Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
W226 2205554-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. 1156548210-240428215, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. 1156548210-240428215, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 wurde dieser Antrag abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 wurde dieser Antrag abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2022, W105 2205554-1/32E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z3 AsylG abgewiesen wurde und die Abschiebung nach Afghanistan für nicht zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2022, W105 2205554-1/32E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Z3 AsylG abgewiesen wurde und die Abschiebung nach Afghanistan für nicht zulässig erklärt wurde.
Am 13.03.2024 stellte der BF nunmehr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Der BF füllte das diesbezügliche Antragsformular aus und legte diverse Unterlagen, etwa ein Schreiben der Bewährungshilfe, Einstellungszusagen sowie ein persönliches Schreiben vor, in welchem er insbesondere seine Straffälligkeit in der Vergangenheit und seine Bemühungen zur Ergreifung einer beruflichen Tätigkeit schilderte.Am 13.03.2024 stellte der BF nunmehr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der BF füllte das diesbezügliche Antragsformular aus und legte diverse Unterlagen, etwa ein Schreiben der Bewährungshilfe, Einstellungszusagen sowie ein persönliches Schreiben vor, in welchem er insbesondere seine Straffälligkeit in der Vergangenheit und seine Bemühungen zur Ergreifung einer beruflichen Tätigkeit schilderte.
Am 05.07.2024 forderte die belangte Behörde den BF mit einem Verbesserungsauftrag auf, seinen Antrag entsprechend zu komplettieren, widrigenfalls sein Anbringen nicht behandelt und zurückgewiesen werde. Die belangte Behörde verwies den BF darauf, dass seinem Anbringen die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 vorgesehenen Dokumente nicht angeschlossen waren und belehrte den BF, dass § 4 AsylG-DV gelte. Insbesondere wurde der BF darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 AsylG-DV ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen sei. Am 05.07.2024 forderte die belangte Behörde den BF mit einem Verbesserungsauftrag auf, seinen Antrag entsprechend zu komplettieren, widrigenfalls sein Anbringen nicht behandelt und zurückgewiesen werde. Die belangte Behörde verwies den BF darauf, dass seinem Anbringen die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 vorgesehenen Dokumente nicht angeschlossen waren und belehrte den BF, dass Paragraph 4, AsylG-DV gelte. Insbesondere wurde der BF darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 8, AsylG-DV ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen sei.
Der BF legte in weiterer Folge laut Aktenlage und Bescheidinhalt eine Kopie einer Tazkira der belangten Behörde vor.
Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2024, Zl. 1156548210-240428215, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2024, Zl. 1156548210-240428215, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Beim BF handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, welcher am 16.06.2017 nach illegaler Einreise internationalen Schutz in Österreich beantragt hat. Der BF weist drei gerichtliche Vorstrafen auf, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2022 ist er im Bundesgebiet geduldet. Am 13.03.2024 stellte er nunmehr den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Beim BF handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, welcher am 16.06.2017 nach illegaler Einreise internationalen Schutz in Österreich beantragt hat. Der BF weist drei gerichtliche Vorstrafen auf, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2022 ist er im Bundesgebiet geduldet. Am 13.03.2024 stellte er nunmehr den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 05.07.2024, mit welchem der BF unter Hinweis auf § 4 und § 8 AsylG-DV 2005 aufgefordert wurde, näher dargestellte Dokumente vorzulegen, nämlich ein gültiges Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (im Original) wurde vom BF vorerst nicht behoben, nach einem Zustell- und Erhebungsersuchen durch Beamte der XXXX am 22.07.2024 jedoch ausgefolgt. Der BF legte in weiterer Folge persönlich bei der belangten Behörde eine Kopie einer angeblich ihn betreffenden Tazkira vor, wobei das Lichtbild der darin beschriebenen Person mit dem BF keine besondere Ähnlichkeit aufweist (verglichen mit Lichtbild laut Antrag sowie Speicherauszug aus dem Bundesbetreuungssystem). Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 05.07.2024, mit welchem der BF unter Hinweis auf Paragraph 4 und Paragraph 8, AsylG-DV 2005 aufgefordert wurde, näher dargestellte Dokumente vorzulegen, nämlich ein gültiges Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (im Original) wurde vom BF vorerst nicht behoben, nach einem Zustell- und Erhebungsersuchen durch Beamte der römisch 40 am 22.07.2024 jedoch ausgefolgt. Der BF legte in weiterer Folge persönlich bei der belangten Behörde eine Kopie einer angeblich ihn betreffenden Tazkira vor, wobei das Lichtbild der darin beschriebenen Person mit dem BF keine besondere Ähnlichkeit aufweist (verglichen mit Lichtbild laut Antrag sowie Speicherauszug aus dem Bundesbetreuungssystem).
