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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art44Leitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des VwGVG betreffend den generellen Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in allen Verfahren außerhalb des Anwendungsbereiches von Art6 EMRK und Art47 GRC; Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze eines effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes; Unzulässigkeit der Einschränkung der Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren auf Verfahren im Anwendungsbereich des Art6 EMRK bzw Art47 GRC angesichts der möglichen Komplexität der inhaltlichen oder verfahrensbezogenen Rechtsfragen, der Schwierigkeiten des konkreten Sachverhaltes oder zur Wahrung der Grundsätze eines fairen Verfahrens im EinzelfallRechtssatz
Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "dies auf Grund des Art6 Abs1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist," in §8a Abs1 VwGVG idF BGBl I 24/2017. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026. Im Übrigen: keine Aufhebung des §8a VwGVG idF BGBl I 109/2021.Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "dies auf Grund des Art6 Abs1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, oder des Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist," in §8a Abs1 VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026. Im Übrigen: keine Aufhebung des §8a VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,.
Die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Art6 EMRK und Art47 GRC sollen, von ihrem konventionsrechtlichen bzw unionsrechtlichen Gehalt ausgehend, nach näherer Maßgabe sicherstellen, dass in ihrem Anwendungsbereich dem Einzelnen in einem für einen wirksamen Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz erforderlichen Ausmaß Anspruch auf Verfahrenshilfe zukommen muss. Damit ist aber kein Bedeutungsgehalt dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte dahingehend verbunden, vergleichbare verfassungsrechtliche Anforderungen an sonstige gerichtliche Verfahren auszuschließen. Art6 EMRK und Art47 GRC enthalten verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Verfahrenshilfe in gerichtlichen Verfahren in ihrem Anwendungsbereich, aber keine abschließende verfassungsrechtliche Regelung der Anforderungen an die Gewährung von Verfahrenshilfe für alle gerichtlichen Verfahren.
Dass es effektiver gerichtlicher Rechtsschutz in bestimmten Konstellationen auch erfordern kann, dem vor dem Verwaltungsgericht Rechtsschutzsuchenden unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Formen der Verfahrenshilfe (etwa die Beigebung eines Rechtsbeistandes oder die Befreiung von bestimmten Gebühren oder Kosten) zur Verfügung zu stellen, ist Ausformung jenes allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzips, wie es in der Bundesverfassung zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, aber einer Reihe von Bestimmungen des B?VG in systematischer und teleologischer Auslegung entnommen werden kann, und das vom rechtsstaatlichen Grundprinzip (Baugesetz) iSd Art44 Abs3 B?VG zu unterscheiden ist. Soweit die Bundesregierung insbesondere mit systematisch-historischen Argumenten darlegt, dass ein Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen ein "Armenrecht", also Verfahrenshilfe zu gewähren, kein Bestandteil des rechtsstaatlichen Baugesetzes iSd Art44 Abs3 B?VG sei, trifft sie insofern nicht die Bedenken des VfGH.
Mit VfSlg 19.989/2015 wurde §40 VwGVG idF BGBl I 33/2013 als verfassungswidrig aufgehoben. Nach §40 VwGVG war die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen schlechthin nicht möglich. Diese Bestimmung verstieß angesichts der das Gesetzesprüfungsverfahren bestimmenden Bedenken hinsichtlich des damit bewirkten Ausschlusses der Möglichkeit der Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche gegen Art6 EMRK. In der Folge hat der Gesetzgeber die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend neu geregelt, dass er für Verwaltungsstrafverfahren in §40 VwGVG eine eigene Regelung belassen hat, und für die verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren §8a VwGVG in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommen hat. "Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen." Dass der Gesetzgeber dabei nicht nur die vom VfGH festgestellte Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art6 EMRK beseitigt, sondern den Anwendungsbereich der Verfahrenshilfe nach §8a VwGVG auch auf alle Verfahren im Anwendungsbereich des Art47 GRC ausgedehnt hat, erklärt sich als Reaktion auf eine zwischen Aufhebung des §40 VwGVG in der alten Fassung und der Neuregelung ergangene Rsp des VwGH, derzufolge "ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art47 Abs3 GRC zu gewähren ist".Mit VfSlg 19.989/2015 wurde §40 VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben. Nach §40 VwGVG war die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen schlechthin nicht möglich. Diese Bestimmung verstieß angesichts der das Gesetzesprüfungsverfahren bestimmenden Bedenken hinsichtlich des damit bewirkten Ausschlusses der Möglichkeit der Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche gegen Art6 EMRK. In der Folge hat der Gesetzgeber die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend neu geregelt, dass er für Verwaltungsstrafverfahren in §40 VwGVG eine eigene Regelung belassen hat, und für die verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren §8a VwGVG in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommen hat. "Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen." Dass der Gesetzgeber dabei nicht nur die vom VfGH festgestellte Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art6 EMRK beseitigt, sondern den Anwendungsbereich der Verfahrenshilfe nach §8a VwGVG auch auf alle Verfahren im Anwendungsbereich des Art47 GRC ausgedehnt hat, erklärt sich als Reaktion auf eine zwischen Aufhebung des §40 VwGVG in der alten Fassung und der Neuregelung ergangene Rsp des VwGH, derzufolge "ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art47 Abs3 GRC zu gewähren ist".
