RS Vwgh 2024/9/10 Ro 2023/11/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2024
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §103
GSVG 1978 §71
IO §113a
IO §12a
IO §19
  1. ASVG § 103 heute
  2. ASVG § 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. ASVG § 103 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. ASVG § 103 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 103 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
  1. IO § 113a heute
  2. IO § 113a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 113a gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  1. IO § 12a heute
  2. IO § 12a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 12a gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. IO § 12a gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  1. IO § 19 heute
  2. IO § 19 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 19 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 19 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH ist für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherten bei der Aufrechnung von Beitragsschulden nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa § 103 ASVG und § 71 GSVG) danach zu differenzieren, ob sich die Aufrechnung auf die pfändbaren, d.h. zur Insolvenzmasse gehörenden, oder auf die unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteile bezieht. Während auf den pfändbaren Teil der Geldleistung insolvenzrechtliche Vorschriften angewendet werden (§§ 12a, 19, [20], 113a IO), werden für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der zu erbringenden Geldleistung die Bestimmungen der Insolvenzordnung ausgeblendet. Der unpfändbare Bezugsteil bildet keinen Bestandteil der Insolvenzmasse, weshalb auch die Beschränkungen des § 12a IO nicht gelten. Die Aufrechnungsbefugnis gegen den unpfändbaren Teil einer Pension bedarf auch keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn des § 113a IO. In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht daher insbesondere auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt (siehe zu alldem OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren vgl. OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x; siehe darüber hinaus OGH 10.12.2002, 10 ObS 233/02s; OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f; siehe ferner VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102).Nach der Rechtsprechung des OGH ist für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherten bei der Aufrechnung von Beitragsschulden nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vergleiche etwa Paragraph 103, ASVG und Paragraph 71, GSVG) danach zu differenzieren, ob sich die Aufrechnung auf die pfändbaren, d.h. zur Insolvenzmasse gehörenden, oder auf die unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteile bezieht. Während auf den pfändbaren Teil der Geldleistung insolvenzrechtliche Vorschriften angewendet werden (Paragraphen 12 a,, 19, [20], 113a IO), werden für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der zu erbringenden Geldleistung die Bestimmungen der Insolvenzordnung ausgeblendet. Der unpfändbare Bezugsteil bildet keinen Bestandteil der Insolvenzmasse, weshalb auch die Beschränkungen des Paragraph 12 a, IO nicht gelten. Die Aufrechnungsbefugnis gegen den unpfändbaren Teil einer Pension bedarf auch keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn des Paragraph 113 a, IO. In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht daher insbesondere auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt (siehe zu alldem OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren vergleiche OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x; siehe darüber hinaus OGH 10.12.2002, 10 ObS 233/02s; OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f; siehe ferner VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110007.J01

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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