EUR 1.865,68 : 4 Monate). Dieses Einkommen liege unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44, weshalb ab dem römisch 40 .2024 Arbeitslosigkeit vorliege. Die Voraussetzungen für einen Widerruf und eine Rückforderung gemäß Paragraphen 24 und 25 AlVG lägen nicht vor. Eine endgültige Feststellung des Leistungsanspruches sei erst nach Vorliegen des Steuerbescheids für das Jahr 2024 vorzunehmen und eine allfällige Nachzahlung zu gewähren bzw. ein Überbezug zu widerrufen und allenfalls zurückzufordern.
4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der BF am XXXX .2024 einen Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 zusammen mit seinen Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden mögen und gab weiter an, dass er den zu seinen Gunsten entschiedenen Bescheid formal und inhaltlich beanstande. 4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der BF am römisch 40 .2024 einen Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 zusammen mit seinen Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden mögen und gab weiter an, dass er den zu seinen Gunsten entschiedenen Bescheid formal und inhaltlich beanstande.
In der Begründung seines Vorlageantrages heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er die Verfahrensweise der AMS-Landesgeschäftsstelle formal beanstande. Die beiden Bescheide beträfen seine Beschwerde vom XXXX .2024 gegen die Kürzung des XXXX -Arbeitslosengeldes wegen behaupteter Überschreitung der Zuverdienstgrenze durch das Einkommen aus seiner geringfügigen selbständigen XXXX -Tätigkeit. Wenn die AMS-Landesgeschäftsstelle alle seine Beschwerden mit den beiden Bescheiden umfassen wollte, hätte sie das im Wortlaut der beiden Bescheide angeben sollen. Inhaltlich beanstande er, dass die AMS-Landesgeschäftsstelle in den beiden Bescheiden keine Klarstellungen zu den folgenden Punkten seiner Beschwerde vom XXXX .2024 getroffen habe: 1.) gelte ein geringfügig tätiger Selbständiger, der über eine lange Zeit regelmäßig oder unregelmäßig einzelne Arbeitsaufträge erteilt, als dauerhaft/durchgehend tätig. Ihm sei die Rollierung der Einkünfte zuzugestehen. Die Rollierung sei ihm versagt worden und das Arbeitslosengeld wiederholt mit der Begründung gemindert worden, er erziele seine Einkünfte aus einzelnen Arbeitsaufträge. 2.) gelte als Zeitpunkt der Erzielung eines Einkommens der Zeitpunkt seiner Auszahlung und nicht der Zeitpunkt der Erbringung der bezüglichen Dienstleistung oder Rechnungsstellung. 3.) sei die vom AMS XXXX vollzogene Abmeldung seiner Person vom Arbeitslosengeldbezug im XXXX 2024 und von der Krankenversicherung bei der ÖGK rückwirkend ab dem XXXX .2024 eine unangemessene und überzogene Maßnahme gewesen, die auf einem Fehler des AMS Villach beruhte. 4.) sei der Betrag, der vom XXXX Arbeitslosengeld abgezogen wurde, unverzüglich nachzuzahlen. In der Folge habe das AMS XXXX aufgrund der beiden Bescheide der AMS-Landesgeschäftsstelle seinen Arbeitslosengeld-Bezug neu berechnet und wollte damit auch all seine Beschwerden erledigen. Er habe eine Arbeitslosengeld-Nachzahlung erhalten. Die Anweisung für die Nachzahlung/Neuberechnung fehle jedoch in beiden Bescheiden. Die Überweisung der Nachzahlung sei am XXXX .2024 zusammen mi der XXXX -Notstandshilfe erfolgt, habe „Nachz.“ geheißen und sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Das AMS solle zu klaren und nachvollziehbaren Leistungszahlungen verpflichtet werden. Diese Klarstellungen seien für das bessere Verständnis der Bescheide und ihrer Folgen notwendig. Überdies enthält sein Vorlageantrag das Ersuchen, das Bundesverwaltungsgericht wolle Maßnahmen ergreifen, um die Benachteiligung der geringfügig selbständig Tätigen, die durch einzelne Arbeitsaufträge dazu verdienen, gegenüber den dauerhaft geringfügig selbständig Tätigen beenden. Der ersten Gruppe werde die Rollierung des Einkommens versagt, wodurch die Grundsätze der Gleichheit, Gleichberechtigung und Gleichbehandlung verletzt würden.In der Begründung seines Vorlageantrages heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er die Verfahrensweise der AMS-Landesgeschäftsstelle formal beanstande. Die beiden Bescheide beträfen seine Beschwerde vom römisch 40 .2024 gegen die Kürzung des römisch 40 -Arbeitslosengeldes wegen behaupteter Überschreitung der Zuverdienstgrenze durch das Einkommen aus seiner geringfügigen selbständigen römisch 40 -Tätigkeit. Wenn die AMS-Landesgeschäftsstelle alle seine Beschwerden mit den beiden Bescheiden umfassen wollte, hätte sie das im Wortlaut der beiden Bescheide angeben sollen. Inhaltlich beanstande er, dass die AMS-Landesgeschäftsstelle in den beiden Bescheiden keine Klarstellungen zu den folgenden Punkten seiner Beschwerde vom römisch 40 .2024 getroffen habe: 1.) gelte ein geringfügig tätiger Selbständiger, der über eine lange Zeit regelmäßig oder unregelmäßig einzelne Arbeitsaufträge erteilt, als dauerhaft/durchgehend tätig. Ihm sei die Rollierung der Einkünfte zuzugestehen. Die Rollierung sei ihm versagt worden und das Arbeitslosengeld wiederholt mit der Begründung gemindert worden, er erziele seine Einkünfte aus einzelnen Arbeitsaufträge. 