Im vorliegenden Verfahren stellt sich nun die Frage, ob §8a VwGVG, der die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren davon abhängig macht, dass diese Verfahren im Anwendungsbereich des Art6 EMRK bzw des Art47 GRC liegen, deswegen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Widerspruch steht, weil es diese Bestimmung damit in sonstigen verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren, die dem Anwendungsbereich der genannten Grundrechte nicht unterfallen, gänzlich ausschließt, im Einzelfall Verfahrenshilfe zu gewähren.
Der EGMR hält zu Art6 EMRK in stRsp fest, dass der Zugang zu Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss. Dieses Gebot schließt mit ein, dass nicht nur dem Beschuldigten in einem strafrechtlichen Verfahren iSd Art6 Abs1 EMRK, sondern auch der Partei in einem Verfahren vor einem Gericht ("tribunal") über zivilrechtliche Ansprüche gemäß Art6 Abs1 EMRK im Einzelfall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Verfahrenshilfe gewährt werden muss, wenn etwa das Rechtsschutzbegehren komplexe (verfahrensrechtliche oder inhaltliche) Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsschutzsuchende ohne einen (Rechts-)Beistand sein Rechtsschutzanliegen nicht wirksam vertreten kann. Dabei kommt es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei sowie darauf an, dass der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt wird. Unter Bezugnahme auf diese Rsp geht der EuGH davon aus, dass der in Art47 GRC verankerte Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ebenso im Einzelfall eine solche Prüfung erfordert, ob die Gewährung von Verfahrenshilfe in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, damit der Rechtsschutzsuchende sein Anliegen wirksam vertreten kann.
Der VfGH leitet in stRsp aus dem (einfachen) rechtsstaatlichen Prinzip ab, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effektivität für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Mit Blick auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz muss "der Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzsystem, wie es im 8. Hauptstück des B?VG (Garantien der Verfassung und Verwaltung) grundgelegt ist, nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich offenstehen. Diese starke teleologische Komponente kommt auch schon in der Überschrift des Hauptstücks zum Ausdruck, welchem 'Garantien' gerichtsförmlichen Rechtsschutzes gegen die Hoheitsverwaltung und die Gesetzgebung innewohnen sollen […]." Dies schließt eine Garantie effektiven Zuganges zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz mit ein, die insbesondere Art130 B?VG mitenthält, der aus rechtsstaatlichen Gründen von dem Grundgedanken getragen ist, umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.
Dass es daher im rechtsstaatlichen System des B?VG für den Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der (hoheitlichen) Verwaltung essentiell ist, dass der Rechtsschutzsuchende im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Rechte wirksam vertreten kann, folgt auch daraus, dass "den Verwaltungsgerichten eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt und die Anrufung des VwGH im Instanzenzug seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt".
