TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/3 W198 2243424-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2024
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Entscheidungsdatum

03.10.2024

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnC Z4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W198 2243424-1/73E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 30.07.2021 und am 06.09.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 30.07.2021 und am 06.09.2024, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

3. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.

4. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.4. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, hat ihr Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 31.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Die Beschwerdeführerin wurde nach einer Erstbefragung am 01.09.2015 am 07.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid vom 13.07.2016 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3. Mit Bescheid vom 13.07.2016 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Die Beschwerdeführerin ist am 04.10.2018 nach Afghanistan gereist und hat sich bis 31.12.2020 dort aufgehalten. Bei ihrer Wiedereinreise nach Österreich am 01.01.2021 wurde ihr von der Grenzpolizei der Konventionsreisepass abgenommen.

5. Die Beschwerdeführerin wurde am 15.04.2021 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

6. Mit Bescheid vom 14.05.2021 wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.07.2016 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 6. Mit Bescheid vom 14.05.2021 wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.07.2016 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob die zu diesem Zeitpunkt damalig bestehende Rechtsvertretung (BBU GmbH) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.06.2021 vollumfängliche Beschwerde.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

9. Am 29.07.2021 langte eine Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung (BBU GmbH) der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. In der gegenständlichen Rechtssache wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung (BBU GmbH), ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.08.2021, W198 2243424-1/24E, im Spruchpunkt A.I. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. gemäß
§§ 7 Abs. 1 Z 2, 8 Abs. 1 Z 2 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt A.II. wurde betreffend die Spruchpunkte IV. bis VI. der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.08.2021, W198 2243424-1/24E, im Spruchpunkt A.I. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. gemäß
§§ 7 Absatz eins, Ziffer 2,, 8 Absatz eins, Ziffer 2 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt A.II. wurde betreffend die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

12. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der damalig von Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS vertretenen Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

13. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2021, Zl. E 3649/2021-5, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen wird, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 EMRK auf Leben sowie gemäß § 3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 13. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2021, Zl. E 3649/2021-5, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen wird, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2, EMRK auf Leben sowie gemäß Paragraph 3, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.11.2021, Zl. E 3649/2021-7, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021 über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.11.2021, Zl. E 3649/2021-7, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021 über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

15. Mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt
Dr. Christian SCHMAUS) vom 20.12.2021 wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021 betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022 an die damalige Rechtsvertretung (Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS) der Beschwerdeführerin wurde die Aufforderung zur Abgabe einer rechtlichen Begründung, weshalb über den subsidiären Schutz sowie die Rückkehr entschieden werden solle, obwohl die Rechtssache betreffend die Aberkennung des § 3 AsylG beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig ist, erteilt.16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022 an die damalige Rechtsvertretung (Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS) der Beschwerdeführerin wurde die Aufforderung zur Abgabe einer rechtlichen Begründung, weshalb über den subsidiären Schutz sowie die Rückkehr entschieden werden solle, obwohl die Rechtssache betreffend die Aberkennung des Paragraph 3, AsylG beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig ist, erteilt.

17. Am 30.05.2022 langte eine Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung (Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS) der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids bereits rechtskräftig erledigt sei und damit die (allenfalls) für die Frage des subsidiären Schutzes präjudizielle Frage der Asylaberkennung beantwortet wurde. Zudem handle es sich bei den Aussprüchen über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls um trennbare Spruchpunkte. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzusprechen. Es ergehe daher das Ersuchen, ehestmöglich über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen zu entscheiden; in eventu das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen.17. Am 30.05.2022 langte eine Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung (Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS) der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids bereits rechtskräftig erledigt sei und damit die (allenfalls) für die Frage des subsidiären Schutzes präjudizielle Frage der Asylaberkennung beantwortet wurde. Zudem handle es sich bei den Aussprüchen über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls um trennbare Spruchpunkte. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzusprechen. Es ergehe daher das Ersuchen, ehestmöglich über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen zu entscheiden; in eventu das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen.

18. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.06.2022 der belangten Behörde das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022 sowie die Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung (Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS) der Beschwerdeführerin vom 30.05.2022 übermittelt.

19. Am 17.06.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

20. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.06.2022 der damaligen Rechtsvertretung (Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS) der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.06.2022 übermittelt.

21. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2022, W198 2243424-1/42E, das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021 betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Revision ausgesetzt.21. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2022, W198 2243424-1/42E, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021 betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Revision ausgesetzt.

