TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 W133 2286271-1

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Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W133 2286271-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 03.08.2016 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2023 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte sie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.05.2021, in dem ihr Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab 01.05.2021 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt wurde, bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2023 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte sie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.05.2021, in dem ihr Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab 01.05.2021 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt wurde, bei.

Mit Schreiben vom 28.07.2023 bat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung aktueller Befunde in Kopie.

Am 11.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 30.11.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen „Fortgeschrittene chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung und asthmatischer Komponente“ / „Zustand nach Teilresektion des rechten Rippenfelles mittels videoassistierter Thorakoskopie rechts 2001“ / „Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ festgestellt. Es liege ein Dauerzustand vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Gesamtmobilität sei, allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel, nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination seien ausreichend, relevante motorische Defizite würden nicht vorliegen. Es liege auch kein Immundefekt vor.

Mit Schreiben vom 04.12.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden nicht vorliegen. Das Gutachten vom 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 04.12.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden nicht vorliegen. Das Gutachten vom 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 19.12.2023, eingelangt am 20.12.2023, fristgerecht – unter Vorlage mehrerer medizinischer Unterlagen – eine Stellungnahme ein. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anamnese von einem elektronischen Akt abgeschrieben worden sei und eine diagnostizierte fortgeschrittene COPD VI nicht berücksichtigt worden sei. Das Gutachten sei nicht auf die aktuellen Befunde eingegangen. Bei einer Operation seien ihr Zysten rechts entfernt und mit Klammern verschlossen worden, gleichzeitig seien ihr rechts die Emphyseme verklebt worden. Sie müsse schon morgens einen Asthmaspray benützen. Sie könne keine sieben Stufen steigen ohne zusätzlichen Asthmaspray und ohne langer Pause. Sie könne aufgrund dessen weder Staubsaugen noch Betten machen, manchmal schaffe sie es nicht einmal ohne Pause vom Wohnzimmer zur Toilette. Ihr Partner helfe ihr bei der täglichen Körperpflege. Sie habe daher im Oktober 2023 die Pflegestufe 1 erhalten. Ihre Einschränkung im Alltag sei belastend und lasse sie vereinsamen. Seit Covid-19 gelte sie als Hochrisikopatientin. Die Beschwerdeführerin brachte am 19.12.2023, eingelangt am 20.12.2023, fristgerecht – unter Vorlage mehrerer medizinischer Unterlagen – eine Stellungnahme ein. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anamnese von einem elektronischen Akt abgeschrieben worden sei und eine diagnostizierte fortgeschrittene COPD römisch VI nicht berücksichtigt worden sei. Das Gutachten sei nicht auf die aktuellen Befunde eingegangen. Bei einer Operation seien ihr Zysten rechts entfernt und mit Klammern verschlossen worden, gleichzeitig seien ihr rechts die Emphyseme verklebt worden. Sie müsse schon morgens einen Asthmaspray benützen. Sie könne keine sieben Stufen steigen ohne zusätzlichen Asthmaspray und ohne langer Pause. Sie könne aufgrund dessen weder Staubsaugen noch Betten machen, manchmal schaffe sie es nicht einmal ohne Pause vom Wohnzimmer zur Toilette. Ihr Partner helfe ihr bei der täglichen Körperpflege. Sie habe daher im Oktober 2023 die Pflegestufe 1 erhalten. Ihre Einschränkung im Alltag sei belastend und lasse sie vereinsamen. Seit Covid-19 gelte sie als Hochrisikopatientin.

Daraufhin ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer Stellungnahme. In dieser Stellungnahme vom 04.01.2024 führte er im Wesentlichen aus, dass eine gute Pumpfunktion des Herzens beschrieben und weder eine Dauersauerstoff-Therapie (LTOT) verordnet worden sei noch eine permanente Versorgung mit Sauerstoff erforderlich sei, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen, sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert sei. Das bereits festgestellte Begutachtungsergebnis werde weiterhin aufrechterhalten.

Mit Bescheid vom 04.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.07.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.11.2023 und die gutachterliche Stellungnahme vom 04.01.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.

Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Mit Schreiben vom 08.02.2024, eingelangt am 09.02.2024, erhob die (nunmehr vertretene) Beschwerdeführerin – ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, sie leide seit vielen Jahren unter mehreren Funktionseinschränkungen. Sie könne keine Wegstrecke von 300 Metern zurücklegen, daher sei es ihr nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Ihre mögliche Gehstrecke sei an manchen Tagen sogar auf nur 10 Meter eingeschränkt. Zusätzlich bestehe bei ihr auch noch eine Herzproblematik. Auch die Abnützungserscheinungen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat würden die Gehstrecke einschränken. Aufgrund ihrer Beschwerden sei ein Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Lungenheilkunde und Orthopädie/Chirurgie einzuholen.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2024, eingelangt am 12.02.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

In der Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Fachärztin für Atemwegs- und Lungenerkrankungen und Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 29.04.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2024 eingelangt, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin trotz Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich sei. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung liege daher nicht vor.

Mit Schreiben vom 27.05.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 05.03.2024 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien daraufhin, dass es seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlasse, soweit keine Stellungnahme anderes erfordere.Mit Schreiben vom 27.05.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 05.03.2024 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien daraufhin, dass es seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlasse, soweit keine Stellungnahme anderes erfordere.

Am 05.06.2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht, warum sie zur Gutachterin nach Graz habe fahren müssen. Daraufhin wurde ihr erklärt, dass es nur die Fachärztin für Lungenheilkunde in Graz gebe, alternativ hätte es eine Fachärztin für Innere Medizin in Niederösterreich gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin kontaktiert und ihr die Wahl überlassen. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie diesbezüglich niemals kontaktiert worden sei. Die Beschwerdeführerin verstehe nicht, warum sie die Zusatzeintragung nicht bekomme, wo sie doch stark eingeschränkt sei und ohne Hilfe die öffentlichen Verkehrsmittel kaum nutzen könne.

Am 10.06.2024, eingelangt am 11.06.2024, brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde lediglich ausgeführt, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis genommen und auf das in der Beschwerde gemachte Vorbringen verwiesen werde.

Die belangte Behörde brachte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein, das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde von beiden Verfahrensparteien nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 03.08.2016 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.

Mit Bescheid vom 15.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.01.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Asthma COPD overlap Syndrom;

2.       Kombinierte restriktiv, überwiegend obstruktive Ventilationsstörung;

3.       Lungenemphysem;

4.       Diffusionsstörung;

5.       Zustand nach Teilresektion des rechten Rippenfelles mittels videoassistierter Thorakoskopie rechts 2001;

6.       Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten. Durch die degenerativen Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparates wird die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie der sichere und gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich eingeschränkt. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt. Motorische Defizite liegen nicht vor. Auch das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Anhalten während des Transportes an Haltegriffen ist für die Beschwerdeführerin durchführbar und ermöglicht eine sichere Beförderung.

Es liegt keine maßgebliche Einschränkung der kardialen Leistungsreserven vor.

Zudem besteht zwar aufgrund der Lungenerkrankung eine eingeschränkte Belastbarkeit; die körperliche Belastbarkeit ist jedoch insofern ausreichend, sodass eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann.

Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor.

Es bestehen auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2023 (samt Stellungnahme vom 04.01.2024) und einer Fachärztin für Atemwegs- und Lungenerkrankungen und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.04.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen die vorliegenden Gutachten, welche geeignet wären, diese zu entkräften und legte insbesondere im gesamten Verfahren keine den Gutachtensergebnissen widersprechenden Befunde vor; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine von den Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.05.2024 basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2023 (samt Stellungnahme vom 04.01.2024) und auf das durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Atemwegs- und Lungenerkrankungen und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.04.2024. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf den im Rahmen zweier persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden (samt ergänzender Stellungnahme) und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen).

Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchungen im Rahmen der Statuserhebung und mit den vorliegenden Befunden.

Im Rahmen der zuletzt erfolgten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.04.2024 wurde folgender klinischer Status erhoben:

„Untersuchungsbefunde

Am Untersuchungstag, dem 18.04.2024

58-jährige Beschwerdeführerin in mäßigem Allgemein- und gutem Ernährungszustand (156 cm/53 kg, Body Mass Index 22).

Haut und sichtbare Schleimhaut gut durchblutet.

Während des Untersuchungsvorganges, kein Reizhusten, keine periphere Zyanose, leichte Atembeschwerden beim An- und Ausziehen und beim Stiegensteigen.