2.) gelte als Zeitpunkt der Erzielung eines Einkommens der Zeitpunkt seiner Auszahlung und nicht der Zeitpunkt der Erbringung der bezüglichen Dienstleistung oder Rechnungsstellung. 3.) sei die vom AMS römisch 40 vollzogene Abmeldung seiner Person vom Arbeitslosengeldbezug im römisch 40 2024 und von der Krankenversicherung bei der ÖGK rückwirkend ab dem römisch 40 .2024 eine unangemessene und überzogene Maßnahme gewesen, die auf einem Fehler des AMS Villach beruhte. 4.) sei der Betrag, der vom römisch 40 Arbeitslosengeld abgezogen wurde, unverzüglich nachzuzahlen. In der Folge habe das AMS römisch 40 aufgrund der beiden Bescheide der AMS-Landesgeschäftsstelle seinen Arbeitslosengeld-Bezug neu berechnet und wollte damit auch all seine Beschwerden erledigen. Er habe eine Arbeitslosengeld-Nachzahlung erhalten. Die Anweisung für die Nachzahlung/Neuberechnung fehle jedoch in beiden Bescheiden. Die Überweisung der Nachzahlung sei am römisch 40 .2024 zusammen mi der römisch 40 -Notstandshilfe erfolgt, habe „Nachz.“ geheißen und sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Das AMS solle zu klaren und nachvollziehbaren Leistungszahlungen verpflichtet werden. Diese Klarstellungen seien für das bessere Verständnis der Bescheide und ihrer Folgen notwendig. Überdies enthält sein Vorlageantrag das Ersuchen, das Bundesverwaltungsgericht wolle Maßnahmen ergreifen, um die Benachteiligung der geringfügig selbständig Tätigen, die durch einzelne Arbeitsaufträge dazu verdienen, gegenüber den dauerhaft geringfügig selbständig Tätigen beenden. Der ersten Gruppe werde die Rollierung des Einkommens versagt, wodurch die Grundsätze der Gleichheit, Gleichberechtigung und Gleichbehandlung verletzt würden.
5. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, den dagegen erhobenen Vorlageantrag, den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.5. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, den dagegen erhobenen Vorlageantrag, den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 45,00 verpflichtet sei, da er am XXXX .2024 Einkünfte aus seiner vorübergehenden selbständigen Tätigkeit verspätet gemeldet hätte und aus dieser Tätigkeit im XXXX 2024 laut den von ihm vorgelegten Gebührennoten ( XXXX XXXX 2024 EUR 265,92; XXXX .2024 EUR 363,40; XXXX .2024 EUR 147,82 und XXXX .2024 EUR 332,00; gesamt EUR 1.109,14) ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 erzielt hätte.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 45,00 verpflichtet sei, da er am römisch 40 .2024 Einkünfte aus seiner vorübergehenden selbständigen Tätigkeit verspätet gemeldet hätte und aus dieser Tätigkeit im römisch 40 2024 laut den von ihm vorgelegten Gebührennoten ( römisch 40 römisch 40 2024 EUR 265,92; römisch 40 .2024 EUR 363,40; römisch 40 .2024 EUR 147,82 und römisch 40 .2024 EUR 332,00; gesamt EUR 1.109,14) ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 erzielt hätte.
1.2. Seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , dem BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt, Folge und hob den angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 auf, da der BF auf Grund seiner Angaben in den monatlichen Bruttoerklärungen und der rollierenden Einkommensermittlung im Monat XXXX 2024 als arbeitslos gelte.1.2. Seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , dem BF am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellt, Folge und hob den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024 auf, da der BF auf Grund seiner Angaben in den monatlichen Bruttoerklärungen und der rollierenden Einkommensermittlung im Monat römisch 40 2024 als arbeitslos gelte.
1.3. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der BF am XXXX .2024 einen Vorlageantrag, in dem er im Kern vorbrachte, dass er den zu seinen Gunsten entschiedenen Bescheid formal und inhaltlich beanstande. 1.3. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der BF am römisch 40 .2024 einen Vorlageantrag, in dem er im Kern vorbrachte, dass er den zu seinen Gunsten entschiedenen Bescheid formal und inhaltlich beanstande.