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF, zum vorangegangenen Asylverfahren, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2022. Die Feststellungen zur Person des BF, zum vorangegangenen Asylverfahren, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2022.
Die Feststellung, dass der BF mit Verbesserungsauftrag vom 05.07.2024 aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen, bei diesem Verbesserungsauftrag ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 4 und 8 AsylG-DV hingewiesen wurde, ergibt sich aus AS 31 f. des vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der BF in weiterer Folge keinen begründeten Antrag im Sinn von § 4 AsylG-DV gestellt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wird vom BF auch nicht substantiiert bestritten.Die Feststellung, dass der BF mit Verbesserungsauftrag vom 05.07.2024 aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen, bei diesem Verbesserungsauftrag ausdrücklich auf die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 8 AsylG-DV hingewiesen wurde, ergibt sich aus AS 31 f. des vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der BF in weiterer Folge keinen begründeten Antrag im Sinn von Paragraph 4, AsylG-DV gestellt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wird vom BF auch nicht substantiiert bestritten.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK - sowie des Art. 47 GRC - zu handhaben (vgl. VwGH 18.05.2017, Ra 2017/20/0118, Rn. 12; darauf verweisend aus jüngerer Zeit etwa VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, Rn. 9).In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Artikel 6, EMRK - sowie des Artikel 47, GRC - zu handhaben vergleiche VwGH 18.05.2017, Ra 2017/20/0118, Rn. 12; darauf verweisend aus jüngerer Zeit etwa VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, Rn. 9).
Der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre, da von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung hätte an der Beurteilung des Sachverhalts nichts ändern können, so dass letztlich dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu folgen war.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG:1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG:
Einem solchen Antrag gemäß § 55 AsylG sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen. Einem solchen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen.
Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
Der Beschwerdeführer hat eine Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde vor der belangten Behörde nicht beantragt. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente im Original nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht.Der Beschwerdeführer hat eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde vor der belangten Behörde nicht beantragt. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente im Original nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG (Z 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim Beschwerdeführer der Fall war. Wie vorangehend ausgeführt, enthält bereits das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel vor seiner Unterschrift in Punkt L. 4. die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG. Darüber hinaus enthält auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 05.07.2024 entsprechende Belehrungen. Der BF wurde explizit darauf hingewiesen, dass § 4 AsylG-DV gilt, woraus zwingend ableitbar ist, dass eine Heilung eines Mangels nur nach begründetem Antrag erfolgen kann.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim Beschwerdeführer der Fall war. Wie vorangehend ausgeführt, enthält bereits das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel vor seiner Unterschrift in Punkt L. 4. die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG. Darüber hinaus enthält auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 05.07.2024 entsprechende Belehrungen. Der BF wurde explizit darauf hingewiesen, dass Paragraph 4, AsylG-DV gilt, woraus zwingend ableitbar ist, dass eine Heilung eines Mangels nur nach begründetem Antrag erfolgen kann.
