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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §100Rechtssatz
Die in der Rechtsprechung des OGH (OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren vgl. OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x; siehe darüber hinaus OGH 10.12.2002, 10 ObS 233/02s; OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f) vorgenommene Differenzierung zwischen pfändbaren und nicht pfändbaren Bezugsteilen ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in der das VwG, nachdem über das Vermögen des Fondsmitglieds ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war, über den in Rede stehenden, auf § 48 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestützten Aufrechnungsausspruch des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abzusprechen hatte, maßgeblich. Nur hinsichtlich pfändbarer Einkommensbestandteile des Fondmitglieds könnte überhaupt in Betracht gezogen werden, dass dem behördlichen Aufrechnungsausspruch insolvenzrechtliche Vorschriften (etwa §§ 19 und 20 IO) entgegenstehen. Aus der Rechtsprechung des OGH folgt somit, dass die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien über die Aufrechnung nur dann (bzw. nur insoweit) anhand der Regelungen der §§ 19 und 20 IO zu beurteilen sein könnte, wenn (bzw. als) es sich bei den von der Aufrechnung betroffenen Geldleistungen (Invaliditätsversorgung) um einen pfändbaren Bezugsteil (d.h. um einen den unpfändbaren Freibetrag ["Existenzminimum"] gemäß § 291a EO überschreitenden Einkommensbestandteil) handelte.Die in der Rechtsprechung des OGH (OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren vergleiche OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x; siehe darüber hinaus OGH 10.12.2002, 10 ObS 233/02s; OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f) vorgenommene Differenzierung zwischen pfändbaren und nicht pfändbaren Bezugsteilen ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in der das VwG, nachdem über das Vermögen des Fondsmitglieds ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war, über den in Rede stehenden, auf Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestützten Aufrechnungsausspruch des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abzusprechen hatte, maßgeblich. Nur hinsichtlich pfändbarer Einkommensbestandteile des Fondmitglieds könnte überhaupt in Betracht gezogen werden, dass dem behördlichen Aufrechnungsausspruch insolvenzrechtliche Vorschriften (etwa Paragraphen 19 und 20 IO) entgegenstehen. Aus der Rechtsprechung des OGH folgt somit, dass die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien über die Aufrechnung nur dann (bzw. nur insoweit) anhand der Regelungen der Paragraphen 19 und 20 IO zu beurteilen sein könnte, wenn (bzw. als) es sich bei den von der Aufrechnung betroffenen Geldleistungen (Invaliditätsversorgung) um einen pfändbaren Bezugsteil (d.h. um einen den unpfändbaren Freibetrag ["Existenzminimum"] gemäß Paragraph 291 a, EO überschreitenden Einkommensbestandteil) handelte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110007.J06Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024