1.4. Gemeinsam mit der Notstandshilfe für den Monat XXXX 2024 wurde ihm das Arbeitslosengeld für den XXXX .2024 in Höhe von EUR 45,00 am XXXX .2024 überwiesen. Damit sind sein Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren und sein Interesse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung weggefallen.1.4. Gemeinsam mit der Notstandshilfe für den Monat römisch 40 2024 wurde ihm das Arbeitslosengeld für den römisch 40 .2024 in Höhe von EUR 45,00 am römisch 40 .2024 überwiesen. Damit sind sein Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren und sein Interesse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung weggefallen.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der Aktenlage fest, die vom BF nicht in Zweifel gezogen wurde.
Die Feststellung über die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 45,00 für den XXXX .2024 wurde auf der Grundlage der Angaben des BF im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung getroffen. Dort heißt es, dass die Nachzahlung am XXXX .2024 zusammen mit der XXXX -Notstandshilfe erfolgt sei. Daraus ergibt sich auch die schlussfolgernde Konstatierung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Der BF hat sich über die Nachzahlung in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS nach eigenen Angaben umfassend informiert und wurde ihm diese auch detailreich erläutert. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel am Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Die Feststellung über die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 45,00 für den römisch 40 .2024 wurde auf der Grundlage der Angaben des BF im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung getroffen. Dort heißt es, dass die Nachzahlung am römisch 40 .2024 zusammen mit der römisch 40 -Notstandshilfe erfolgt sei. Daraus ergibt sich auch die schlussfolgernde Konstatierung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Der BF hat sich über die Nachzahlung in der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS nach eigenen Angaben umfassend informiert und wurde ihm diese auch detailreich erläutert. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel am Wegfall des Rechtsschutzinteresses.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages als unzulässig:
3.1. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages ist unter anderen das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).3.1. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages ist unter anderen das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde bzw. bei einem Vorlageantrag im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht - wie im vorliegenden Fall - kein weiteres Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 27.07.2017, Ra 2017/07/0014 mwN). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden (vgl. VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). In einem jüngsten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat und das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht berufen ist, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH vom 21.08.2023, Ra 2023/07/0039 mwH).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde bzw. bei einem Vorlageantrag im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht - wie im vorliegenden Fall - kein weiteres Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 27.07.2017, Ra 2017/07/0014 mwN). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden vergleiche VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). In einem jüngsten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat und das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht berufen ist, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH vom 21.08.2023, Ra 2023/07/0039 mwH).
3.2. Anlassbezogen hat die belangte Behörde mit der mit dem gegenständlichen Vorlageantrag bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 über die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , erhobenen Beschwerde dahingehend abgesprochen, dass sie in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Ausgangsbescheid des AMS XXXX vom XXXX .2024 aufgehoben hat. Damit wurde auch der mit Ausgangsbescheid ausgesprochene Widerruf des Arbeitslosengeldbezugs für den XXXX .2024 in Höhe von EUR 45,00 beseitigt, womit schon dadurch das Rechtsschutzinteresse des BF erloschen ist (vgl. z. B. VwGH vom 08.07.2019, Ra 2019/20/0081). 3.2. Anlassbezogen hat die belangte Behörde mit der mit dem gegenständlichen Vorlageantrag bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 über die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , erhobenen Beschwerde dahingehend abgesprochen, dass sie in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Ausgangsbescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 .2024 aufgehoben hat. Damit wurde auch der mit Ausgangsbescheid ausgesprochene Widerruf des Arbeitslosengeldbezugs für den römisch 40 .2024 in Höhe von EUR 45,00 beseitigt, womit schon dadurch das Rechtsschutzinteresse des BF erloschen ist vergleiche z. B. VwGH vom 08.07.2019, Ra 2019/20/0081).
Hinzu kommt, dass er in dem gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag selbst ausführt, dass ihm das Arbeitslosengeld gemeinsam mit der XXXX Notstandshilfe am XXXX .2024 nachgezahlt wurde. Dieser Umstand bildet einen weiteren Tatbestand für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses.Hinzu kommt, dass er in dem gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag selbst ausführt, dass ihm das Arbeitslosengeld gemeinsam mit der römisch 40 Notstandshilfe am römisch 40 .2024 nachgezahlt wurde. Dieser Umstand bildet einen weiteren Tatbestand für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses.
Die Ausführungen des BF in dessen Vorlageantrag vermögen nicht darzulegen, worin nun die für die Behandlung dieses Rechtsmittels erforderliche Beschwer besteht. Vielmehr werden im Vorlageantrag Rechtsfragen aufgeworfen, denen, wenn überhaupt, nur noch theoretische Bedeutung zukommt. Mangels eines weiteren Rechtsschutzinteresses ist daher der Vorlageantrag zurückzuweisen (sic. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2017/07/0014 mwN).
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zum Einen hat die BF zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt, zum Anderen ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aus der Aktenlage und konnte dieser von der BF nicht in Zweifel gezogen werden. Es verschließt sich dem erkennenden Gericht, was sich bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung am festgestellten Sachverhalt geändert hätte.
Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2298118.1.00Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024