Physikalische Befunde:

Blande, ca. 4 cm lange Narbe an der Thoraxwand rechts sowie blande Narben nach Saugdrainagen in der vorderen Axillarlinie rechts.

Perkussion:

Sonorer Klopfschall, beide Basen wenig verschiebbar.

Auskultation:

Verschärftes Vesikuläratmen beidseits, keine pathologischen Nebengeräusche.

Thoraxdurchleuchtung mit elektronischem Bildverstärker und Thoraxröntgen p.a. und seitlich:

DFP 28,34pGym2

Die Herzgröße im Normbereich.

Liegendes Nahtmaterial im Bereich der rechten Spitze.

Diskrete postentzündliche Residuen parahilär beidseits sowie basal rechts. Kein Hinweis auf frisch entzündliche Lungenveränderungen.

Lungenfunktionsprüfung in Ruhe:

Kombinierte, überwiegend obstruktive Ventilationsstörung.

Die forcierte Vitalkapazität (FVC) beträgt bei einem Soll von 2,93 Liter 1,21 Liter, das entspricht 41,3 % des Sollwertes.

Der Einsekundenwert (FEV1) beträgt bei einem Soll von 2,33 Liter 0,59 Liter, das entspricht 25,3 % des Sollwertes.

Der MEF 25 beträgt bei einem Soll von 0,63 Liter 0,29 Liter, das entspricht 46,0 % des Sollwertes.

FEV1%VC 48,65%

Lungenfunktionsprüfung nach Belastung (Stiegensteigen 40 Stufen):

Geringes Absinken der exspiratorischen Werte.

Die forcierte Vitalkapazität (FVC) beträgt bei einem Soll von 2,93 Liter 1,21 Liter, das entspricht 41,3 % des Sollwertes.

Der Einsekundenwert (FEV1) beträgt bei einem Soll von 2,33 Liter 0,63 Liter, das entspricht 27,0 % des Sollwertes.

Der MEF 25 beträgt bei einem Soll von 0,63 Liter 0,31 Liter, das entspricht 49,2 % des Sollwertes.

FEV1%VC 52,08 %

Bronchospasmolysetest mit Berodualin:

Kein sicherer Anstieg der exspiratorischen Werte.

Die forcierte Vitalkapazität (FVC) beträgt bei einem Soll von 2,93 Liter 0,84 Liter, das entspricht 28,7 % des Sollwertes.

Der Einsekundenwert (FEV1) beträgt bei einem Soll von 2,33 Liter 0,45 Liter, das entspricht 19,3 % des Sollwertes.

Der MEF 25 beträgt bei einem Soll von 0,63 Liter 0,23 Liter, das entspricht 36,5 % des Sollwertes.

FEV1%VC 54,06 %

Ganzkörperplethysmographie:

Gering verminderte IC, deutlich erhöhtes RV, normale TLC.

Blutgasanalyse in Ruhe:

Sauerstoffpartialdruck 65,1 mmHg Kohlendioxidpartialdruck 37,1 mmHg Sauerstoffsättigung 92,9 %

AaD02 34,8 mmHg BE -0,40 mmol/l

Blutgasanalyse nach Belastung:

Sauerstoffpartialdruck 62,5 mmHg Kohlendioxidpartialdruck 38,5 mmHg Sauerstoffsättigung 91,0 %

AaD02 35,8 mmHg BE -2,23 mmol/l

Diffusionsmessung:

DLCO 22,3%

KCOc 41,8%“

Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität der Beschwerdeführerin begründet die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogene Gutachterin nachvollziehbar damit, dass der Beschwerdeführerin – trotz der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit – das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen würde, liegt demnach nicht vor. Diese Beurteilung ist anhand der vorliegenden Lungenfunktionsprüfungen schlüssig und nachvollziehbar. Auch der von der belangten Behörde beauftragte Gutachter begründete in seinem Gutachten vom 30.11.2023 nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen vor, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würde. Auch die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend und relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardialen Leistungsreserven vor. Kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogene Gutachterin führte in ihrem Gutachten eine eingehende Darstellung der Lungenfunktionsprüfungsergebnisse, welche bei Belastung eine bessere Lungenfunktionswert als in Ruhe zeigt, an. Die Beschwerdeführerin erhob im gesamten Verfahren keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, die vorliegenden Gutachten im Gesamten zu entkräften:

Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2023 unter anderem an, dass sie nicht weiter als 10 Meter gehen könne und an manchen Tagen nicht einmal ohne Pause vom Wohnzimmer zur Toilette gelange. Wenn sie die Parkplätze für Menschen mit Behinderungen nützen können würde, würde dies eine große Erleichterung, bspw. im Einkaufszentrum, darstellen, da sie dann näher parken dürfte. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, da ein Aktionsradius von lediglich 10 Metern nicht befundbelegt ist und diese Beschwerden nach eigenen Angaben lediglich „an manchen Tagen“ auftreten, somit nicht dauerhaft vorliegen. Dem Befundbericht vom 27.03.2023 eines Facharztes für Lungenkrankheiten ist eine Besserung des Leidenszustandes unter antiobstruktiver Therapie und O2-Insufflation zu entnehmen (vgl. „Aktuell wieder deutlich gebessert. Dyspnoe gebessert, kein Husten, kein Thoraxschmerzen.“). Auch der (nicht mehr aktuelle) Befundbericht eines Lungenfacharztes vom 17.02.2020 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2023 unter anderem an, dass sie nicht weiter als 10 Meter gehen könne und an manchen Tagen nicht einmal ohne Pause vom Wohnzimmer zur Toilette gelange. Wenn sie die Parkplätze für Menschen mit Behinderungen nützen können würde, würde dies eine große Erleichterung, bspw. im Einkaufszentrum, darstellen, da sie dann näher parken dürfte. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, da ein Aktionsradius von lediglich 10 Metern nicht befundbelegt ist und diese Beschwerden nach eigenen Angaben lediglich „an manchen Tagen“ auftreten, somit nicht dauerhaft vorliegen. Dem Befundbericht vom 27.03.2023 eines Facharztes für Lungenkrankheiten ist eine Besserung des Leidenszustandes unter antiobstruktiver Therapie und O2-Insufflation zu entnehmen vergleiche „Aktuell wieder deutlich gebessert. Dyspnoe gebessert, kein Husten, kein Thoraxschmerzen.“). Auch der (nicht mehr aktuelle) Befundbericht eines Lungenfacharztes vom 17.02.2020 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Weiters ist auf die bestehenden Therapiereserven hinzuweisen; unabhängig davon, dass eine Lungenfunktionseinschränkung bei der Beschwerdeführerin besteht, ist die Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen durch die Beschwerdeführerin nicht belegt. So ist dem aktuell eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.04.2024 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin „von 1985 bis 2013 durchschnittlich 15 bis 20 Zigaretten täglich“ rauchte und nun trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Atemwege – ein Asthma COPD overlap Syndrom, eine kombinierte restriktiv, überwiegend obstruktive Ventilationsstörung und ein Lungenemphysem – nach wie vor „gelegentlich“ Nikotin konsumiert.

Wie den beiden Sachverständigengutachten weiters zu entnehmen ist, ist bei der Beschwerdeführerin auch keine Langzeit-Sauerstofftherapie (im Englischen als „long-term oxygen therapy“ = „LTOT“ bezeichnet), die laut den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 als Beleg für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Zusammenhang mit COPD IV angeführt wird, etabliert.Wie den beiden Sachverständigengutachten weiters zu entnehmen ist, ist bei der Beschwerdeführerin auch keine Langzeit-Sauerstofftherapie (im Englischen als „long-term oxygen therapy“ = „LTOT“ bezeichnet), die laut den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, als Beleg für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Zusammenhang mit COPD römisch IV angeführt wird, etabliert.