Art6 EMRK und Art47 GRC iVm Art130 B?VG liegt der allgemeine Grundsatz der Effektivität des gebotenen (verwaltungs-)gerichtlichen Rechtsschutzes zugrunde. Aus diesem folgt auch, dass es zur Gewährleistung eines effektiven Zuganges zum (verwaltungs-)gerichtlichen Rechtsschutz für eine wirksame Vertretung seiner Rechte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Einzelfall erforderlich sein kann, dem Rechtsschutzsuchenden bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Insoweit enthält Art130 B?VG als eine Ausformung des rechtsstaatlichen Prinzips zur Gewährleistung (verwaltungs-)gerichtlichen Rechtsschutzes gegen (hoheitliches) Verwaltungshandeln eben auch bestimmte Anforderungen an das verwaltungsgerichtliche Verfahren.Art6 EMRK und Art47 GRC in Verbindung mit Art130 B?VG liegt der allgemeine Grundsatz der Effektivität des gebotenen (verwaltungs-)gerichtlichen Rechtsschutzes zugrunde. Aus diesem folgt auch, dass es zur Gewährleistung eines effektiven Zuganges zum (verwaltungs-)gerichtlichen Rechtsschutz für eine wirksame Vertretung seiner Rechte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Einzelfall erforderlich sein kann, dem Rechtsschutzsuchenden bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Insoweit enthält Art130 B?VG als eine Ausformung des rechtsstaatlichen Prinzips zur Gewährleistung (verwaltungs-)gerichtlichen Rechtsschutzes gegen (hoheitliches) Verwaltungshandeln eben auch bestimmte Anforderungen an das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Die Bundesregierung weist nun grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass eine Reihe von Ausgestaltungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts bewirken, dass effektiver Rechtsschutz auch ohne Gewährung von Verfahrenshilfe, insbesondere ohne Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes, gewährleistet ist. Dazu trägt insbesondere die über §17 VwGVG in Verbindung mit §13a AVG auch den Verwaltungsgerichten aufgegebene Verpflichtung bei, unvertretene Rechtsschutzsuchende zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen im nötigen Maß anzuleiten und über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Auch steht ein die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen miteinschließendes Gebot effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die Verfahrenshilfe in bestimmten verwaltungsgerichtlichen Verfahren differenziert ausgestaltet (vgl die Zulässigkeit eines Komplementärmechanismus durch ein spezielles System der Rechtsberatung und -vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren).Die Bundesregierung weist nun grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass eine Reihe von Ausgestaltungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts bewirken, dass effektiver Rechtsschutz auch ohne Gewährung von Verfahrenshilfe, insbesondere ohne Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes, gewährleistet ist. Dazu trägt insbesondere die über §17 VwGVG in Verbindung mit §13a AVG auch den Verwaltungsgerichten aufgegebene Verpflichtung bei, unvertretene Rechtsschutzsuchende zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen im nötigen Maß anzuleiten und über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Auch steht ein die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen miteinschließendes Gebot effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die Verfahrenshilfe in bestimmten verwaltungsgerichtlichen Verfahren differenziert ausgestaltet vergleiche die Zulässigkeit eines Komplementärmechanismus durch ein spezielles System der Rechtsberatung und -vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren).
Im Einzelfall kann es aber zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlich sein, dass der beschwerdeführenden Partei bei Vorliegen entsprechender Bedürftigkeit und Fehlen von Mutwillen oder Aussichtslosigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens Verfahrenshilfe gewährt wird, weil nur so in der konkreten Verfahrenskonstellation eine wirksame Vertretung ihrer Rechte angesichts der Komplexität der inhaltlichen oder verfahrensbezogenen Rechtsfragen, der Schwierigkeiten des konkreten Sachverhaltes oder zur Wahrung der Grundsätze eines fairen Verfahrens gewährleistet werden kann.
Die Bedenken des VfGH, dass es gegen die in Art130 B?VG zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Garantie effektiven Zuganges zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz verstößt, die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nicht dem Anwendungsbereich des Art6 Abs1 EMRK oder des Art47 GRC unterfallen, unter allen Umständen auszuschließen, erweisen sich daher als zutreffend.
Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Gesetzestext der einschlägigen Bestimmung im VwGVG klar und gerade auch für unvertretene Rechtsschutzsuchende verständlich zum Ausdruck kommen sollten, hält der VfGH den Weg einer verfassungskonformen Interpretation, derzufolge §8a Abs1 VwGVG nur auf die in Art6 Abs1 EMRK bzw Art47 GRC enthaltenen inhaltlichen Anforderungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, nicht aber auf den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen abstellt, nicht für gangbar.
Es kann aber zur Beseitigung der aufgezeigten Verfassungswidrigkeit mit der Aufhebung der im Spruch genannten Wort- und Zeichenfolge in §8a Abs1 VwGVG das Auslangen gefunden werden, weil darin zum Ausdruck kommt, dass "der Anwendungsbereich des Art6 Abs1 EMRK oder des Art47 GRC eröffnet sein muss, mithin im Umkehrschluss sonstige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten von Verfahrenshilfe ausgeschlossen sind".
(Anlassfall E119/2023, E v 03.10.2024, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Quasi-Anlassfälle E1547/2023 und E3787/2023, beide E v 03.10.2024, Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsverfahren, Verfahrenshilfe, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Bundesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Verwaltungsstrafrecht, civil rights, Zivilrecht, Strafrecht, Kostentragung, VfGH / Verwerfungsumfang, Auslegung systematische, Auslegung teleologische, VfGH / Fristsetzung, Verwaltungsgerichtshof, Auslegung verfassungskonforme, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G3504.2023Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024