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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
AVG §1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 23.2.2005, 2001/08/0070; 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, zu einer Amtspartei). Diese Rechtsprechung, die sich auf die Rechtsmittellegitimation im administrativen Instanzenzug und vor dem Verwaltungsgericht bezieht, ist im Kern auch auf die Frage der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof richtet sich somit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der (fristgerechten) Revisionserhebung (vgl. VwGH 14.10.2021, Ra 2020/11/0125).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 23.2.2005, 2001/08/0070; 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, zu einer Amtspartei). Diese Rechtsprechung, die sich auf die Rechtsmittellegitimation im administrativen Instanzenzug und vor dem Verwaltungsgericht bezieht, ist im Kern auch auf die Frage der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof richtet sich somit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der (fristgerechten) Revisionserhebung vergleiche VwGH 14.10.2021, Ra 2020/11/0125).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Zeitpunkt Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110188.L01Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024