TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/26 94/07/0096

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §59 Abs1;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1. der Bringungsgemeinschaft "Hofzufahrt St", vertreten durch den Obmann und 2. der Bringungsgemeinschaft "Forstaufschließungsweg A", vertreten durch den Obmann, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des LAS beim Amt der Knt LReg vom 28. März 1994, Zl. Agrar 11 - 136/5/94, betreffend Einräumung eines Bringungsweges (mP: Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg L-Alm", z.Hd. des Obmannes W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die L.-Alm ist ausgehend von der F.-Straße zunächst auf dem davon abzweigenden Hofzufahrtsweg St. (1,9 km), sodann auf dem 4,5 km langen Forstaufschließungsweg A. über den daran anschließenden Almaufschließungsweg L. (1,4 km) erreichbar. Die Benützung des "Forstaufschließungsweges L." setzt somit eine Benützungsregelung der vorgelagerten Weganlagen der Beschwerdeführerinnen voraus.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 10. November 1966 wurde gemäß §§ 1, 6 und 14 GSLG., LGBl. Nr. 13/1934 folgender Spruch gefaßt:

"1.) Der anschließend an den Forstaufschließungsweg A. beginnende und bis an die Parzelle 427/1 KG L. führende Almaufschließungsweg wird als eine den Bestimmungen des GSLG. unterliegende Weganlage erklärt.

2.) Zum Zwecke der Errichtung und Erhaltung dieses Weges schließen sich die jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaften auf Grund freier Vereinbarung zur Güterwegegenossenschaft (mitbeteiligte Partei) zusammen und sind an derselben wie folgt beteiligt:

.. (Aufzählung der Eigentümer samt der zugehörigen Anteile)

3.) Die Verwaltung der Güterweggenossenschaft wird durch die beigehefteten Satzungen geregelt.

4.) Nachstehende Grundeigentümer räumen auf ihren Parzellen die Dienstbarkeit bestehend im Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektgemäß vorgesehenen Almaufschließungsweges zugunsten der Güterweggenossenschaft ein

.. (es folgt die Aufzählung der Eigentümer und der Grundstücke)

a) Herr J. St. räumt die angeführte Dienstbarkeit auf seiner Parzelle 421 Wald KG L. unter folgenden Bedingungen ein:

Die Trassenschlägerung und Aufarbeitung des anfallenden Nutzholzes ist auf Kosten der Güterweggenossenschaft durchzuführen und falls Erdrutschungen auftreten, diese auf Kosten der Güterweggenossenschaft, soweit technisch notwendig, zu verbauen. Herr J. St. erhält für seine Parzellen das freie unentgeltliche Abfuhrrecht für das anfallende Holz und wird von jeder Erhaltungsbeanteilung freigestellt. Als einmaligen Entschädigungsbetrag für die Einräumung der Dienstbarkeit erhält J. St. S 10.000,--, welche bei Baubeginn zur Zahlung fällig sind.

b) Sämtliche übrige Grundeigentümer räumen die Dienstbarkeit entschädigungslos ein.

5.) Das Trassenholz wird auf Kosten der GTW-Genossenschaft geschlägert und abfuhrbereit zum Weg gestellt.

6.) Der betroffene Waldgrundbesitzer A. W. erhält das freie unentgeltliche Wegbenützungsrecht am Almaufschließungsweg. Unterhalb der Kehre sind im Almaufschließungsweg auf der Parzelle des A. W. die verbleibenden Flächen unterhalb des Weges aufzuforsten und zwar durch die Güterweggenossenschaft.

7.) Für die Benützung der vorgelagerten Wege haben die Benützer pro fm abgeführtes Holz nach Vereinbarung mit der betroffenen Genossenschaft einen Betrag zu leisten und sind diese Beträge durch die Sachverständigen-Höchstsätze der Argrarbezirksbehörde Villach nach oben begrenzt. Die Hüttenbesitzer haben für die Benützung der vorgelagerten Wege entsprechende Arbeitsschichten nach den notwendigen anfallenden Erhaltungskosten nach Vereinigung mit der Forstaufschließungs- und Hofzufahrtsweggenossenschaft zu leisten."

Mit Nachtragsbescheid der ABB vom 1. März 1967 wurden am Aufschließungsweg ursprünglich beanteilte Liegenschaften aus der Güterweggenossenschaft ausgeschieden.

