RS Vwgh 2024/9/10 Ro 2023/11/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2024
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
23/01 Insolvenzordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §100
IO §19
IO §20
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §18
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §19
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §48 Abs1
  1. IO § 19 heute
  2. IO § 19 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 19 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 19 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 20 heute
  2. IO § 20 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 20 gültig von 03.01.2018 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. IO § 20 gültig von 03.01.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. IO § 20 gültig von 01.08.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  6. IO § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  7. IO § 20 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  8. IO § 20 gültig von 26.04.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2007
  9. IO § 20 gültig von 01.01.1997 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  10. IO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die in der Rechtsprechung des OGH (OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren vgl. OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x; siehe darüber hinaus OGH 10.12.2002, 10 ObS 233/02s; OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f) vorgenommene Differenzierung zwischen pfändbaren und nicht pfändbaren Bezugsteilen ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in der das VwG, nachdem über das Vermögen des Fondsmitglieds ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war, über den in Rede stehenden, auf § 48 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestützten Aufrechnungsausspruch des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abzusprechen hatte, maßgeblich. Nur hinsichtlich pfändbarer Einkommensbestandteile des Fondmitglieds könnte überhaupt in Betracht gezogen werden, dass dem behördlichen Aufrechnungsausspruch insolvenzrechtliche Vorschriften (etwa §§ 19 und 20 IO) entgegenstehen. Aus der Rechtsprechung des OGH folgt somit, dass die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien über die Aufrechnung nur dann (bzw. nur insoweit) anhand der Regelungen der §§ 19 und 20 IO zu beurteilen sein könnte, wenn (bzw. als) es sich bei den von der Aufrechnung betroffenen Geldleistungen (Invaliditätsversorgung) um einen pfändbaren Bezugsteil (d.h. um einen den unpfändbaren Freibetrag ["Existenzminimum"] gemäß § 291a EO überschreitenden Einkommensbestandteil) handelte.Die in der Rechtsprechung des OGH (OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren vergleiche OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x; siehe darüber hinaus OGH 10.12.2002, 10 ObS 233/02s; OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f) vorgenommene Differenzierung zwischen pfändbaren und nicht pfändbaren Bezugsteilen ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in der das VwG, nachdem über das Vermögen des Fondsmitglieds ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war, über den in Rede stehenden, auf Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestützten Aufrechnungsausspruch des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abzusprechen hatte, maßgeblich. Nur hinsichtlich pfändbarer Einkommensbestandteile des Fondmitglieds könnte überhaupt in Betracht gezogen werden, dass dem behördlichen Aufrechnungsausspruch insolvenzrechtliche Vorschriften (etwa Paragraphen 19 und 20 IO) entgegenstehen. Aus der Rechtsprechung des OGH folgt somit, dass die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien über die Aufrechnung nur dann (bzw. nur insoweit) anhand der Regelungen der Paragraphen 19 und 20 IO zu beurteilen sein könnte, wenn (bzw. als) es sich bei den von der Aufrechnung betroffenen Geldleistungen (Invaliditätsversorgung) um einen pfändbaren Bezugsteil (d.h. um einen den unpfändbaren Freibetrag ["Existenzminimum"] gemäß Paragraph 291 a, EO überschreitenden Einkommensbestandteil) handelte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110007.J06

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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