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L94059 Ärztekammer WienNorm
ASVG §103Rechtssatz
§ 48 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ermöglicht die Kompensation von offenen Fondsbeiträgen einschließlich der anfallenden Zinsen mit der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung - anders als etwa § 103 ASVG oder § 71 GSVG, die seit ihrer Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, eine betragsmäßige Obergrenze für die Aufrechnung durch den Versicherungsträger enthalten - "in voller Höhe", d.h. ohne betragsmäßige Beschränkung. Dadurch ist jedoch in Ansehung der Pflichtversicherung (etwa auch) freiberuflich tätiger Ärzte in der Pensions- und Unfallversicherung (§ 2 Abs. 2 Z 1 FSVG) und der auch gemäß § 3 Abs. 1 FSVG iVm. § 71 Abs. 2 GSVG bestehenden betragsmäßigen Beschränkung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherungsträgers ein gänzliches Unterlaufen der Pfändungsbeschränkungen der §§ 290a ff EO nicht zu ersehen. Die von der Aufrechnungsbefugnis gemäß § 48 Abs. 1 der Satzung erfassten Leistungen des Wohlfahrtsfonds, der ein von der gesetzlichen Sozialversicherung völlig unabhängiges Versorgungssystem von Ärzten für Ärzte bildet (vgl. OGH 24.3.2015, 10 ObS 11/15p), stellen in den meisten Fällen nicht die einzige dem Arzt zur Verfügung stehende Einkommensquelle dar. Auf Basis von § 48 Abs. 1 der Satzung ist somit grundsätzlich eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung "in voller Höhe" zulässig.Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ermöglicht die Kompensation von offenen Fondsbeiträgen einschließlich der anfallenden Zinsen mit der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung - anders als etwa Paragraph 103, ASVG oder Paragraph 71, GSVG, die seit ihrer Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. römisch eins Nr. 71, eine betragsmäßige Obergrenze für die Aufrechnung durch den Versicherungsträger enthalten - "in voller Höhe", d.h. ohne betragsmäßige Beschränkung. Dadurch ist jedoch in Ansehung der Pflichtversicherung (etwa auch) freiberuflich tätiger Ärzte in der Pensions- und Unfallversicherung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG) und der auch gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, GSVG bestehenden betragsmäßigen Beschränkung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherungsträgers ein gänzliches Unterlaufen der Pfändungsbeschränkungen der Paragraphen 290 a, ff EO nicht zu ersehen. Die von der Aufrechnungsbefugnis gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung erfassten Leistungen des Wohlfahrtsfonds, der ein von der gesetzlichen Sozialversicherung völlig unabhängiges Versorgungssystem von Ärzten für Ärzte bildet vergleiche OGH 24.3.2015, 10 ObS 11/15p), stellen in den meisten Fällen nicht die einzige dem Arzt zur Verfügung stehende Einkommensquelle dar. Auf Basis von Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung ist somit grundsätzlich eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung "in voller Höhe" zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110007.J07Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024