Mit Bescheid vom 6. August 1986 stellte die ABB unter Spruchpunkt 1. gemäß § 16 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG), fest, daß R. und F. G. als Eigentümer des Grundstückes Nr. 413/2 KG L. Mitglieder der mitbeteiligte Partei sind und sprach unter Spruchpunkt 2. aus, daß ihnen in dieser Eigenschaft gemäß Punkt 7.) des obzitierten Bescheides das Recht zur Benützung der jenem Almaufschließungsweg vorgelagerten Weganlagen der beschwerdeführenden Bringungsgemeinschaften zusteht.

Die Berufung der Beschwerdeführerinnen wies der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) mit Erkenntnis vom 23. November 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 1 AgrarVG 1950 ab.

Infolge der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 88/07/0030-7 dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im hier interessierenden Umfang begründet hiezu der Verwaltungsgerichtshof:

"Ohne daß somit noch auf die Frage einzugehen war, welche Berechtigungen aus Punkt 7.) des Bescheides der ABB vom 10. November 1966 im allgemeinen abzuleiten wären und ob im besonderen den Mitbeteiligten (R. und F. G.) bereits auf Grund ihrer Mitgliedschaft bei der zuletzt genannten Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei) die ihnen zugeschriebene Benützungsbefugnis an den Weganlagen der Beschwerdeführerinnen auf Grund jenes Punktes 7.) rechtens zustünde, mußte das angefochtene Erkenntnis schon deswegen, weil es eine Berechtigung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich auf Grund eines ihnen gegenüber nicht wirksam gewordenen Bescheides festgestellt hat, infolge der darin liegenden Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerinnen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Es wird somit nun die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid in bezug auf dessen Spruchpunkt 2. zu beheben haben, und die ABB in der Folge eine diesem entsprechende Entscheidung erst dann treffen können, wenn der Bescheid aus 1966 in einer eine solche ermöglichenden Weise den Beschwerdeführerinnen gegenüber wirksam und rechtskräftig geworden ist."

Zu diesen Begründungsdarlegungen kam der Verwaltungsgerichtshof deshalb, weil der Bescheid der ABB vom 10. November 1966 den Beschwerdeführerinnen nicht zugestellt worden war.

In der Folge wurde den Beschwerdeführerinnen von der ABB der Bescheid vom 10. November 1966 zugestellt.

In der dagegen von den Beschwerdeführerinnen fristgerecht erhobenen Berufung wird u.a. ausgeführt, der Hofzufahrtsweg St. sei mit Bescheid der ABB vom 13. Juli 1967 als eine nach den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes unterliegende Wegeanlage erklärt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit Bescheid der ABB vom 15. Juli 1967 gegründet worden. Aus der Begründung des Bescheides der ABB vom 10. November 1966 sei nicht zu entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage sich das im Punkt 7.) eingeräumte Benutzungsrecht stütze. Es sei auch nicht zu entnehmen, welchen Umfang und Inhalt ein solches - allenfalls bestehendes - Benützungsrecht habe. Die Beschwerdeführerinnen seien dem Verfahren vor der ABB nicht beigezogen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde "aus Anlaß der

Berufungen der (Beschwerdeführerinnen) ... der Spruchpunkt 7.)

