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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
ASVG §338 Abs2Rechtssatz
Unbesetzte Kassenvertragsstellen sind für sich allein genommen kein entscheidungsmaßgebliches Kriterium für die Beurteilung des Bedarfs. Nach § 4b Abs. 3 lit. c und d Tir KAG sind vielmehr das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung bzw. Belastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, zu berücksichtigen. Bereits "bestehend" kann das Versorgungsangebot aber nur sein, wenn es von Patientinnen und Patienten auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, Rn. 21, die Einbeziehung eines bloß geplanten Versorgungsangebots in die Bedarfsprüfung verneinend). Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es demnach auf ein tatsächlich vorhandenes Versorgungsangebot an und nicht auf das Ausmaß der Erfüllung des Stellenplanes, der in einem Gesamtvertrag unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten vereinbart wird (vgl. § 338 Abs. 2 und § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG). Auch widerspricht eine solche Betrachtungsweise, welche das Versorgungsangebot durch Kassenzahnärzte zum maßgeblichen Beurteilungskriterium für das Vorliegen eines Bedarfs erhebt, der Rechtsprechung des VwGH, nach der in die Bedarfsprüfung nicht nur das Leistungsangebot niedergelassener Ärzte mit Kassenvertrag oder von Einrichtungen mit Kassenvertrag, sondern auch jenes der Wahl(zahn)ärzte und Wahl(zahn)arzteinrichtungen einzubeziehen ist, soweit es sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, Rn. 49; 4.4.2019, Ra 2016/11/0142, Rn. 19; 24.2.2022, Ra 2020/11/0204, Rn. 37; 7.4.2022, Ra 2018/11/0175, unter Darstellung der Rechtsentwicklung).Unbesetzte Kassenvertragsstellen sind für sich allein genommen kein entscheidungsmaßgebliches Kriterium für die Beurteilung des Bedarfs. Nach Paragraph 4 b, Absatz 3, Litera c und d Tir KAG sind vielmehr das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung bzw. Belastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, zu berücksichtigen. Bereits "bestehend" kann das Versorgungsangebot aber nur sein, wenn es von Patientinnen und Patienten auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann vergleiche VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, Rn. 21, die Einbeziehung eines bloß geplanten Versorgungsangebots in die Bedarfsprüfung verneinend). Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es demnach auf ein tatsächlich vorhandenes Versorgungsangebot an und nicht auf das Ausmaß der Erfüllung des Stellenplanes, der in einem Gesamtvertrag unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten vereinbart wird vergleiche Paragraph 338, Absatz 2 und Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Auch widerspricht eine solche Betrachtungsweise, welche das Versorgungsangebot durch Kassenzahnärzte zum maßgeblichen Beurteilungskriterium für das Vorliegen eines Bedarfs erhebt, der Rechtsprechung des VwGH, nach der in die Bedarfsprüfung nicht nur das Leistungsangebot niedergelassener Ärzte mit Kassenvertrag oder von Einrichtungen mit Kassenvertrag, sondern auch jenes der Wahl(zahn)ärzte und Wahl(zahn)arzteinrichtungen einzubeziehen ist, soweit es sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, Rn. 49; 4.4.2019, Ra 2016/11/0142, Rn. 19; 24.2.2022, Ra 2020/11/0204, Rn. 37; 7.4.2022, Ra 2018/11/0175, unter Darstellung der Rechtsentwicklung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110188.L02Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024