Demnach ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen – die Behörde verwies zu Recht auf die Unmöglichkeit, eine Kopie einer Urkunde kriminaltechnisch zu untersuchen und kann das vorgelegte Dokument wegen fehlender Ähnlichkeit des Lichtbildes nicht ohne weiteres dem BF zugeordnet werden - und hat auch nicht die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt, wiewohl der Beschwerdeführer nachweislich im Rahmen des Schreibens des BFA vom 05.07.2024 – zumindest indirekt - über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt wurde. Eine Heilung des Mangels käme aber auch andernfalls nicht infrage, weil der in § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 geforderte Nachweis fehlt. Demnach ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen – die Behörde verwies zu Recht auf die Unmöglichkeit, eine Kopie einer Urkunde kriminaltechnisch zu untersuchen und kann das vorgelegte Dokument wegen fehlender Ähnlichkeit des Lichtbildes nicht ohne weiteres dem BF zugeordnet werden - und hat auch nicht die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt, wiewohl der Beschwerdeführer nachweislich im Rahmen des Schreibens des BFA vom 05.07.2024 – zumindest indirekt - über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt wurde. Eine Heilung des Mangels käme aber auch andernfalls nicht infrage, weil der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 geforderte Nachweis fehlt.
Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN). Durch die Nichtvorlage belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln.Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN). Durch die Nichtvorlage belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln.
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes oder sonstiger in § 8 AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweise kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen. Die Behörde kann, wie dargestellt, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, konkret im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes oder sonstiger in Paragraph 8, AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweise kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen. Die Behörde kann, wie dargestellt, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (u.a.) nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, konkret im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3).
Da der BF trotz diesbezüglicher Aufforderung der belangten Behörde die erforderlichen Dokumente im Original niemals vorgelegt hat, die belangte Behörde durch ausdrücklichen Hinweis auf § 4 AsylG-DV den BF auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Heilung nur auf begründeten Antrag erfolgen kann, ein solcher Antrag aber zu keinem Zeitpunkt eingebracht wurde, ist das BFA seiner Belehrungspflicht nach § 58 Abs. 11 AsylG ausreichend nachgekommen. Da der BF trotz diesbezüglicher Aufforderung der belangten Behörde die erforderlichen Dokumente im Original niemals vorgelegt hat, die belangte Behörde durch ausdrücklichen Hinweis auf Paragraph 4, AsylG-DV den BF auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Heilung nur auf begründeten Antrag erfolgen kann, ein solcher Antrag aber zu keinem Zeitpunkt eingebracht wurde, ist das BFA seiner Belehrungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ausreichend nachgekommen.
Der Antrag war demzufolge zutreffender Weise durch die belangte Behörde zurückzuweisen (vgl. dazu zuletzt VwGH vom 27.05.2024, Ra 2022/17/0066). Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung (vgl. etwa VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dem BF steht aber frei, einen neuerlichen Antrag entweder mit den geforderten Dokumenten bzw. einer Tazkira im Original vorzulegen bzw. unter gleichzeitiger Stellung eines Heilungsantrags – der BF weiß nunmehr von der Notwendigkeit desselben – einen neuerlichen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 einzubringen.Der Antrag war demzufolge zutreffender Weise durch die belangte Behörde zurückzuweisen vergleiche dazu zuletzt VwGH vom 27.05.2024, Ra 2022/17/0066). Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung vergleiche etwa VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dem BF steht aber frei, einen neuerlichen Antrag entweder mit den geforderten Dokumenten bzw. einer Tazkira im Original vorzulegen bzw. unter gleichzeitiger Stellung eines Heilungsantrags – der BF weiß nunmehr von der Notwendigkeit desselben – einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da dem erkennenden Gericht kein Heilungsantrag vorliegt, hatte es auch keine Bewertung eines solchen vorzunehmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt und auch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt und auch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Schlagworte
Antragstellung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Heilung Mängelheilung Manuduktionspflicht Reisedokument Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W226.2205554.2.00Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024