des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung in diesem Punkte und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen". Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerinnen hätten zwar ausdrücklich den Bescheid der ABB vom 10. November 1966 seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, eine Beschwer sei jedoch nur hinsichtlich des Spruchpunktes 7.) dieses Bescheides gegeben. Die Begründung der ABB zu diesem Spruchpunkt erschöpfe sich in der Darlegung, es sei sowohl über die Beanteilung als auch über die Grundinanspruchnahme in der Verhandlung am 14. Oktober 1966 ein einvernehmliches Ergebnis erzielt worden und erübrige sich demzufolge eine weitere Begründung. Diese Ansicht widerspreche dem Akteninhalt und auch § 60 AVG sowie § 58 Abs. 2 AVG. Diesem Spruchpunkt könne nicht entnommen werden, wem nunmehr in welchem Umfang ein Benützungsrecht an den vorgelagerten Weganlagen der Beschwerdeführerinnen zustehe. In dem von der ABB nunmehr durchzuführenden ergänzenden Verfahren werde zu erheben sein, ob die gegenständlichen Weganlagen von jedermann mit Fahrzeugen aller Art oder nur ausschließlich für einen beschränkten Personenkreis zur Durchführung von Wirtschaftsfuhren offenstünden. Hinzu komme, daß durch diesen Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides in Rechte der Beschwerdeführerinnen eingegriffen werde, ohne daß eine "rechtsgültige Zustimmungserklärung" für die Benützung der Weganlagen der Beschwerdeführerinnen eingeholt worden sei. Aus diesen Gründen sei Spruchpunkt 7.) des erstinstanzlichen Bescheides aufzuheben und die Angelegenheit in diesem Punkt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, im übrigen aber seien die Berufungen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich "durch die unrichtige Anwendung des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes sowie durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften in ihren Rechten verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Bescheid der ABB sei von ihnen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten worden, da durch ihn ihre Interessen betroffen seien. Sie hätten daher ein rechtliches Interesse daran, daß der gesamte Bescheid behoben und das Verfahren in Einhaltung der geltenden Verfahrensgesetze unter ihrer Beiziehung neuerlich abgeführt werde. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es den Beschwerdeführerinnen an einer rechtlichen Beschwer hinsichtlich der Aufhebung des gesamten Bescheides mangle und der Bescheid der ABB vom 10. November 1966 in Teilrechtskraft erwachsen sei, sei rechtsirrig und widerspreche dem GSLG und den Verfahrensvorschriften. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde nur teilweise über die Berufung der Beschwerdeführerinnen abgesprochen.

Gemäß § 1 Abs. 1 des im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46, ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen,

1.

eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

2.

eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

...

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sind Bringungsrechte auf Antrag einzuräumen, wenn

1.

die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

2.

dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen kann ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

1.

die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

2.

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

3.

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

4.

möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.

Gemäß § 67 AVG gelten die Vorschriften des III. Teiles dieses Gesetzes auch für die Bescheide der Berufungsbehörde.

Demnach hat gemäß § 59 Abs. 1 AVG der Spruch eines Berufungsbescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Die Zulässigkeit eines Teilbescheides im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG setzt somit voraus, daß jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. März 1984, Slg.N.F. Nr. 11357/A).

Der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist zu entnehmen, daß der Almaufschließungsweg L.-Alm zum Zwecke der Erschließung der L.-Alm als eine den Bestimmungen des GSLG unterliegende Weganlage erklärt worden ist. Unabdingbare Voraussetzung für die im Punkt 1.) dieses Bescheides - in einer dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nicht gerecht werdenden Umschreibung - genannte Weganlage ist die Benützung der vorgelagerten Wege der Beschwerdeführerinnen durch die Mitglieder der mitbeteiligten Partei. Die im Punkt 7.) des Bescheides der ABB angeordnete Benützungsregelung dieser dem Almaufschließungsweg L.-Alm vorgelagerten Wege der Beschwerdeführerinnen erfolgte durch die ABB, ohne die betroffenen Beschwerdeführerinnen dem Verfahren beizuziehen.

Auf Grund eines nach § 2 Abs. 1 GSLG gestellten Antrages hat die Behörde nach den Gegebenheiten des Einzelfalles von Amts wegen festzulegen, in welcher Form einem von der Behörde bejahten Bringungsnotstand durch Einräumung welchen wie immer figurierenden Bringungsrechtes abzuhelfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036). Um auf Grund des vorliegenden Antrages auf Einräumung eines Bringungsrechtes zum Zwecke der Erschließung der L.-Alm abschließend beurteilen zu können, daß hiezu die Benützung der vorgelagerten Wege der Beschwerdeführerinnen (konkretisiert nach Art, Inhalt und Umfang) notwendig ist, bedarf es zunächst - das Vorliegen eines Bringungsnotstandes vorausgesetzt - entsprechender Erhebungen der ABB zur Feststellung der im § 3 GSLG genannten Tatbestandsvoraussetzungen über Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes. Die im Punkt 7.) des erstinstanzlichen Bescheides angeordnete Benützung der den Aufschließungsweg L.-Alm vorgelagerten Wege der Beschwerdeführerinnen steht somit im inneren Zusammenhang mit der Einräumung des Bringungsrechtes selbst und bildet die notwendige Grundlage für die die Beschwerdeführerinnen treffende Benützungseinräumung im Sinne der obzitierten Judikatur, weshalb die Erlassung eines Teilbescheides unzulässig ist.

Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand. Die Beschwerdeführerinnen sind als Körperschaften öffentlichen Rechts (vgl. § 14 Abs. 3 GSLG) gebührenbefreit (vgl. § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070096.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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