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L94059 Ärztekammer WienRechtssatz
Soweit § 48 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nicht Abweichendes vorsieht, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung (§§ 1438 ff ABGB) analog heranzuziehen (vgl. VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034). Dabei stellt der Aufrechnungsbescheid die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten dar. Er entspricht der Aufrechnungserklärung im Sinn der §§ 1438 ff ABGB (VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102).Soweit Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nicht Abweichendes vorsieht, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung (Paragraphen 1438, ff ABGB) analog heranzuziehen vergleiche VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034). Dabei stellt der Aufrechnungsbescheid die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten dar. Er entspricht der Aufrechnungserklärung im Sinn der Paragraphen 1438, ff ABGB (VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110007.J03Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024