Hinsichtlich des pauschalen Vorbringens in ihrer schriftlichen Beschwerde, dass die Abnützungserscheinungen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparates die Gehstrecke der Beschwerdeführerin einschränken würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinerlei medizinische Befunde in Vorlage brachte, die ihre Behauptung unterstützen würden. Vielmehr ergeben sich aus dem Gutachten vom 30.11.2023 keine relevanten funktionellen Einschränkungen (vgl. „Wirbelsäule: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt; Extremitäten: Kreuz/ Nacken/ Pinzetten/ Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluss beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt; Grob neurologisch: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend.“). Zudem benutzte die Beschwerdeführerin bei keiner ihrer persönlichen Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstellungen einen Gehbehelf oder ein sonstiges Hilfsmittel (vgl. Gutachten vom 30.11.2023: „Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, sicher und selbstständig, keine Sturzneigung, Setzen/Erheben gelingt selbstständig.“). Weder in ihrer Beschwerde noch in ihren Stellungnahmen erwähnte sie Hilfsmittel zur Unterstützung ihrer Wegstrecke. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, für die Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten, zu berücksichtigen. Bei einem Gehbehelf handelt es sich um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Die Beschwerdeführerin legte weder mit ihrer Beschwerde noch mit ihrer Stellungnahme vom 11.06.2024 aktuelle medizinische Unterlagen/Befunde vor, die eine verkürzte Wegstrecke belegen würden. Ein von der Beschwerdeführerin – im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme vom 20.12.2023 – vorgelegter (vermutlicher) Arztbrief eines näher genannten Lungenfacharztes weist weder eine erste Seite noch ein Datum auf und erweist sich daher als unvollständig, zumal die halbe vorgelegte Seite lediglich allgemeine Empfehlungen und Information, inkl. einer Zusammenfassung der augenscheinlichen Sensibilisierungen der Beschwerdeführerin, beinhaltet.Hinsichtlich des pauschalen Vorbringens in ihrer schriftlichen Beschwerde, dass die Abnützungserscheinungen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparates die Gehstrecke der Beschwerdeführerin einschränken würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinerlei medizinische Befunde in Vorlage brachte, die ihre Behauptung unterstützen würden. Vielmehr ergeben sich aus dem Gutachten vom 30.11.2023 keine relevanten funktionellen Einschränkungen vergleiche „Wirbelsäule: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt; Extremitäten: Kreuz/ Nacken/ Pinzetten/ Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluss beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt; Grob neurologisch: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend.“). Zudem benutzte die Beschwerdeführerin bei keiner ihrer persönlichen Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstellungen einen Gehbehelf oder ein sonstiges Hilfsmittel vergleiche Gutachten vom 30.11.2023: „Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, sicher und selbstständig, keine Sturzneigung, Setzen/Erheben gelingt selbstständig.“). Weder in ihrer Beschwerde noch in ihren Stellungnahmen erwähnte sie Hilfsmittel zur Unterstützung ihrer Wegstrecke. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, für die Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten, zu berücksichtigen. Bei einem Gehbehelf handelt es sich um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Die Beschwerdeführerin legte weder mit ihrer Beschwerde noch mit ihrer Stellungnahme vom 11.06.2024 aktuelle medizinische Unterlagen/Befunde vor, die eine verkürzte Wegstrecke belegen würden. Ein von der Beschwerdeführerin – im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme vom 20.12.2023 – vorgelegter (vermutlicher) Arztbrief eines näher genannten Lungenfacharztes weist weder eine erste Seite noch ein Datum auf und erweist sich daher als unvollständig, zumal die halbe vorgelegte Seite lediglich allgemeine Empfehlungen und Information, inkl. einer Zusammenfassung der augenscheinlichen Sensibilisierungen der Beschwerdeführerin, beinhaltet.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiters vorgebrachten Herzprobleme und der in einem 24-Stunden-EKG festgestellten Doppelschläge, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 04.01.2024 die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde berücksichtigte und der Beschwerdeführerin eine gute Pumpfunktion des Herzens attestierte (vgl. insb. Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Gastroenterologie vom 20.07.2023 und vom 14.12.2023: „Durchgehend Sinusrhythmus mit hyperkinetischer Herzfrequenzregulation (min. 57/min., mittel. 82/min., max. 114/min.), 1378 SVES sowie 7 Couplets, 18 monomorphe VES (LOWN GRAD I), keine höhergradigen“). Dass der Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in entsprechender Zeit nicht möglich sein sollte, ist den Befunden demgegenüber nicht zu entnehmen.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiters vorgebrachten Herzprobleme und der in einem 24-Stunden-EKG festgestellten Doppelschläge, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 04.01.2024 die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde berücksichtigte und der Beschwerdeführerin eine gute Pumpfunktion des Herzens attestierte vergleiche insb. Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Gastroenterologie vom 20.07.2023 und vom 14.12.2023: „Durchgehend Sinusrhythmus mit hyperkinetischer Herzfrequenzregulation (min. 57/min., mittel. 82/min., max. 114/min.), 1378 SVES sowie 7 Couplets, 18 monomorphe VES (LOWN GRAD römisch eins), keine höhergradigen“). Dass der Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in entsprechender Zeit nicht möglich sein sollte, ist den Befunden demgegenüber nicht zu entnehmen.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme weiters moniert, dass sie an Medikamenten „Berodual, Symbicort 160, Trimbow, Foster, Singulair 10 mg und Nebilan 5 mg“, einnehme und dies „kein Gehör und Aufnahme in das Gutachten“ geschafft habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Medikamente – mit Ausnahme von Singulair und Nebilan – sehr wohl Eingang in sein Gutachten fanden (vgl. Gutachten vom 30.11.2023: „Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Berodual und Symbicort bei Bed., Trimbow, Foster lt. eig. Angaben.“). Inwiefern die Angabe der beiden anderen Medikamente zu einem anderen Ergebnis hätten führen sollen, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme weiters moniert, dass sie an Medikamenten „Berodual, Symbicort 160, Trimbow, Foster, Singulair 10 mg und Nebilan 5 mg“, einnehme und dies „kein Gehör und Aufnahme in das Gutachten“ geschafft habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Medikamente – mit Ausnahme von Singulair und Nebilan – sehr wohl Eingang in sein Gutachten fanden vergleiche Gutachten vom 30.11.2023: „Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Berodual und Symbicort bei Bed., Trimbow, Foster lt. eig. Angaben.“). Inwiefern die Angabe der beiden anderen Medikamente zu einem anderen Ergebnis hätten führen sollen, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen.