22. Am 20.07.2022 langte eine Vollmachtszurücklegung der BBU GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein.

23. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2023, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.23. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

24. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.04.2024, XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021 in seinem Spruchpunkt
A) I., soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheides vom 14.05.2021 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
24. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.04.2024, römisch 40 , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2021 in seinem Spruchpunkt
A) römisch eins., soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt römisch eins. des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheides vom 14.05.2021 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

25. Am 14.08.2024 legte die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht vor.

26. Am 19.08.2024 gab der Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses schriftlich bekannt.

27. Am 02.09.2024 langte eine Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

28. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.09.2023 der belangten Behörde die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.09.2024 übermittelt.

29. Am 06.09.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Dari sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

30. Am 11.09.2024 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fristerstreckung bezüglich des in der Verhandlung erteilten Auftrags zur Vorlage des afghanischen Dienstausweises des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

31. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024 wurde dem Antrag auf Fristerstreckung stattgegeben und die Frist zur Vorlage bis 20.09.2024 erstreckt.

32. Am 19.09.2024 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und Urkundevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsbürgerin, geboren XXXX in Kabul. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin in Kabul ihren nunmehrigen Ehemann, XXXX , geheiratet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Paschtune. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, geb. am XXXX in Kabul, welcher Tadschike ist. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer erstmaligen Einreise in Österreich ausschließlich in Kabul gelebt. Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsbürgerin, geboren römisch 40 in Kabul. Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin in Kabul ihren nunmehrigen Ehemann, römisch 40 , geheiratet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Paschtune. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, geb. am römisch 40 in Kabul, welcher Tadschike ist. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer erstmaligen Einreise in Österreich ausschließlich in Kabul gelebt.

Die Beschwerdeführerin ist Tadschikin, sunnitische Moslemin und spricht Dari. Die Beschwerdeführerin hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht. Sie hat in Afghanistan nicht gearbeitet.

Die Eltern sowie eine Schwester der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. Der Ehemann, der Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat keine Angehörigen ihrer Kernfamilie mehr in Afghanistan.

Drei Brüder und sieben Schwestern des Ehemannes der Beschwerdeführerin leben in Afghanistan. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat jedoch keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Vermögenswerte in Afghanistan.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin leidet unter den im ärztlichen Attest vom 13.08.2024 sowie im Befundbericht vom 12.08.2024 (OZ 63 bzw. 64 des Gerichtsaktes) genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.


1.2. Zu den Gründen der Aberkennung des Status der Asylberechtigten:

Mit Bescheid vom 13.07.2016 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.08.2015 gemäß § 3 AsylG stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid vom 13.07.2016 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.08.2015 gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Ende des Jahres 2017 sind der Ehegatte sowie der Sohn der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen. Anfang des Jahres 2018 ist der Sohn der Beschwerdeführerin nach Kabul zurückgereist.

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann am 04.10.2018 nach Afghanistan gereist und hat sich bis 31.12.2020 (sohin insgesamt 27 Monate) dort aufgehalten. Sie hat in dieser Zeit im Haus einer Freundin in Kabul gelebt. Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Freundin keinen Kontakt mehr.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat während dieser 27 Monate teilweise in Hotels und teilweise bei Freunden gelebt. Die Hotelkosten hat er teilweise mit erspartem Geld bezahlt und teilweise haben seine Freunde die Hotelkosten übernommen.

Der Grund für die Rückkehr der Beschwerdeführerin von Österreich nach Kabul war, dass ihr Sohn Probleme mit seiner Schwiegerfamilie gehabt hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat schließlich Verhandlungen mit der Schwiegerfamilie des Sohnes durchgeführt, eine Geldsumme an die Schwiegerfamilie bezahlt und dadurch das Problem bereinigt. Die Beschwerdeführerin selbst war in die Verhandlungen mit der Schwiegerfamilie des Sohnes nicht involviert.

Am 01.01.2021 ist die Beschwerdeführerin schließlich mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn nach Österreich zurückgekehrt.

Es wird festgestellt, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin am 04.10.2018 nach Afghanistan sowie die dort erfolgte Niederlassung bis 31.12.2020 freiwillig erfolgt sind.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den aufständischen Taliban betroffen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechterte sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es kam vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Aktuell kontrollieren die Taliban das gesamte Land und es kommt zu schwerwiegenden Übergriffen von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen sowie Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen und grobe Menschenrechtsverletzungen umfassen.

Der Beschwerdeführerin würde daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung in ihrer Heimatstadt Kabul oder einer Neuansiedelung in anderen größeren Städten wie Mazar-e Sharif oder Herat aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der Machtübernahme der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr drohen, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat/ maßgebliche Situation in Afghanistan:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 10.04.2024):

Politische Lage

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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