RS Vwgh 2024/9/10 Ro 2023/11/0007

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ABGB §1438
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §48 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Soweit § 48 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nicht Abweichendes vorsieht, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung (§§ 1438 ff ABGB) analog heranzuziehen (vgl. VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034). Dabei stellt der Aufrechnungsbescheid die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten dar. Er entspricht der Aufrechnungserklärung im Sinn der §§ 1438 ff ABGB (VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102).Soweit Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nicht Abweichendes vorsieht, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung (Paragraphen 1438, ff ABGB) analog heranzuziehen vergleiche VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034). Dabei stellt der Aufrechnungsbescheid die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten dar. Er entspricht der Aufrechnungserklärung im Sinn der Paragraphen 1438, ff ABGB (VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110007.J03

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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