Hinsichtlich der weiters monierten persönlichen Untersuchung durch den ersten Gutachter ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der Gutachter nicht den „Istzustand“ der Beschwerdeführer festgehalten haben soll, zumal dem Gutachten vom 30.11.2023 ein ausführlicher klinischer Status vom Tag der persönlichen Untersuchung zu entnehmen ist (vgl. „THORAX / LUNGE / HERZ: Basal etwas verschärftes und abgeschwächtes Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe, keine relevante Spastik. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.“).Hinsichtlich der weiters monierten persönlichen Untersuchung durch den ersten Gutachter ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der Gutachter nicht den „Istzustand“ der Beschwerdeführer festgehalten haben soll, zumal dem Gutachten vom 30.11.2023 ein ausführlicher klinischer Status vom Tag der persönlichen Untersuchung zu entnehmen ist vergleiche „THORAX / LUNGE / HERZ: Basal etwas verschärftes und abgeschwächtes Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe, keine relevante Spastik. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.“).

Es wird weder von den beigezogenen Gutachtern noch vom erkennenden Gericht verkannt, dass die Mobilität der Beschwerdeführerin aufgrund der Lungenerkrankung und den degenerativen Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat durchaus eingeschränkt ist. Die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen erreichen aber insgesamt kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden oder den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel in erheblichem Ausmaße beeinträchtigen würde. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine den Gutachtensergebnissen widersprechenden Befunde vorgelegt. Die Sachverständigen ging in ihren Gutachten vom 30.11.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 04.01.2024) und vom 29.04.2024 ausführlich auf sämtliche (relevante) vorgelegten Befunde ein. Es wurden jedoch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden keine – die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verhindernde – Belastungsdefizite festgestellt.

Die Feststellungen, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen und keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen, stützen sich ebenfalls auf die eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 04.01.2024) und einer Fachärztin für Atemwegs- und Lungenerkrankungen und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.04.2024 bzw. wurden solche Einschränkungen von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme weiters erhobene Einwand, dass sie ihr Auto zum Einkaufen und zur Pflege ihrer sozialen Kontakte benötige, ist darüber hinaus nicht entscheidungsrelevant und kann bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht berücksichtigt werden; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Es liegen somit bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden.

Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogenen Gutachter die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätten, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden.

Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde vom 09.02.2024 gestelltem Vorschlag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus den Fachbereichen der Orthopädie und Chirurgie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde vom 09.02.2024 gestelltem Vorschlag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus den Fachbereichen der Orthopädie und Chirurgie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch fr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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