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23/01 InsolvenzordnungNorm
ASVG §103Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH ist für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherten bei der Aufrechnung von Beitragsschulden nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa § 103 ASVG und § 71 GSVG) danach zu differenzieren, ob sich die Aufrechnung auf die pfändbaren, d.h. zur Insolvenzmasse gehörenden, oder auf die unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteile bezieht. Während auf den pfändbaren Teil der Geldleistung insolvenzrechtliche Vorschriften angewendet werden (§§ 12a, 19, [20], 113a IO), werden für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der zu erbringenden Geldleistung die Bestimmungen der Insolvenzordnung ausgeblendet. Der unpfändbare Bezugsteil bildet keinen Bestandteil der Insolvenzmasse, weshalb auch die Beschränkungen des § 12a IO nicht gelten. Die Aufrechnungsbefugnis gegen den unpfändbaren Teil einer Pension bedarf auch keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn des § 113a IO. In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht daher insbesondere auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt (siehe zu alldem OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren vgl. OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x; siehe darüber hinaus OGH 10.12.2002, 10 ObS 233/02s; OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f; siehe ferner VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102).Nach der Rechtsprechung des OGH ist für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherten bei der Aufrechnung von Beitragsschulden nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vergleiche etwa Paragraph 103, ASVG und Paragraph 71, GSVG) danach zu differenzieren, ob sich die Aufrechnung auf die pfändbaren, d.h. zur Insolvenzmasse gehörenden, oder auf die unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteile bezieht. Während auf den pfändbaren Teil der Geldleistung insolvenzrechtliche Vorschriften angewendet werden (Paragraphen 12 a,, 19, [20], 113a IO), werden für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der zu erbringenden Geldleistung die Bestimmungen der Insolvenzordnung ausgeblendet. Der unpfändbare Bezugsteil bildet keinen Bestandteil der Insolvenzmasse, weshalb auch die Beschränkungen des Paragraph 12 a, IO nicht gelten. Die Aufrechnungsbefugnis gegen den unpfändbaren Teil einer Pension bedarf auch keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn des Paragraph 113 a, IO. In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht daher insbesondere auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt (siehe zu alldem OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren vergleiche OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x; siehe darüber hinaus OGH 10.12.2002, 10 ObS 233/02s; OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f; siehe ferner VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110007.J01Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024